Zulassungsablehnung: Kein Sachbescheidungsinteresse bei Spielhallen-Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Änderungen und Erweiterung von Spielhallen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan wurden. Zudem fehle das Sachbescheidungsinteresse, da nach AG GlüStV NRW Mehrfachkonzessionen ausgeschlossen sind. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 24.000 €.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das VG-Urteil abgewiesen; fehlendes Sachbescheidungsinteresse wegen Verbots von Mehrfachkonzessionen, Klägerin trägt die Kosten, Urteil des VG wird rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor, wenn sich das erstinstanzliche Ergebnis auch ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aus den dargelegten oder in der Entscheidung genannten Gründen als richtig erweist.
Fehlt das Sachbescheidungsinteresse, weil der Kläger die begehrte Genehmigung aus öffentlich-rechtlichen Gründen (z. B. gesetzliches Verbot von Mehrfachkonzessionen) nicht wird nutzen können, ist die Klage unbegründet und rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die vorgebrachten Angriffe substantiierten Anlass zu Zweifeln geben, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres aufklären lassen und ein Berufungsverfahren erforderlich machen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1407/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Berufung ist schon deshalb nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen, weil sich die Entscheidung ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aus anderen als den in der Entscheidung genannten Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Der Klägerin ist zu dieser Vorgehensweise rechtliches Gehör gewährt worden.
Das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Grundrissänderungen von zwei Spielhallen und Erweiterung des Spiehallenbetriebes von je neun auf elf Geldspielgeräte fehlt. Sie wäre aus Rechtsgründen gehindert, von der begehrten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und kann daher mit der vorliegenden Klage ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Einer Ausnutzung der Baugenehmigung steht § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §§ 24 f. GlüStV entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die – wie hier – in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen).
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 – und vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).