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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1943/23·15.09.2025

Ablehnung des Zulassungsantrags: Keine ernstlichen Zweifel an Urteil über bauplanungsrechtlichen Vorbescheid

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Strittig ist, ob sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO substantiiert dargelegt hat. Das OVG verneint dies, weil die Klägerin die tragenden Rechts- und Feststellungsannahmen nicht hinreichend konkret angreift; Einwände zu Hinterlandbebauung, Stellplätzen und baulicher Nutzung genügen nicht. Der Zulassungsantrag wird abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidungen sind getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen; bloße Behauptungen oder pauschale Rügen genügen nicht.

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Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich der nachbarrechtliche Schutz nach dem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB; das erstmalige Bauen in einem Blockinnenbereich begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das im Einfügen enthaltene Rücksichtnahmegebot.

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Bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen durch Stellplätze sind vorhandene Vorbelastungen (z. B. bestehende Genehmigungen, Zufahrten, regelmäßiges Betreten) zu berücksichtigen; eine theoretische Nutzungsoption kann als relevante Vorbelastung gewertet werden, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt genutzt werden konnte.

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Im Zulassungsverfahren sind konkrete Darlegungen erforderlich, inwieweit zu erwartende Emissionen, Lärm- oder Rangiervorgänge die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigen; unkonkrete Vorbringungen genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 6178/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den den Beigeladenen durch die Beklagte erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Broich, Flur 20, Flurstück 881 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vorbescheid verstoße nicht gegen zumindest auch dem Schutz der Klägerin dienendes, von der Bauaufsichtsbehörde zu beachtendes öffentliches Baurecht. Ein Nachbarschutz bestehe in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich - jenseits des hier nicht verletzten Gebietserhaltungsanspruchs der Klägerin - nur bei einem Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Gegen dieses Gebot verstoße das Vorhaben zulasten der Klägerin aber nicht.

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Die Klägerin stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

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1. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Hinterlandbebauung auf dem Vorhabengrundstück nicht in Betracht gezogen, obgleich die Bebauung auf ihrem Grundstück keine Hinterlandbebauung darstelle und das Vorhaben damit in einen ruhigen Blockinnenbereich eindringe, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, in einem nachbarrechtlichen Streitverfahren sei unbeachtlich, ob sich das Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge oder dort etwa durch eine negative Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen auslöse. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche vermittle für sich genommen keinen Nachbarschutz. Gegen diese Annahme bringt die Zulassungsbegründung nichts Substantielles vor. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Klägerin dazu, dass die vorhandene Bebauung auf ihrem Grundstück keine Hinterlandbebauung darstelle und deshalb nicht als Vorbild für das geplante Vorhaben der Beigeladenen dienen könne, nicht an.

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Soweit sie geltend macht, das Vorhaben stelle ein erstmaliges „Bauen in zweiter Reihe“ dar, legt sie schon nicht dar, dass das zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten führen könnte. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag, das Vorhaben dringe als erstes in den ruhigen, bisher unbebauten Blockinnenbereich ein. Entgegen ihrer Darstellung begründet allein der Umstand des ersten Bauvorhabens im Blockinnenbereich noch keinen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Ein solcher Rechtssatz lässt sich auch nicht den von der Klägerin zitierten Entscheidungen entnehmen. Inwieweit sich ein Rücksichtnahmeverstoß im vorliegenden Einzelfall aus von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen ergeben soll, legt die Klägerin nicht dar.

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2. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht der Einwand der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergebe sich ein Rücksichtnahmeverstoß zu ihren Lasten aus den beiden genehmigten Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich.

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Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der durch die Nutzung dieser Stellplätze betroffene Bereich des Grundstücks der Klägerin, bei dem es sich im Wesentlichen um den Innenhof handele, aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse derart in seiner Schutzwürdigkeit eingeschränkt sei, dass sich die Beeinträchtigungen insgesamt nicht als unzumutbar darstellten.

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Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch.

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a. Dies gilt zunächst für die Bewertung der Vorbelastung des Innenhofs der Klägerin.

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aa. Das Verwaltungsgericht hat eine Vorbelastung zunächst darin gesehen, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids eine Baugenehmigung für eine Garage und einen Stellplatz im Innenhof bestanden habe. Die Kritik der Klägerin, die Garage werde schon immer als Abstellraum und der Stellplatz im Freien nicht als solcher genutzt, und man könne eine nur „theoretische Vorbelastung“ durch die Genehmigungslage nicht als Vorbelastung berücksichtigen, greift nicht durch. Maßgeblich ist vielmehr, dass Garage und Stellplatz im vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids als solche (wieder) genutzt hätten werden können. Dies gilt unabhängig von dem Einwand der Klägerin, die vorgetragenen Nutzungsänderungen seien genehmigungsfrei gewesen.

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bb. Das Verwaltungsgericht hat die Vorbelastung des Innenhofs auf dem Nachbargrundstück des Weiteren mit der bis zur Erteilung des Vorbescheids auf dem Vorhabengrundstück unmittelbar nördlich des Innenhofs vorhandenen Garage und ihrer entlang der Grundstücksgrenze führenden Zufahrt begründet. Dies stellt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Garage sei straßennah belegen gewesen und deren Zufahrt nicht auf Höhe des Innenhofs verlaufen, nicht in Frage.

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cc. Gegen die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung der Privatheit durch vorbeilaufende Personen und Einblicke sei bereits dadurch belastet, dass über den Innenhof jedenfalls das Erstgebäude auf dem Nachbargrundstück regelmäßig betreten werde, was die Privatheit und Schutzwürdigkeit des Innenhofs nicht unerheblich reduziere, wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht.

16

dd. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Schutzwürdigkeit des Innenhofs des Nachbargrundstücks sei dadurch begrenzt, dass die dortige bei Bedarf mit Markise überdachte Sitzgruppe nicht den einzigen Rückzugsbereich auf dem Grundstück darstelle; weitere und größere Außenwohnbereiche erstreckten sich auf andere Teile des Grundstücks, wird mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keinen Grundsatz aufgestellt, dass bei größeren Grundstücken ein Teil des schutzbedürftigen Ruhebereichs mit Immissionen belastet werden dürfe, sofern genügend Ausweichflächen zur Verfügung ständen. Es hat lediglich die Schutzbedürftigkeit des Innenhofs unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt.

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b. Der Einwand der Klägerin, der Stellplatz an ihrer Grundstücksgrenze liege auf Höhe ihrer Terrasse, so dass der ruhigste und besonders schützenswerte Teil des Grundstücks durch die Emissionen des Stellplatzes unzumutbar beeinträchtigt werde, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den Feststellungen im Ortstermin erstreckten sich im südlichen und südöstlichen Grundstücksbereich weitere und sogar größere Außenwohnbereiche mit Sitzmöbeln und Liegestühlen auf der gepflasterten Terrasse entlang der rückwärtigen Gebäudeteile und im sich anschließenden Garten. Dass und inwieweit gerade diese Grundstücksbereiche durch den genannten Stellplatz betroffen sein sollen, legt die Klägerin nicht dar.

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c. Die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Verwirklichung des Vorhabens hinsichtlich der Stellplätze verbundenen Beeinträchtigungen seien mit Blick auf die erwartbaren Verkehre (durchschnittlich zwei Kraftfahrzeugfahrten mit jeweils einer An- und Abfahrt pro Stellplatz; damit acht Fahrzeugbewegungen am Tag) eher gering und es sei nicht zu erwarten, dass ein nennenswerter Teil in der sensibleren Nachtzeit erfolgen werde, greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht an. Der hierauf aufbauenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass das beim Verlassen der Stellplätze gegebenenfalls notwendige Rückwärtsfahren besonders hohe Lärm- und Abgasemissionen verursache, stellt die Klägerin mit ihrem Einwand, beim notwendigen Rückwärtsfahren würden die Abgase unmittelbar auf die Terrasse im Innenhof einwirken, nichts von Substanz entgegen. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei auch nicht zu erwarten, dass es bei der Nutzung der beiden Stellplätze, insbesondere des Stellplatzes vor der nordwestlichen Außenwand des geplanten Einfamilienhauses hinter dem Bestandsgebäude, in beträchtlichem Umfang zu Rangiervorgängen kommen werde, die auf dem Nachbargrundstück insbesondere im Innenhof trotz dessen Vorbelastung zu unzumutbaren Störungen führten, stellt die Klägerin nicht mit ihrer Kritik durchgreifend in Frage, die Nichtannahme unzumutbaren Rangierverkehrs sei unplausibel.

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d. Der Einwand, die Beigeladenen nähmen für sich in Anspruch, gleich zwei Stellplätze im rückwärtigen Bereich errichten zu dürfen, obwohl nur einer notwendig sei, geht an der Sache vorbei. Es kommt allein darauf an, ob die beiden genehmigten Stellplätze einen Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.

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3. Der Vortrag der Klägerin, das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da es bezüglich der Höhe deutlich über dem vermeintlichen Vorbild auf dem klägerischen Grundstück liege, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Insoweit fehlt es schon an der Bezeichnung des tragenden Rechtssatzes oder der Feststellungen tatsächlicher Art des Verwaltungsgerichts, der bzw. die angegriffen werden soll(en).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).