Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Zulassungsbegründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur nachträglichen Legalisierung eines Anbaus. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO nicht genügt. Es fehle an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Urteils, insbesondere zu Flächennutzungsplan und dem Erlöschen der früheren Baugenehmigung; zudem seien Rügen wie ein Ermessensfehlvorwurf unbeachtlich.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiiertem Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 4 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 VwGO muss eine substantielle, mit dem angegriffenen Urteil inhaltlich durchdrungene Auseinandersetzung enthalten; bloße Behauptungen genügen nicht.
Trägt das angefochtene Urteil mehrere voneinander unabhängige und selbstständig tragende Erwägungen, muss ein Zulassungsgrund für jede dieser Erwägungen dargetan werden; fehlt er für eine Erwägung, scheitert die Zulassung insgesamt.
Eine Baugenehmigung kann erlöschen, wenn von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben abgewichen und ein anderes Vorhaben verwirklicht worden ist; dies ist in der Zulassungsbegründung zu berücksichtigen.
Die Rüge eines Ermessensfehlers ist unbeachtlich, wenn die angegriffene Entscheidung eine gebundene Entscheidung ist und daher kein Ermessen eröffnet war.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2463/15
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Soweit im Schriftsatz vom 31. Januar 2018 ausgeführt wird, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Nachprüfung durch den Senat nicht standhalten werde, mag zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollen.
Dieser Zulassungsgrund wird aber nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Daran fehlt es.
Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht habe im Ausgangspunkt nicht beachtet, dass ihnen ein Anbau an die Garage mit einer Grundfläche von 27,96 m² bestandskräftig genehmigt worden sei, sodass es nur um die Differenz zu der tatsächlich errichteten Größe des Anbaus von 40,08 m² gehen könne, verkennen sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das die nachträgliche Legalisierung des gesamten Anbaus entsprechend ihrem Bauantrag vom 3. August 2015 betrifft. Im Übrigen hatte der Beklagte bereits im Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagung zutreffend ausgeführt, dass die Baugenehmigung vom 16. November 2007 erloschen ist, nachdem die Kläger ein anderes als das seinerzeit genehmigte Vorhaben errichtet haben.
Die Einwände der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, sind unerheblich. In dem angefochtenen Urteil wird ausdrücklich auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange angenommen, weil der Flächennutzungsplan die Fläche, auf der das Vorhaben errichtet wurde, als Fläche für die Landwirtschaft darstellt.
Hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So liegt der Fall hier. Die Zulassungsbegründung macht zu dem Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Ausführungen.
Die Annahme der Kläger, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sei einschlägig, weil der Anbau durch die zusätzlich geschaffene Abstellfläche mittelbar zu einer Erweiterung des Wohngebäudes führe, ist fernliegend.
Soweit schließlich ausgeführt wird, dass der Beklagte von den ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Baugenehmigung eine gebundene Entscheidung ist. Welche Relevanz schließlich die Ausführungen unter 5. der Zulassungsbegründung haben sollen, dass es bei einem Anbau unmittelbar an das vorhandene Wohnhaus zu einer weiteren Versiegelung der vorhandenen Flächen kommen würde, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).