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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1905/20·30.08.2020

Ablehnung des Zulassungsantrags gegen Zwangsgeldfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht/VerwaltungszwangAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung und eine Zwangsgeldfestsetzung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils dargetan wurden. Vorgelegte Fotos und Erklärungen entkräfteten die vom Beklagten dokumentierten Feststellungen nicht. Erkennbar besondere Ermessensfehler lagen nicht vor.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Abweisung der Klage wegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils bezeichnen und mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Behördlich dokumentierte Ortsaufnahmen und Verwaltungsvorgänge können den Sachverhalt derart substantiiert belegen, dass dem Gericht keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung obliegt.

3

Ist die Rechtsgrundlage für ein Zwangsmittel erfüllt (z. B. § 64 VwVG NRW), ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes regelmäßig gerechtfertigt; ein Ermessensfehler ist nur bei besonderen, konkret dargelegten Gründen anzunehmen.

4

Erneute Rügen zur Rechtmäßigkeit einer bereits bestandskräftigen Grundverfügung sind im Zulassungsverfahren nur dann erheblich, wenn sie den geltend gemachten Zulassungsgrund substantiiert berühren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 64 VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3690/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.002,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Mai 2019 aufzuheben, abgewiesen. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017 sei die Klägerin aufgefordert worden, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 5, Flurstück 251 (X. 92 in N1.) – im Folgenden: Grundstück – als Lager- beziehungsweise Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung aufzugeben und die genannte Fläche zu räumen. Mit der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2019 sei der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 14.000 Euro angedroht worden. Die Klägerin habe den besagten Lager- beziehungsweise Abstellplatz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist geräumt. Dies ergebe sich aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Ermittlungen des Beklagten. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht ermessensfehlerhaft.

5

Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend, das Grundstück sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geräumt worden. Auf den am 18. Februar 2019 von dem Beklagten vor Ort angefertigten Fotos ist deutlich zu erkennen, dass auf dem Grundstück weiterhin verschiedene Baumaterialien gelagert waren. Dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung der ihr mit der Grundverfügung auferlegten Ordnungspflicht bereits vollständig nachgekommen war, vermag die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Fotos, denen keine eindeutigen Informationen dazu entnommen werden können, wann sie angefertigt wurden, nicht darzutun. Nichts anderes gilt für den von ihr vorgelegten „Aufruf“ schon deswegen, weil die Anwohner, die diesen unterzeichnet haben, nur bestätigen, dass das Grundstück „seit Anfang Juli 2019 komplett von den dort befindlichen Baumaterialien beräumt“ gewesen sei. Diese Bestätigung erweist sich überdies mit Blick auf die vorliegenden Fotos vom 8. Juli 2019, die einen gegenteiligen Zustand dokumentieren, als nicht belastbar. Soweit die Klägerin behauptet, die damals noch auf dem Grundstück gelagerten Steine seien für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen, galt die angeordnete Nutzungsuntersagung auch für diese Steine (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2020 im Verfahren 10 B 75/20).

6

Angesichts dessen, dass die Fotos vom 8. Mai 2019 hinreichend belegten, dass die Klägerin der ihr mit der Grundverfügung vom 5. Januar 2017 auferlegten Ordnungspflicht nicht nachgekommen war, und weitere am 11. Juni 2019 von dem Beklagten angefertigte Fotos die fortbestehende Lagerung verschiedener Baumaterialien auf dem Grundstück dokumentierten, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch keinesfalls aufdrängen. Sollte die Klägerin insoweit einen Verfahrensfehler geltend machen wollen, läge ein solcher ersichtlich nicht vor.

7

Auf die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen erneut thematisierte Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 5. Januar 2017 etwa unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an.

8

Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachten Ermessensfehler hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung sind nicht erkennbar. Liegen die Voraussetzungen des § 64 VwVG NRW vor, ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge. Um gleichwohl einen Ermessensfehler annehmen zu können, müssten demnach besondere Gründe vorliegen, die sich aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht ergeben.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).