Zulassungsantrag abgelehnt – kein Feststellungsinteresse bei Ordnungsverfügung/Zwangsgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung und eine Zwangsgeldfestsetzung rügte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan wurden. Insbesondere fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse mangels Wiederholungsgefahr und an substantiierten Einwendungen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und fehlendem Feststellungsinteresse abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Ein Feststellungsinteresse im Verwaltungsprozessrecht setzt in der Regel das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr oder ein sonstiges berechtigtes Interesse voraus; frühere Vollstreckungsmaßnahmen zu nicht vergleichbaren Sachverhalten begründen dieses Interesse nicht ohne Weiteres.
Die Geltendmachung eines Rehabilitations- oder präjudiziellen Interesses begründet ein Feststellungsinteresse nur, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die angegriffene Maßnahme nachteilige Wirkungen erzeugt, die ohne Feststellung nicht abzuwehren sind.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe hat der Antragssteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8600/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.126,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. November 2018, mit der er gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt und ihr ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro angedroht hat, rechtswidrig gewesen ist, abgewiesen. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Die Klägerin zeigt auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass ein solches Feststellungsinteresse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich in absehbarer Zeit eine Sachlage einstellen könnte, die den Beklagten gegebenenfalls erneut zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin wegen der Nichtbefolgung der mit der Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 ausgesprochenen Untersagung der näher bezeichneten gewerblichen Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 8, Flurstück 147 (I. 40 in N1.) – im Folgenden: Grundstück – veranlassen würde, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat eindeutig erklärt, er gehe davon aus, dass die Klägerin die untersagte Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben habe. Dass sie künftig wieder eine Nutzung des Grundstücks beabsichtige, die der mit der Grundverfügung ausgesprochenen Untersagung widersprechen würde, trägt die Klägerin nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Beklagte gegen sie wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen wegen der ihr mit Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017 untersagten Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 5, Flurstück 251 (X. 92 in N1.) als Lager- beziehungsweise Abstellplatz ergriffen hat, lässt sich nicht herleiten, er werde erneut aus der das Grundstück betreffenden Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 vollstrecken. Die den jeweiligen Grundverfügungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich danach aus der von ihr insoweit behaupteten „Verfahrenswechselwirkung“ auch kein Rehabilitationsinteresse ergeben. Das Verwaltungsgericht hat überdies zutreffend angenommen, dass die Zwangsgeldfestsetzung keine stigmatisierende Wirkung habe, die geeignet sein könnte, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit oder in ihrem sozialen Umfeld herabzusetzen.
Zwar behauptet die Klägerin, sie habe ein Interesse an der präjudiziellen Wirkung der begehrten Feststellung, doch trägt sie nicht einmal substantiiert vor, dass sie beabsichtige, gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Zwangsgeldfestsetzung geltend zu machen.
Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung rügt, ist diese für die Beantwortung der Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist, nicht erheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).