Zulassungsablehnung der Berufung zur Frage der überbaubaren Grundstücksfläche
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das die Unzulässigkeit eines Vorhabens bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche feststellt. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, da keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz dargelegt sind. Entscheidend war das Unterlassen einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angreifen.
Ansprüche an die Darlegung im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind hoch; bloße Behauptungen ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts genügen nicht.
Bei der Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche ist im Einzelfall die wechselseitige Prägung zu prüfen; Bereiche, die von einem Betrachter nicht zugleich wahrgenommen werden, können unberücksichtigt bleiben.
Wer eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, muss einen konkreten abstrakten Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung benennen, der mit einem entsprechenden Rechtssatz einer in der Vorschrift genannten Entscheidung im Widerspruch steht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5261/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ‑ soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, das Vorhaben sei planungsrechtlich in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche unzulässig. Die hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Umgebung umfasse die Grundstücke nördlich der N.-straße zwischen der F.-straße im Osten und der X.-straße im Westen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung weiterer Grundstücke, wie sie der Kläger anrege, scheide aus, da eine wechselseitige Prägung in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht erfolge. Dies gelte zunächst für die Grundstücke, welche nördlich des so umrissenen Bereiches zwischen T.-straße, A.-straße und F.-straße lägen. Zwar könne grundsätzlich auch in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche die maßgebliche nähere Umgebung den gesamten Bereich eines Straßengevierts umfassen, indes müsse - wie stets - im Einzelfall berücksichtigt werden, inwieweit eine wechselseitige Prägung erfolge. Gemessen daran sei eine wechselseitige Prägung mit den Grundstücken nördlich der N.-straße angesichts der Größe des beschriebenen Straßengevierts sowie der in seiner Mitte gelegenen Freifläche nicht erkennbar. Darüber hinaus schieden die Grundstücke südlich der N.-straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite aus, da sie nach Süden zurückreichten und sich ihre rückwärtigen Grundstücksbereiche mithin in entgegengesetzter Himmelsrichtung befänden, sodass sie von einem auf der N.-straße stehenden Betrachter nicht zugleich wahrgenommen werden könnten.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
Seine nicht weiter substantiierte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die (südlich gelegenen) Grundstücke S.-straße 31, 41, 45, 53 und 77 nicht als zur näheren Umgebung zugehörig betrachtet, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie setzt sich nicht mit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, aus welchen Gründen diese Grundstücke gerade nicht zur näheren Umgebung gehören.
Dem weiteren Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien, im Einzelfall unbeachtlich sein, lässt sich nichts dafür entnehmen, warum die konkrete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll.
Der Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Bebauungszusammenhangs trägt schon deshalb nicht, weil das angegriffene Urteil das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs nicht in Frage stellt.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil diesem - auch sinngemäß - keine Frage im vorstehenden Sinne zu entnehmen ist.
4. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Der Kläger macht eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, ohne aber einen darin enthaltenen abstrakten Rechtssatz zu nennen, der zu einem solchen des Verwaltungsgerichts in Widerspruch stehen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).