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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 188/96·12.06.1996

Berufung gegen Ablehnung einer Befreiung im Landschaftsschutzgebiet zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/LandschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes, um nach einem Brand ein Wohnhaus wieder aufzubauen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG NRW hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine nicht beabsichtigte Härte und betont, dass Festsetzungen eines Landschaftsplanes dem Wiederaufbau entgegenstehen. Persönliche Härtegründe und behördliche Fehler gegenüber Dritten begründen keinen Anspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Befreiung vom Landschaftsplan als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplans gemäß § 69 Abs. 1 LG setzt voraus, dass die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist.

2

Die Möglichkeit des Wiederaufbaus eines abgebrannten Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB greift nicht, soweit Festsetzungen eines Landschaftsplans dem Vorhaben entgegenstehen; solchen Festsetzungen ist Rechnung zu tragen.

3

Das Schutzziel eines Landschaftsschutzgebiets kann darauf gerichtet sein, Gebäude nach Verlust schützenswerter Substanz nicht wiederherzustellen; eine derart beabsichtigte Härte rechtfertigt keine Befreiung.

4

Persönliche Härtegründe des Eigentümers sind im bodenbezogenen Landschaftsrecht regelmäßig unbeachtlich, und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf Wiederholung einer gegenüber Dritten erteilten rechtswidrigen Befreiung.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB§ 69 LG§ 130a VwGO§ 130a Abs. 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 7613/94

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. Straße 151 in . Unter Abweichung von einer erteilten Bauerlaubnis war auf dem Grundstück in den 30er Jahren ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet worden. Dieses wurde bei einem Brand im Oktober 1989 beschädigt. Der Beklagte gab den damaligen Eigentümern des Grundstücks durch bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 28. März 1990 auf, das Grundstück entlang der öffentlichen Verkehrsfläche durch die Errichtung einer festen Grundstückseinfriedung gegen ein Betreten durch Unbefugte zu sichern: Durch den Brand sei die Dach- und Holzbalkendeckenkonstruktion des Gebäudes total zerstört und größtenteils bereits eingestürzt. Das ausgebrannte Gebäude sei für jedermann frei zugänglich. Personen, insbesondere spielende Kinder, könnten in das einsturzgefährdete Gebäude gelangen und zu Schaden kommen.

4

Der Kläger beabsichtigte zunächst, die "Reste des Gebäudeskomplexes abzureißen" und ein zweieinhalbgeschossiges Vierfamilienhaus zu errichten: Die Reste der ehemaligen Gebäude seien in einem derart verwahrlosten Zustand und so unfunktional gegliedert, daß eine Sanierung oder ein Umbau nicht zur Debatte stehe. Der Investitionsaufwand stehe in keinem Verhältnis zu einem späteren Nutzen (Bauvoranfrage vom 13. April 1991). Der Beklagte lehnte den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid ab (Bescheid vom 16. September 1991).

5

Im April 1992 trat der Landschaftsplan der Stadt vom 6. April 1992 in Kraft. Das streitige Grundstück liegt in seinem Geltungsbereich und in dem dort festgesetzten Landschaftsschutzgebiet " ".

6

Am 6. Mai 1992 beantragte der Kläger einen planungsrechtlichen Vorbescheid zum "Wiederaufbau des durch Brand beschädigten Wohnhauses". Durch Bescheid vom 26. August 1993 stellte der Beklagte dem Kläger die Erteilung einer "bau- und planungsrechtlichen Genehmigung" gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Aussicht. Diesen Vorbescheid verlängerte der Beklagte inzwischen bis zum 26. August 1996.

7

Den Antrag des Klägers, ihm für sein Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes zu erteilen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 1994 ab: Die Beachtung des landschaftsrechtlichen Bauverbotes führe nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte.

8

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. November 1994 zu vepflichten, ihm die mit Schreiben vom 22. November 1993 beantragte Befreiung nach § 69 LG zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.

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Mit seiner Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf.

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II.

19

Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 gehört worden. Die daraufhin eingereichte Stellungnahme des Klägers hat eine erneute Anhörung über das unverändert beabsichtigte Verfahren nicht erforderlich gemacht

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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 130 a VwGO Nr. 12.

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Der Kläger hat lediglich seinen Vortrag und seine Beweisantritte aus der Berufungsbegründung wiederholt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm die begehrte Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt. Der ablehnende Bescheid vom 28. Februar 1994 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. November 1994 sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger bedarf der streitigen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans. Sein Grundstück liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet " ". Nach den textlichen Festsetzungen ist im Landschaftsschutzgebiet verboten, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern (Nr. 3.3 II 4.). Von diesem Verbot bleiben zwar eine bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübte Nutzung sowie bereits genehmigte Planungen unberührt (textliche Festsetzung Nr. 3.3 III Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen indes für das Grundstück des Klägers nicht vor. Er hat bei Inkrafttreten des Landschaftsplans im April 1992 das Gebäude I. Straße 151 nicht zu Wohnzwecken genutzt. Seit dem Brand im Oktober 1989 war das Gebäude vielmehr nicht mehr bewohnt. Es war in seinem damaligen Zustand nicht mehr bewohnbar. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Die angebotenen Beweise brauchten deshalb nicht erhoben zu werden. Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß infolge des Brandes der gesamte Dachstuhl und die Holzbalkendecken des Erdgeschosses vollständig zerstört waren. Er wollte die Reste des Gebäudes beseitigen. Nach seinem eigenen Vortrag hätte das Gebäude erst durch provisorische Sicherungsmaßnahmen wieder bewohnbar gemacht werden müssen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seiner Ortsbesichtigung hat der Kläger insoweit Holzbalken und eine dünne Folie aufgebracht, die mit Steinen gehalten wird.

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Die Voraussetzungen für die danach erforderliche Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LG liegen nicht vor. Danach kann die Untere Landschaftsbehörde von den Verboten eines Landschaftsplans Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des Verbotes im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die weiteren Alternativen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kommen hier ersichtlich nicht in Betracht.

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Das Bauverbot stellt im Falle des Klägers keine nicht beabsichtigte Härte dar. Die Härte ist vielmehr beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht entschieden hat, sollen nach dem Schutzzweck des Verbots Gebäude nicht länger als notwendig erhalten und nach dem Wegfall ihrer schützenswerten Substanz nicht wieder hergestellt werden, sondern verfallen.

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Eine nicht beabsichtigte Härte liegt nicht darin, daß der Beklagte das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für bauplanungsrechtlich zulässig hält und dem Kläger einen Vorbescheid erteilt hat. Ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zur Versagung der streitigen Befreiung liegt darin nicht. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten Gebäudes im Außenbereich nicht die Darstellungen eines Landschaftsplans als öffentlicher Belang entgegengehalten werden. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, stehen hier dem Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes nicht Darstellungen (§ 16 Abs. 4 Nr. 1, § 18 LG), sondern Festsetzungen (§ 18 Abs. 4 Nr. 2, § 21 LG) des Landschaftsplans entgegen. Ein Widerspruch zu ihnen ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerade nicht unbeachtlich.

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Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, in der Person des Klägers liegende Härtegründe seien für das bodenbezogene Landschaftsrecht unerheblich.

28

Unerheblich ist schließlich, ob der Beklagte - wie der Kläger behauptet - rechtswidrig an anderer Stelle Befreiungen von dem Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet erteilt hat. Art. 3 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.