Berufungszulassung abgelehnt: Denkmaleintragung Eisenbahnausbesserungswerk rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Eintragung eines Eisenbahnausbesserungswerks in die Denkmalliste bestätigte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit sowie besondere Schwierigkeiten der Rechtssache. Das Zulassungsvorbringen genüge teils schon nicht den Darlegungsanforderungen und erschöpfe sich im Wesentlichen in unsubstantiierten Wertungen gegen Gutachten, Ortsterminwürdigung und Bestimmtheit der Eintragung. Die Denkmaleigenschaft werde durch die geltend gemachten Veränderungen nicht erheblich gemindert; die Eintragung sei hinreichend bestimmt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die bestätigte Denkmaleintragung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils und schlüssige Gegenargumente.
Fachliche Stellungnahmen und Gutachten von Denkmalfachbehörden dienen der Beratung und Unterstützung, entfalten jedoch ohne gesetzliche Anordnung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Bindungswirkung; ihre Aussagekraft ist vom Gericht eigenständig zu prüfen.
Erfüllt ein Gebäude die Denkmaleigenschaft, ist es grundsätzlich als Ganzes unter Schutz zu stellen; eine Identifizierung ursprünglicher und später veränderter Bauteile ist für die Unterschutzstellung in der Regel nicht erforderlich.
Die Eintragung mehrerer baulicher Anlagen kann als Einzeldenkmal durch Eintragung in die Denkmalliste erfolgen; eine fehlende Auseinandersetzung mit dieser tragenden Begründung begründet keine ernstlichen Zweifel.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nur vor, wenn begründete Zweifel an den tragenden Feststellungen oder Wertungen bestehen, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden können und ein Berufungsverfahren erfordern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 5113/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Eintragung des Eisenbahnausbesserungswerks O. in die Denkmalliste der Beklagten und der darüber erteilte Bescheid vom 11. Juli 2014 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Eintragung sei hinreichend bestimmt, da die unter Schutz gestellten baulichen Anlagen im Einzelnen aufgeführt und beschrieben seien und deren Schutzumfang jeweils aufgezeigt werde. Die Beklagte habe erkennbar eine Mehrheit von baulichen Anlagen als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Bei seiner Annahme, das Objekt sei ein Baudenkmal, hat sich das Verwaltungsgericht auf die Einschätzung des Beigeladenen gestützt, die sich aus den - eine tragfähige Grundlage bietenden - Gutachten vom 5. Februar 1991 und vom 9. Januar 2013 sowie dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 ergebe. Die von der Klägerin angeführten Veränderungen an und in dem Objekt ‑ insbesondere in Bezug auf die Halle 5 (Kesselschmiede) - ließen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. minderten diesen nicht in erheblichem Maße. Das Gericht schließe sich insoweit nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme der in Rede stehenden baulichen Anlagen und des Geländes gewonnenen Eindruck den schlüssigen Ausführungen des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 an.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.
a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Gutachten vom 9. Januar 2013 habe „keine Beweiskraft“, weil es mit dem Gutachten vom 5. Februar 1991 weitgehend identisch sei sowie die baulichen Veränderungen an dem Eisenbahnausbesserungswerk nicht bzw. nicht hinreichend beschreibe und bewerte.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwand im Einzelnen befasst und dabei auch angenommen, dass das Gutachten vom 9. Januar 2013 einige Veränderungen nicht erwähne. Entscheidungstragend hat es hierzu ausgeführt, das Gutachten stütze sich nicht auf Aspekte, auf welche sich die Veränderungen erheblich auswirkten, zudem habe der Beigeladene sein Gutachten durch seinen Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 ergänzt und vertieft. Diese Erwägungen stellt die Klägerin mit ihren Ausführungen zum Einfluss der baulichen Veränderungen auf das Erscheinungsbild des Objekts ebenso wenig substantiiert in Frage wie mit ihrer Behauptung, aus einem Denkmalgutachten müsse stets der Status quo des zu bewertenden Objekts hervorgehen, bauliche Veränderungen müssten beschrieben und bewertet werden. Insbesondere verhält sich die Antragsbegründung nicht zum Aspekt der Vertiefung und Ergänzung des Gutachtens durch den Schriftsatz der Beigeladenen vom 12. Dezember 2019. Der nicht näher substantiierte Vortrag, das Verwaltungsgericht ziehe aus unerwähnt gebliebenen bzw. nicht bewerteten Veränderungen in dem Gutachten nicht die richtigen Schlüsse, sondern halte es dennoch für verwertbar, reicht insoweit nicht aus.
Abgesehen davon lässt die Klägerin mit ihrer Ableitung ernstlicher Richtigkeitszweifel aus geltend gemachten Defiziten des Gutachtens vom 9. Januar 2013 außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte dienen, ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen vielmehr auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und selbst zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 80 ff., m. w. N.
b. Die Klägerin stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die von ihr angeführten Veränderungen an dem Objekt ließen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. minderten diesen nicht in erheblichem Maße.
Anders als von der Klägerin gerügt, hat das Verwaltungsgericht die baulichen Veränderungen erwähnt und sich in den Entscheidungsgründen intensiv mit ihnen auseinandergesetzt, und zwar nicht nur in Bezug auf die Halle 5 (Urteilsabdruck S. 3, 12/13, 14-17). Dass dabei nicht jede der von der Klägerin in der Antragsbegründung tabellarisch zusammengestellten Veränderungen ausdrücklich thematisiert worden ist, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht auf den Hinweis beschränkt, ein Denkmal gehe „durch die Zeit“, sondern seine auf die Ausführungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 und die Eindrücke aus dem Ortstermin gestützte Auffassung, der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität seien im Wesentlichen erhalten geblieben, im Einzelnen begründet. Hierbei hat es insbesondere die von der Klägerin erneut angeführte Erneuerung des Dachs der Kesselschmiede (Halle 5), die Rolltore, den Verlust der Schiebebühne sowie die Einbauten thematisiert. Die fachkundige Einschätzung des Beigeladenen, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, dass ungeachtet dieser und weiterer Veränderungen die architekturgeschichtliche Einordnung der Kesselschmiede als qualitätsvoller industrieller Hallenbau aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg uneingeschränkt möglich sei, stellt die Klägerin mit dem Hinweis auf den Umfang der Veränderungen nicht schlüssig in Frage. Soweit sie der Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Wertung gegenüberstellt, etwa diejenige, im Rahmen der Ortsbesichtigung sei der Verlust des historischen Raumgefühls erkennbar gewesen, führt das nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stütze die von ihr erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme („denkmalfachliche Zusammenstellung“) des Dr. Q. vom 16. April 2021 zur Halle 5 ihre Argumentation; der Sachverständige komme überzeugend zu der Einschätzung, dass die baulichen Veränderungen erheblich seien. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Annahme, die Veränderungen minderten den Denkmalwert nicht in erheblichem Maße, tragend auf die Eindrücke aus dem Ortstermin und die fachkundigen Ausführungen des Beigeladenen gestützt. Schon deshalb ist unerheblich, ob das Verwaltungsgericht im Weiteren zutreffend davon ausgegangen ist, die Stellungnahme des Dr. Q. spreche der Halle 5 einen Denkmalwert im Ergebnis in keiner Weise in Gänze ab. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Urteil selbstständig tragend angenommen wird, diese Stellungnahme beschränke sich im Kern auf Beschreibungen und Anzweiflungen, ohne diese schlüssig einer (weitergehenden) Begründung zuzuführen. Damit setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander, wenn sie lediglich anführt, die Ausführungen des Sachverständigen seien überzeugend.
Die Klägerin stellt auch die wiederum auf die fachkundigen Einschätzungen des Beigeladenen sowie die Erkenntnisse aus dem Ortstermin gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Veränderungen des Außengeländes hätten nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft geführt. Das Verwaltungsgericht hat die Flächen zwischen den noch erhaltenen baulichen Anlagen des Eisenbahnausbesserungswerks nicht von vornherein für unbedeutsam gehalten, sondern angenommen, dass die Neubauten angesichts der baulichen Unterordnung nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft führten, die Nachnutzung des Geländes durch Schienenfahrzeuge einen anschaulichen Bezug zur Historie des Standortes habe und der Gesamteindruck des Denkmals im Wesentlichen erhalten geblieben sei. Dass die Klägerin diese Einschätzung nicht teilt, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die von ihr angeführte Höhe der Neubauten und die daraus abgeleitete „trennende Wirkung“ vermag die Würdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Hinweis auf den veränderten Nutzungszweck des Geländes.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich fehlerhaft nicht mit der Ergänzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden - vor der mündlichen Verhandlung in Kraft getretenen - Fassung (im Folgenden: DSchG NRW n. F.) befasst, wonach die Erhaltung und Nutzung im Interesse der Allgemeinheit liegen müsse, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, nach § 43 DSchG NRW n. F. sei das Denkmalschutzgesetz in seiner alten Fassung weiter anzuwenden (Urteilsabdruck S. 7). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
c. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, das angefochtene Urteil zeige „den Prüfmaßstab der denkmalrechtlichen Einstufung nicht auf“, weil unklar bleibe, welche Gebäude(-teile) von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung betroffen seien und ob es sich um ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Sachen handele.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eintragung in die Denkmalliste sei hinreichend bestimmt, da die unter Schutz gestellten baulichen Anlagen im Einzelnen aufgeführt und beschrieben seien und deren Schutzumfang jeweils aufgezeigt werde, greift die Klägerin nicht an.
Mit dem Zulassungsvorbringen wird lediglich geltend gemacht, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, welche Gebäude oder Teile davon unter Denkmalschutz gestellt seien und ob ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Sachen vorliege, womit unklar bleibe, an welchem Maßstab das Verwaltungsgericht die Eintragung in die Denkmalliste gemessen habe. Die Klägerin setzt sich aber schon mit der - auf Rechtsprechung des Senats beruhenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, das Denkmalschutzgesetz kenne kein „Denkmalensemble“ und eine Mehrheit von Sachen könne nicht nur durch Satzung als Denkmalbereich, sondern auch als Einzeldenkmal durch Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz gestellt werden.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 10 A 2021/20 -, juris Rn. 10 ff.
Die Rüge der Klägerin, es sei unklar, ob es sich hier um ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Sachen handele, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ‑ ebenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmtheit der Eintragung - ausgeführt, es sei erkennbar eine Mehrheit von baulichen Anlagen als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen worden; die unter Schutz gestellten baulichen Anlagen ergäben sich aus dem Eintragungstext. Von der Eintragung einer Gebäudemehrheit als Einzeldenkmal ist im Übrigen auch Dr. Q. in seiner von der Klägerin beauftragten Stellungnahme vom 16. April 2021 ausgegangen (S. 4 der Stellungnahme). Ausweislich der Erwägungen ab Seite 11 unten des Urteilsabdrucks hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass jede der dort erwähnten baulichen Anlagen bereits für sich die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es im angefochtenen Urteil keiner Ausführungen dazu, welche Teile der einzelnen Gebäude Denkmalwert haben bzw. von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung betroffen sind; entsprechendes gilt für die Gutachten der Denkmalpflegeämter oder die Eintragung in die Denkmalliste. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Denkmal „durch die Zeit geht“. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 ‑ 10 A 2021/20 -, juris Rn. 9.
Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund kommt auch nicht in Betracht, die nachträglichen baulichen Änderungen vom Denkmalschutz auszunehmen, wie die Klägerin fordert.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).