Zulassung der Berufung: Eintragung eines Bodendenkmals trotz Rohstoffabbauplanung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen die Eintragung einer Teilfläche ihrer Ackergrundstücke als römisches Bodendenkmal und beantragten die Zulassung der Berufung. Sie beriefen sich auf Ziele der Raumordnung (Regionalplan/Braunkohlenplan), die den Rohstoffabbau begünstigten, und verneinten deshalb ein öffentliches Interesse am Denkmalschutz. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab: Die Eintragung nach § 3 DSchG NRW ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW zwingend und lässt auf dieser Stufe keine Abwägung mit Planungszielen zu. Konflikte, auch mit überwiegenden öffentlichen Interessen, sind erst im Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW zu klären.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wird abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt ein Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW, ist es nach § 3 DSchG NRW zwingend in die Denkmalliste einzutragen; ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht insoweit nicht.
Widerstreitende öffentliche Interessen, insbesondere aus Zielen der Raumordnung und Landesplanung, sind bei der Entscheidung über die Eintragung in die Denkmalliste grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern erst auf der nachgelagerten Stufe des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewerten.
Auch bei planerisch vorgesehenem Rohstoffabbau kann die Eintragung eines Bodendenkmals erforderlich sein, um eine geordnete, fachbehördlich begleitete Erkundung sowie ggf. Sicherung als Sekundärdenkmal im Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu gewährleisten.
Die (möglicherweise geringe) Bedeutsamkeit eines Bodendenkmals ist keine Eintragungsvoraussetzung; sie kann erst bei der späteren Abwägungsentscheidung über Erhaltung, Dokumentation, Sicherung oder Beseitigung Bedeutung erlangen.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1224/06
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Mai 2008 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer der als Ackerland genutzten Grundstücke Gemarkung L. , Flur 6, Flurstücke 73 und 124. Auf Grund eines im Jahre 2003 geschlossenen Vertrages sollen diese Grundstücke für den Kiesabbau zur Verfügung gestellt werden. Nachdem erstmalig 1958 das Vorhandensein von Fundstücken römischer Herkunft im Boden festgestellt und im Rahmen einer Intensivbegehung 1993 bestätigt worden war, wurde eine Teilfläche der genannten Flurstücke als Bodendenkmal "Trümmerstelle aus der Römerzeit" in die Bodendenkmalliste eingetragen; dies wurde den Klägern durch Bescheid vom 18. Mai 2000 mitgeteilt. Nachdem ihr Widerspruch im Wesentlichen erfolglos geblieben war, erhoben sie Anfechtungsklage gegen die Unterschutzstellung mit der Begründung, die Fläche sei durch den Regionalplan Köln - Teilabschnitt Region Aachen - in einen Bereich für die Sicherung und den Abbau nicht energetischer oberflächennaher Bodenschätze einbezogen und liege zudem im Abbaubereich des Braunkohlenplans H. . Damit bestehe kein öffentliches Interesse an der Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Die Zulassungsbegründung verkennt grundlegend die Funktion der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung im Verhältnis zu den für die Grundstücke der Kläger bestehenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Nach § 3 DSchG NRW muss ein Objekt, das die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW erfüllt, in die Denkmalliste eingetragen werden; ein Entscheidungsspielraum kommt den Denkmalbehörden dabei nicht zu. Insbesondere ist auf dieser Stufe des denkmalrechtlichen Eintragungsverfahrens kein Raum für eine Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften bzw. ihrer Umsetzung - etwa in Form regional- oder fachplanerischer Zielfestlegungen - ergeben könnten. Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung einer Sache, die den Anforderungen des § 2 DSchG NRW entspricht, so dass sie dem Schutz des Denkmalrechts zu unterstellen ist. Erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems kann es auf Grund überwiegender privater Interessen - etwa bei wirtschaftlicher oder ideeller Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung - oder auf Grund gewichtiger öffentlicher Interessen dazu kommen, dass eine vollzogene Eintragung in die Denkmalliste gelöscht oder eingschränkt werden muss. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Ob eine Löschung des Denkmals, seine Beseitigung oder die Beseitigung nach vorheriger Erkundung oder Sicherung als Sekundärdenkmal vorgenommen werden kann, entscheidet sich im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW.
Selbst wenn die Annahme der Zulassungsbegründung richtig wäre, die im Braunkohlenplan H. und im Regionalplan für den Regierungsbezirk L1. niedergelegten Ziele der Raumordnung räumten der Rohstoffgewinnung Vorrang gegenüber den Belangen der Bodendenkmalpflege ein, würde dies einer Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste nicht entgegenstehen. Denn nur durch die Unterschutzstellung des Bodendenkmals kann sichergestellt werden, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW zu einer geordneten und denkmalfachlich einwandfreien, von der zuständigen Fachbehörde begleiteten Erkundung und ggf. zur Sicherung des Denkmals als Sekundärdenkmal kommt. Auch wenn die Aufnahme geeigneter Nebenbestimmungen in eine Abgrabungserlaubnis oder sonstige konkrete Abbauplanung grundsätzlich denkbar ist, ist ohne vorherige förmliche Eintragung der betroffenen Denkmäler nicht sichergestellt, dass dies auch rechtzeitig und im gebotenen Umfang geschieht. Die Annahme der Zulassungsbegründung, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Regionalplan bzw. Braunkohlenplan seien abschließend abgewogen, so dass kein Raum für eine Entscheidung nach § 9 DSchG NRW mehr sei, trifft nicht zu, wie sich aus einer Auslegung der einschlägigen raumplanerischen Zielfestsetzungen ohne weiteres ergibt.
Schon im Ausgangspunkt verfehlt ist die Annahme, der Regionalplan beschränke sich auf das Ziel, lediglich die bereits in die Denkmalliste eingetragenen ("vorhandenen") Bodendenkmäler soweit wie möglich zu erhalten (Abschnitt 1.4, Ziel 1 Satz 2 des Regionalplans für den Regierungsbezirk L1. , Teilabschnitt Region B. , Textliche Darstellung, Stand April 2008, S. 23). Aus den Erläuterungen hierzu (a.a.O. S. 22ff.) sowie aus dem Abschnitt 2.5.2 - insbesondere Ziel 2 - des Regionalplans (a.a.O. S. 101f.) ergibt sich vielmehr, dass es unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste um alle im Boden vorhandenen denkmalwerten Objekte geht. Wäre dies anders zu verstehen, wäre das in Abschnitt 2.5.2 des Regionalplans formulierte Ziel 2 "Schutz, Erfassung (zum Zweck der Erhaltung) und Erhalt des archäologischen Inventars der Kulturlandschaft", vgl. a.a.O. Erläuterung 3 gegenstandslos; vielmehr geht der Regionalplan ausdrücklich davon aus, dass wichtige archäologische Funde und Befunde erst während laufender Bauarbeiten entdeckt werden.
Dasselbe gilt - erst recht - für den Braunkohlenplan H. vom 20. Dezember 1994, der den Begriff des Bodendenkmals unabhängig von einer förmlichen Eintragung bestimmt (Abschnitt 5.1 der Textlichen Darstellung, S. 171) und darauf hinweist, dass im Zuge der Planverwirklichung mit archäologischen Fundplätzen zu rechnen sei, die die Tatbestandsvoraussetzung einer Eintragung als ortsfestes Bodendenkmal erfüllen (a.a.O. S. 172). Wie sich aus den Erläuterungen in Abschnitt 5.1 (a.a.O. S. 173) ergibt, sieht der Braunkohlenplan im Übrigen vor, dass vor Beseitigung eines Bodendenkmals die im Einvernehmen mit dem S. Amt für Bodendenkmalpflege zu erteilende Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW einzuholen ist. Anlass für die Annahme, der Plan beschränke dies auf diejenigen Bodendenkmäler, die schon vor Inkrafttreten des Plans in die Denkmalliste eingetragen waren, bestehen nicht, weil selbstverständlich alle Bodendenkmäler gleichermaßen fachlich einwandfrei bewertet und ggf. gesichert werden müssen.
Aus dem Braunkohlenplan H. und dem Regionalplan L1. ergibt sich damit, dass die Denkmalbehörden ungeachtet ihrer selbstverständlichen Bindung an Ziele der Raumordnung an einer Eintragung neu entdeckter Bodendenkmäler nicht gehindert sind, sondern diese entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag vornehmen müssen.
Der Einwand, dass eine Eintragung, die auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen sogleich wieder zu beseitigen wäre, als unverhältnismäßige Eigentumseinschränkung zu Lasten der Eigentümer von im Abbaubereich gelegenen Grundstücken anzusehen und deshalb nicht zu rechtfertigen wäre, geht ebenfalls fehl. Insbesondere ist der in der Zulassungsbegründung darüber hinausgehend erhobene Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit abwegig. Denn es kommt - wie gerade der Umgang mit Bodendenkmälern zeigt - darauf an, dass die Entscheidung über Erhaltung oder Zerstörung eines Denkmals an denkmalrechtlichen Maßstäben orientiert und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten denkmalfachlicher Sicherungsmaßnahmen getroffen wird. Insbesondere muss die Bedeutung des jeweils betroffenen Denkmals in die Abwägung widerstreitender öffentlicher Interessen - etwa an der Gewinnung von Rohstoffen einerseits und an der Erhaltung des kulturellen Erbes andererseits - eine maßgebliche Rolle spielen. Im Regelfall ist der vorerwähnte Einwand im Übrigen schon deshalb gegenstandslos, weil die Eintragung eines Bodendenkmals dieses jedenfalls bis zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks durch Maßnahmen des Rohstoffabbaus auch vor anderen Eingriffen schützt und auf diese Weise ihre Aufsuchung, wissenschaftliche Untersuchung und ggf. Sicherung als Sekundärdenkmal ermöglicht. Die Auffassung der Kläger, dies werde durch denkmalbezogene Nebenbestimmungen in Plangenehmigungen, Planfeststellungsbeschlüssen oder ähnlichen Erlaubnissen ebensogut sichergestellt, ist schließlich auch deshalb unzutreffend, weil es in diesen vorhabenbezogenen Genehmigungen in aller Regel an flankierenden Sanktionsmöglichkeiten für den Fall rechtswidriger Eingriffe in die denkmalwerte Substanz fehlt.
Der Eintragung steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei der betroffenen Trümmerstelle möglicherweise um ein weniger bedeutendes Bodendenkmal handeln könnte. Die Bedeutsamkeit eines Denkmals ist keine Eintragungsvoraussetzung; sie kann erst im Verfahren nach § 9 DSchG NRW eine Rolle spielen, wenn das öffentliche Interesse an einer geordneten Rohstoffversorgung und das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Kulturdenkmälern gegeneinander abzuwägen sind.
2.
Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Verhältnis der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung zu Zielen der Raumordnung ergibt sich bei verständiger, Belange des Denkmalschutzes zutreffend würdigender Auslegung ohne weiteres aus dem Gesetz und aus einer Auslegung des Regional- sowie des Braunkohlenplans.
3.
Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
"Haben die Denkmalbehörden Ziele der Raumordnung .. im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zu beachten und ein öffentliches Interesse entsprechend zu verneinen, wenn der Plangeber (eines Braunkohlen- oder Regionalplans) in abschließender Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes für eine andere Nutzung Vorrang festgelegt hat und von der Beseitigung aller im Geltungsbereich der Festlegung vorfindlichen archäologischen Substanz im Rahmen der Rohstoffgewinnung ausgeht?"
würde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist sie ohne weiteres anhand des Gesetzestextes zu beantworten, so dass es eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf. Denn den von den Klägern angeführten Plänen ist nicht zu entnehmen, dass die Plangeber des Braunkohlen- bzw. des Regionalplans nach abschließender Abwägung die Beseitigung aller - auch unentdeckter - Bodendenkmäler als Ziel der Raumordnung festgelegt haben. Im Gegenteil gehen beide Pläne davon aus, dass vorhandene Bodendenkmäler in dem nach dem DSchG NRW vorgesehenen Erlaubnisverfahren "freigegeben" werden müssen, bevor eine Beseitigung zulässig ist, damit für jedes Denkmal - seiner Bedeutung entsprechend - zwischen Aufsuchung, Dokumentation, Sicherung als Sekundärdenkmal oder, im Ausnahmefall, Belassung in situ entschieden werden kann. Dass mit einem solchen, allein sachgerechten Vorgehen ggf. Zeitverluste und Kostenaufwand verbunden sein können, ist im öffentlichen Interesse an der Bewahrung bzw. Sicherung des archäologischen Kulturerbes hinzunehmen.
Die weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen,
"Schließt Plansatz 1.2 BkPlan, wonach die Gewinnung von Braunkohle im Geltungsbereich des Braunkohlenplans H. grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen hat, die Eintragung archäologischer Substanz in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler aus, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BkPlans nicht dergestalt unter Schutz gestellt war?" "Erfasst Plansatz 1.4 Ziel 1 RegPlan L1. , wonach Bodendenkmäler in den BSAB so weit wie möglich zu erhalten sind, auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans L1. nicht in die Liste der bodendenkmäler eingetragene archäologische Substanz, die die Legaldefinition in § 2 Abs. 5 DSchG NRW erfüllt?" "Darf die Denkmalbehörde archäologische Substanz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DSchG NRW in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler eintragen, wenn die Eintragung nicht der Erhaltung der archäologischen Substanz in ihrer Lage im Boden ("in situ") dient, sondern lediglich beabsichtigt ist, eine geordnete Beseitigung mit Sekundärquellensicherung durch fachwissenschaftliche Dokumentation, Untersuchung oder Bergung zu betreiben?" "Darf die Dankmalbehörde archäologische Substanz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DSchG NRW auch dann in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler eintragen, wenn die Eintragung nicht der Erhaltung der archäologischen Substanz in ihrer Lage im Boden ("in situ") dienen kann, weil als Ziel der Raumordnung verbindlich festgelegt ist, dass die eintragungsgegenständliche archäologische Substanz im Rahmen der Rohstoffgewinnung zu beseitigen ist?"
lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so dass es auch insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.