Zulassungsantrag zur Berufung gegen Auflage einer Blitzschutzanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung zur Installation einer Blitzschutzanlage. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung ernstlicher Zweifel, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ab. Es bejahte die Rechtsgrundlage in § 54 BauO NRW für besondere Anforderungen an Sonderbauten. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Auflage einer Blitzschutzanlage als unbegründet/abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Zulassungsgründe substantiiert und nachvollziehbar darlegt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass der Rechtsmittelführer die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nur vor, wenn die vorgebrachten Zweifel sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen und ein Berufungsverfahren zur Entscheidungserhebung erforderlich wäre.
Für Sonderbauten können nach § 54 Abs. 1 BauO NRW zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen, etwa brandschutz- oder blitzschutzbezogene Maßnahmen, angeordnet werden; bei Anfechtungsklagen ist die Begründung des Widerspruchsbescheids bei der Rechtmäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5404/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 zu der ihr erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Januar 2006 für die Errichtung eines Altenpflegeheims mit 95 Betten, mit der ihr die Installierung einer Blitzschutzanlage aufgegeben worden ist, abgewiesen. Zwar sei § 26 KhBauVO für das Vorhaben nicht mehr anwendbar und auch § 17 Abs. 4 BauO NRW komme als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für die nach dieser Vorschrift erforderliche erhöhte Blitzschlaggefahr vorlägen. Einschlägig sei jedoch § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach könnten für Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden. Diese könnten gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW insbesondere auch Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen betreffen.
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe bei der Forderung einer Blitzschutzanlage keine Ermessenserwägungen angestellt, geht ins Leere. Gegenstand einer Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sodass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung auch auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 20. Juli 2010 abzustellen ist. Die Kritik der Klägerin, der Widerspruchsbescheid übertrage in unzulässiger Weise den Rechtsgedanken des inzwischen aufgehobenen § 26 KhBauVO auf den vorliegenden Fall, ist unbegründet. Die Begründung des Widerspruchsbescheids, die Blitzschutzanlage diene dazu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bewohner und Mitarbeiter des Pflegeheims sowie Brandgefahren auszuschließen, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit auch nicht, wie die Klägerin vorträgt, um eine schlichte Bezugnahme auf ein ausdrücklich aufgehobenes Gesetz, sondern um eine auf den vorliegenden Einzelfall der Errichtung eines Altenpflegeheims mit 95 Betten bezogene Begründung. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eigene Ermessenserwägungen angestellt und nicht die Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide überprüft, geht daher fehl.
Einer Auseinandersetzung mit dem in der Zulassungsbegründung angesprochenen Brandschutzkonzept bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Es liegt auf der Hand, dass Altenpflegeheime zu den baulichen Anlagen gehören, bei denen ein Blitzschlag zu besonders schweren Folgen führen kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 21. März 2007 – 10 A 2699/06 -, BRS 71 Nr. 184, hervorgehoben hat, befinden sich in einem Altenpflegeheim üblicherweise eine größere Anzahl hilfe- und pflegebedürftiger Personen, die nur eingeschränkt bewegungsfähig sind und/oder über ein geringeres Gefahrenbewusstsein beziehungsweise ein eingeschränktes Orientierungsverhalten verfügen und deshalb im Falle eines Brandes Gefahren für Leib und Leben besonders.ausgesetzt sind.
Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Nr. 5.4 der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 – 141.01 – v. 17.3.2011 MBl. NRW. 2011, 121.
Der Vergleich derartiger Einrichtungen mit „normalen“ Wohnhäusern, den die Klägerin anstellt, geht daher auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßnahmen wie Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage und Bildung von Brandabschnitten, ersichtlich fehl, zumal es bei der Installierung von Blitzschutzanlagen nicht um die Bekämpfung eines Brandes geht, sondern darum, seiner Entstehung vorzubeugen.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat ‑ wie oben ausgeführt ‑ die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche der Altenpflege, auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW grundsätzlich auch dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten sind, wenn diese weder im Brandschutzkonzept des öffentlich bestellten Brandschutzsachverständigen gefordert werden noch die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BauO NRW vorliegen,
würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren aus den dargestellten Erwägungen nicht stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).