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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1831/22·06.11.2023

Berufungszulassung abgelehnt: Eintragung eines Bodendenkmals in Denkmalliste rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das die Eintragung seines Grundstücks als Bodendenkmal („Burg W.“) bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob auf der gesamten Fläche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch bodendenkmalrelevante Befunde vorhanden sind und ob Altlasten/Überprägungen entgegenstehen. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel, weil die Antragsbegründung die tragenden Erwägungen nicht schlüssig angreift und die Unterschutzstellung auf gutachterlich abgesicherten Grabungsbefunden beruht. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Denkmaleintragung wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung und deren schlüssige Infragestellung.

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Für die Eintragung einer Fläche als Bodendenkmal ist eine vollständige Sichtbarmachung durch flächendeckende Grabungen nicht erforderlich; eine fachlich begründete, auf Erkenntnisquellen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins genügt, wobei Grabungen wegen ihrer potentiell zerstörenden Wirkung nicht als Regelvoraussetzung verlangt werden dürfen.

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Altlastenverdacht, Kontaminierungen oder neuzeitlich-industrielle Überprägungen schließen die Denkmalwürdigkeit nicht aus, wenn gutachterliche Befunde und Funde belegen, dass bodendenkmalrelevante Strukturen noch vorhanden sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

4

Die Frage, ob in einer vorgesehenen Unterschutzstellungsfläche noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal vorhanden ist, ist regelmäßig einzelfallabhängig und begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Ein Verfahrensmangel im Zulassungsverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nur beachtlich dargelegt, wenn eine konkrete verletzte Verfahrensnorm benannt und aufgezeigt wird, dass die Entscheidung darauf beruhen kann; bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist u. a. darzulegen, warum sich eine Beweiserhebung aufdrängen musste.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW a. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 334/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Eintragung des Bodendenkmals „Mittelalterliche bis neuzeitliche Burg W.“ in die Denkmalliste und der hierzu erlassene Bescheid vom 8. Januar 2020 seien rechtmäßig. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere dem Bericht der P. 2018 „K.-Burg W. NW 2017/1148“ (im Folgenden: Bericht P.), ergebe sich, dass auf der gesamten bzw. nahezu gesamten unter Schutz gestellten Fläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal vorhanden sei. Die Beklagte habe die Denkmalwürdigkeit der unter Schutz gestellten Fläche im Eintragungsblatt zur Denkmalliste vom 8. Januar 2020 sowie in der darin in Bezug genommenen Gutachterlichen Stellungnahme zum Denkmalwert vom 20. November 2019 nachvollziehbar begründet sowie wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe für den Erhalt und die Nutzung angeführt. Die bei den Ausgrabungen gemachten Funde widerlegten die Behauptung des Klägers, infolge der Kontaminierung des Bodens mit Färberresten und Klärschlämmen sowie wegen vormals vorhandener Kohle-, Asche- und Schlackebunker sei alles tiefgründig zerstört worden, was eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde. Eine Unterschutzstellung nur eines Teils des Flurstücks 1865 erscheine nach den vorliegenden Erkenntnissen und Funden sachlich nicht begründbar.

6

Diese Annahmen stellt der Kläger mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage.

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a. Ohne Erfolg bleibt sein erneutes Vorbringen, die Unterschutzstellung des gesamten Grundstücks als Bodendenkmal sei rechtswidrig.

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Den Umstand, dass „keine aufbauenden historischen Gebäulichkeiten und keine erkennbaren Bodenformationen infolge neuzeitlicher Einebnungen sämtlicher Bodenstrukturen“ erkennbar seien, kann der Kläger hierfür nicht anführen. Gegenstand der Eintragung ist ein Bodendenkmal, das nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: DSchG NRW a. F.) dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich im Boden befindet oder befand.

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Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung erfolgte die Unterschutzstellung der gesamten Grundstücksfläche auch nicht lediglich anhand bloßer Mutmaßungen, sondern wissenschaftlich abgesichert und gestützt auf gutachterliche Belege, unter anderem den Bericht P. Die beauftragten Archäologen hatten nach Sichtung historischen Kartenmaterials in unbebauten Arealen des Grundstücks vier Sondagen angelegt und hierbei zahlreiche archäologische Funde zutage gefördert, die der ehemaligen Burg W. zugeordnet werden konnten. Aus den Grabungsergebnissen und sonstigen Quellen wird in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 20. November 2019 der Schluss gezogen, dass im übrigen Areal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Befunde gleicher Qualität zu erwarten seien, sofern sie nicht durch die heute dort stehenden Gebäude in Mitleidenschaft gezogen worden seien (S. 3). Dass nicht in allen Teilen des Grundstücks Grabungen durchgeführt wurden, ist unerheblich. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Grabungen stets die Gefahr der partiellen Zerstörung von Bodendenkmälern bergen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend angeführt hat, ist ferner eine Gewissheit durch Sichtbarmachung nicht geboten. Dass das Verwaltungsgericht für seine Annahme, eine Unterschutzstellung nur eines Teils des Flurstücks 1865 sei nach den vorliegenden Erkenntnissen und Funden sachlich nicht begründbar, auf die fachkundigen Stellungnahmen des Denkmalpflegeamts der Beklagten sowie den Bericht P. zurückgegriffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass und warum diese keine tragfähige Grundlage für die getroffenen Feststellungen bieten sollten, etwa weil sie widersprüchlich oder unschlüssig wären oder von falschen Voraussetzungen ausgingen, legt der Kläger nicht dar.

10

Der erneute Verweis des Klägers darauf, dass Teilbereiche des Grundstücks nach der Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde vom 26. Februar 2020 und den ihr zugrundeliegenden Untersuchungen Altlasten(verdachts)standorte seien, bietet keine Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung. Aus dem Umstand, dass es wegen ehemaliger gewerblicher Nutzungen Altablagerungen gibt bzw. geben könnte und auf dem Grundstück eine flächenhafte Auffüllung angetroffen wurde, lässt sich nicht der Schluss ziehen, es seien nicht auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche noch Bodendenkmäler vorhanden. Auch der Bericht P. geht im Übrigen davon aus, dass die Fläche seit dem 19. Jahrhundert teilweise mit Fabrikgebäuden überprägt war, Flächen eingeebnet und Wassergräben verfüllt wurden (S. 2, 10, 11). Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 2010 sogar selbst Angebote zum tiefgründigen Bodenaushub der fraglichen Altlastenflächen auf dem Grundstück eingeholt, mag allenfalls darauf schließen lassen, dass die Beklagte damals den Flächen keine bodendenkmalrechtliche Relevanz zugemessen hat. Dass sie dies insbesondere nach den im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 durchgeführten archäologischen Untersuchungen anders beurteilt, lässt Widersprüche nicht erkennen, sondern ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

11

b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, es sei von einer Zerstörung des Bodendenkmals durch die industrielle Nutzung der Fläche auszugehen. Die Ergebnisse der Grabungen belegen das Gegenteil. Dass sich die Situation in den anderen Teilbereichen des Grundstücks grundlegend anders darstellt, legt der Kläger nicht dar. Er benennt auch mit der Antragsbegründung keine Erkenntnisquellen oder jedenfalls konkreten Anhaltspunkte für seine These, dass das Grundstück über mehrere Jahrzehnte tiefgründig mit neuzeitlichem Bauschutt, Resten von Kohlebunkern sowie großen Mengen von Abbrandschlacken und Klärschlämmen verfüllt worden sei und unterhalb dieser Verfüllungsschichten keine historischen Strukturen der vormaligen Burganlage, sondern allenfalls noch Mikrospuren vorhanden seien. Ebenfalls legt der Kläger keine konkreten tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür dar, dass die Reste der vormaligen Burganlage durch die „neuzeitig überbauten Gebäudefundamente und den Erdaushub für großflächige Bodenplatten längst zerstört worden“ sei.

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c. Mit seinem Einwand, die Flächenausdehnung der vormaligen Burganlage gehe nach Darstellung der Beklagten weit über sein Grundstück hinaus, was aber nicht zu weiteren Unterschutzstellungen geführt habe, wird das angefochtene Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. Warum dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Eintragung in die Denkmalliste führen sollte, legt der Kläger nicht dar. Der Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht durch. Bei der Eintragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der den Denkmalbehörden kein Entscheidungsspielraum zukommt.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

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ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Wert des Bodens als lnformationsträger in Kontext zum angrenzenden Bodendenkmal zu setzen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen und tatsächlichen Einwirkungen auf den Boden dieser ungeachtet der Nähe und ,,wert"losen Abstandsflächen innerhalb eines Grundstücks verloren geht.

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Er legt aber schon nicht dar, dass diese Frage grundsätzlich, d. h. über den Einzelfall hinaus, geklärt werden kann. Es bedarf vielmehr einer Würdigung der jeweiligen Umstände und Erkenntnisquellen, ob in einer für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Fläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal (noch) vorhanden ist. Dies gilt auch für die Frage, wie in diesem Zusammenhang Kontaminierungen des Bodens zu bewerten sind.

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4. Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger benennt schon keine konkrete Verfahrensvorschrift, die das Verwaltungsgericht verletzt haben soll.

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Sollte der Vortrag, die vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen zur neuzeitlich-industriellen Vorgeschichte mit ihren bodenbezogenen Auswirkungen seien vom Gericht weder herangezogen noch gewürdigt worden, auf die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes zielen, ist ein solcher jedenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen und ausweislich der Entscheidungsgründe auch ausdrücklich gewürdigt. Auch eine etwaige Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Einen förmlichen Beweisantrag hat der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Dass und inwiefern sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).