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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 182/17·18.03.2018

Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen – Einfügung nach §34 BauGB durch Aufstockung

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte suchte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung zweier Baugenehmigungen, das VG hatte der Klage stattgegeben. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die binnen Frist vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründeten. Entscheidend sei, dass Aufstockung, Firsthöhe, Treppenhaus und Dachform das Erscheinungsbild der Hausgruppe brechen. Ein substantiiertes Gegenargument gegen die tragenden Feststellungen fehlte.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Aufhebung von Baugenehmigungen als unbegründet abgewiesen; Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenannahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

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Pauschale oder unspezifische Rügen genügen nicht; das Zulassungsvorbringen hat darzulegen, weshalb die Würdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und entscheidungserheblich sein soll.

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Bei der Prüfung der Einfügung nach §34 Abs.1 BauGB kommt dem äußeren Erscheinungsbild (insbesondere Firsthöhe, Kubatur, Dachform, Schaffung von Außenwohnbereichen) Vorrang vor rein rechnerischen Einstufungen als Vollgeschoss zu.

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Eine Aufstockung mit deutlich erhöhter Firsthöhe und groß dimensioniertem Anbau kann den einheitlichen Charakter einer Hausgruppe brechen, auch wenn Längen- und Breitenverhältnisse der Hauptbaukörper im Wesentlichen erhalten bleiben.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 2 Abs. 5 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3225/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 31. Mai 2013 zur Änderung eines bestehenden Einfamilienhauses, Dachgeschossaufstockung durch ein Satteldach und Schaffung einer weiteren Wohneinheit auf dem Grundstück V.   N.   20 und die (so bezeichnete) Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 verstoße gegen den hier wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 6 „Auf der N.“ maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB, denn das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Es wahre nicht mehr den Charakter der Hausgruppe, die aus den Gebäuden V. N.  17, 18, 19 und 20 bestehe. Die Baugenehmigung vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 10. Dezember 2014 sei mit den abstandflächenrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Im Übrigen seien auch insoweit nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, weil das veränderte Gebäude aus dem Rahmen der vormals bestehenden Hausgruppe ausbreche. Insoweit gelte das zu der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 Gesagte.

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Die Beklagte zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass auch nach einer Realisierung des mit der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 zugelassenen Vorhabens entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der bisher gegebene Charakter des Gebäudekomplexes V. N. 17 bis 20 als Hausgruppe noch gewahrt bliebe.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Hauptbaukörper des Wohngebäudes der Beigeladenen nach den Baugenehmigungsunterlagen seine ursprüngliche Länge und seine ursprüngliche Breite zwar im Wesentlichen beibehalte und nach dem äußerlichen Eindruck nach wie vor mit der Länge und Breite der Hauptbaukörper der übrigen drei Wohnhäuser des Viererkomplexes identisch sei. Auch der 3 m tiefe rückwärtige Anbau im Erdgeschoss bewege sich isoliert betrachtet noch im Rahmen einer wechselseitig aufeinander abgestimmten Bebauung im Sinne einer Hausgruppe. Die Kubatur des Vorhabens sei aber entscheidend durch die Aufstockung des Hauptgebäudes um ein zweites Geschoss mit einer separaten Wohneinheit und mit einer Firsthöhe von insgesamt 8,075 m geprägt. Damit überrage der First des Wohngebäudes der Beigeladenen das etwa 3,63 m hohe Wohngebäude des Klägers um 4,54 m und sei damit mehr als doppelt so hoch wie dieses. Nicht zuletzt auch durch das auf der Nordostseite des Wohnhauses der Beigeladenen angebaute zweistöckige Treppenhaus, das eine Höhe von 7,04 m aufweise und als 3,87 m breiter Anbau um 1,175 m gegenüber der nordöstlichen Gebäudeabschlusswand hervortrete, entstehe der Eindruck eines ganz massiven Gebäudes, das wesentlich breiter erscheine als sein eigentlicher Hauptbaukörper und das die übrigen drei Wohnhäuser des Viererkomplexes derart überrage, dass es sie von der Straße aus betrachtet wie untergeordnete Anbauten erscheinen lasse. Wegen der Firsthöhe des Hauptgebäudes und der Massivität des Treppenhauses entstehe der Eindruck, das Gebäude werde um ein Vollgeschoss aufgestockt. Diese Aufstockung sei bezogen auf den Viererkomplex bislang ohne Vorbild. Zugleich werde durch die Dachterrasse im Dachgeschoss erstmals ein Außenwohnbereich geschaffen, wo sich das Leben der Hausbewohner außerhalb des Gebäudes und in Höhe der Dächer der übrigen Häuser des Viererkomplexes abspiele. Schließlich sei auch angesichts des genehmigten Satteldachs mit einer Dachneigung von etwa 40° das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung des durch die Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 genehmigten Vorhabens mit den übrigen Wohnhäusern der Hausgruppe nicht mehr gewahrt. Zwar sei auch das südlich gelegene Wohnhaus V.  N.  17 mit einem Satteldach versehen worden, das dieselbe Firstrichtung aufweise wie das Satteldach des Vorhabens, doch sei es mit einer Dachneigung von 22° bedeutend flacher und stelle, da nicht zugleich die Aufstockung eines Geschosses erfolgt sei, nur eine Veränderung der Dachform dar.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen dieser, auf der Grundlage der in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze vorgenommenen Bewertung des Verwaltungsgerichts das Wohnhaus der Beigeladenen auch nach einer Realisierung des mit der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 zugelassenen Vorhabens noch das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit den drei anderen Wohnhäusern aufweisen würde, um von einem für die Annahme einer Hausgruppe erforderlichen wechselseitigen Abgestimmtsein ausgehen zu können.

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Das Verwaltungsgericht hat seiner Bewertung zugrunde gelegt, dass – wie die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen hervorhebt – die Längen- und Breitenverhältnisse der Hauptbaukörper des Viererkomplexes auch nach Realisierung des mit der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 zugelassenen Vorhabens noch wesentlich übereinstimmen. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der rückwärtige Anbau im Erdgeschoss des Wohnhauses der Beigeladenen den Charakter der Hausgruppe – isoliert betrachtet – ebenso wenig sprengen würde wie dies für den bereits in den 1990er Jahren errichteten Anbau eines überdachten Wintergartens an das Wohnhaus des Klägers gelte. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass das Wohnhaus der Beigeladenen mit der Realisierung der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 insbesondere durch die Aufstockung des Hauptbaukörpers durch ein weiteres Geschoss sowie den Anbau eines zweistöckigen Treppenhauses an der Nordostseite des Gebäudes eine Kubatur erhalte, die in den anderen Wohnhäusern des Viererkomplexes keine hinreichende Entsprechung finde. Dem hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, das Vorhaben sprenge den Charakter der Hausgruppe nicht wegen des zusätzlichen Geschosses, weil alle ihre Gebäude nach wie vor nur ein Vollgeschoss hätten. Im gegebenen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Dachgeschoss des Vorhabens nach § 2 Abs. 5 BauO NRW rechnerisch ein Vollgeschoss darstellt. Maßgeblich ist vielmehr das Erscheinungsbild des Gebäudes, das hier – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat – maßgeblich beeinflusst wird durch die Firsthöhe sowie die Höhe und die Dimension des angebauten Treppenhauses. Das Wohnhaus der Beigeladenen überragt nach Realisierung des mit der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 zugelassenen Vorhabens dabei nicht nur das Wohnhaus des Klägers sowie das Wohnhaus V. N.  18 um mehr als 100 %. Es ist zudem – wie sich auch anhand der beim Ortstermin angefertigten Fotos erkennen lässt – wesentlich höher als das Wohnhaus V. N.  17. Die grundlegende Andersartigkeit der an dem Wohnhaus der Beigeladenen erfolgten Veränderungen im Dachbereich hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Das Wohnhaus V.  N. 17 tritt demgegenüber im Verhältnis zu den mit Flachdächern versehenen Wohngebäuden V. N.  18 und 19 optisch nicht besonders hervor. Der mit der Baugenehmigung vom 31. Mai 2013 genehmigte Anbau eines zweistöckigen Treppenhauses an das Wohnhaus der Beigeladenen hat innerhalb des Viererkomplexes keine Entsprechung. Die von der Beklagten insoweit angesprochenen Zugänge zu den Wohnhäusern V.      N.  18 und 19 sind mit dem besagten Treppenhaus des Vorhabens in ihren Dimensionen in keiner Weise vergleichbar. Auf das genaue Verhältnis des oberirdischen Brutto-Raumvolumens des Wohnhauses der Beigeladenen nach Realisierung des Vorhabens zu dem der anderen Wohnhäuser der Hausgruppe kommt es danach hier nicht entscheidend an.

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass mit dem Zulassungsvorbringen die die Entscheidung insoweit selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgericht, infolge der Realisierung des mit der Baugenehmigung vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 10. Dezember 2014 zugelassenen Vorhabens werde der bisherige Charakter des Viererkomplexes als Hausgruppe erst Recht gesprengt, ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Danach bedarf die Frage der Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften zum Nachteil des Klägers durch diese Baugenehmigung keiner Erörterung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).