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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1798/21.A·16.01.2022

Zulassung der Berufung abgelehnt – Gehörsrüge und interner Schutz im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Zulassung nach §78 Abs.3 AsylG führt. Ein möglicher Verfahrensmangel bei Beweiserhebung sei nicht erheblich, weil das Urteil auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG begründe. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt das Vorliegen eines der dort genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Nichtübereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz rechtfertigt die Zulassung nicht.

2

Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) führt nur dann zur Zulassung, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen worden sind.

3

Ein Verfahrensmangel in der Sachaufklärung ist unerheblich, wenn das angefochtene Urteil auf einer selbstständig tragfähigen Begründung beruht, die das gleiche Ergebnis auch bei unterstellter Richtigkeit des strittigen Vortrags rechtfertigt.

4

Zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG genügt nicht das Vorbringen einer Gefährdung in Teilen des Landes; die geltend gemachte Verfolgungsgefahr muss eine derart flächendeckende Reichweite aufweisen, dass eine Gefahr im ganzen Staat gegeben ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4851/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, über den Ausgang des aufgrund der Strafanzeige vom 14. Oktober 2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Beweis zu erheben, um seinen Vortrag zu bestätigen, wonach die von ihm genannten islamischen Terrororganisationen für die Tötung seines Vaters verantwortlich seien, fehlerhaft abgelehnt hat. Ein hieraus resultierender Verfahrensmangel in Form unzureichender Sachaufklärung wäre nicht erheblich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der selbstständig tragenden Begründung, dass selbst dann, wenn der diesbezügliche Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werde, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden könnte, weil ihm die geltend gemachte Gefahr einer Verfolgung durch die islamischen Terrororganisationen Lashkar-e Taiba beziehungsweise Lashkar-e Jhangvi jedenfalls nicht in ganz Pakistan drohe. Diese Begründung greift der Kläger mit seiner Zulassungsschrift, aus der sich lediglich ergibt, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgefahr auf internen Schutz verwiesen werden, für unrichtig hält, nicht mit einem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe an.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.