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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1787/22·24.03.2024

Zulassungsantrag gegen Urteil zur Baugenehmigung mit Tiefgarage abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Zulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das die Anfechtung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Tiefgarage zurückwies, abgelehnt. Die Kläger legten innerhalb der Frist vor, konnten jedoch die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiell in Frage stellen. Mutmaßliche Lärm-, Geruchs- und Rangierbelästigungen seien unsubstantiiert vorgetragen worden; vergleichende Entscheidungen seien nicht übertragbar. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil des VG Köln zur Anfechtung der Baugenehmigung abgewiesen; Urteil damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen und damit konkrete Zweifel am Entscheidungsergebnis begründen.

2

Substanzlose oder spekulative Behauptungen über zu erwartende Lärm-, Geruchs- oder Rangierimmissionen genügen den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren nicht und begründen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts.

3

Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots im Baurecht ist eine einzelfallbezogene Bewertung der örtlichen Verhältnisse erforderlich; Entscheidungen aus anderen Fällen sind nur heranziehbar, wenn die tatsächlichen Rahmenbedingungen vergleichbar sind.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach den Vorschriften der VwGO (insbesondere §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO) den Antragstellern aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 786/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 17. Dezember 2018 zur Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit sieben Stellplätzen, Kfz-Aufzug und Passiventlüftung auf dem Grundstück J.-straße 37 in I. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Die zu erwartenden Lärm- und Geruchsauswirkungen durch die Tiefgarage, den Kfz-Aufzug und die Zufahrt überschritten die Grenze des Zumutbaren nicht. Insbesondere sei wegen der weitgehend gerade verlaufenden Zufahrt und ihrer damit verbundenen wechselseitigen Einsehbarkeit für ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht mit  Rangiermanövern in erheblichem Umfang in diesem Bereich zu rechnen. Das Störpotential innerhalb der Tiefgarage führe zu keiner anderen Bewertung. Es spreche nichts dafür, dass die Emissionen, die durch die zur Entlüftung der Anlage vorgesehenen Lüftungsöffnungen nach außen dringen könnten, sich auf das Grundstück der Kläger in einem Umfang auswirkten, der sich als rücksichtslos erweise. Ebenso sei nichts dafür ersichtlich, dass an der Tiefgaragentreppe geführte Gespräche, vom Kfz-Aufzug versursachte Geräusche oder durch die passive Entlüftung der Tiefgarage entstehende Emissionen die Kläger unzumutbar beeinträchtigten. Auch im Übrigen sei weder eine derart gesteigerte Frequenz noch eine derart gesteigerte Intensität der Nutzung zu erwarten, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen wäre. Eine Vorprägung des klägerischen Grundstücksbereichs durch Kfz-Immissionen von Seiten vorhandener Stellplätze sei nicht anzunehmen. Dies könne jedoch im Ergebnis offenbleiben.

5

Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

6

Ihr Vortrag, die Zufahrt erschließe das Grundstück der Beigeladenen für alle Verkehrsbewegungen, auch durch Fußgänger, Radfahrer oder private Paketdienste, setzt sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Nutzung der Zufahrt schon nicht auseinander und ist darüber hinaus unsubstantiiert.

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Warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die gerade verlaufende, ca. 36 m lange Einfahrt nicht auf ganzer Länge von beiden Seiten einsehbar sein sollte, erläutern die Kläger nicht.

8

Ebenso wenig legen sie dar, warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr eine Verkehrsregelung auf der Zufahrt mittels Ampelschaltung erforderlich sein sollte.

9

Es bleibt insoweit unklar, warum - wie die Kläger meinen - zu jeder Tages- und Nachtzeit Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr vorprogrammiert sein sollten. In Bezug auf den Begegnungsverkehr ist der Vortrag überdies widersprüchlich. Denn ein solcher soll - so die Kläger an anderer Stelle der Zulassungsbegründung - auf der Zuwegungsstrecke gerade nicht möglich sein. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

10

Der Vortrag der Kläger, erfahrungsgemäß sei damit zu rechnen, dass einige Tiefgaragennutzer vor der Einfahrt in den bzw. der Ausfahrt aus dem Kfz-Aufzug wendeten und somit zusätzlichen Lärm verursachten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es fehlt an jeglichen Erwägungen dazu, warum dies die Kläger in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte.

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Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, weder das Störpotenzial innerhalb der Tiefgarage noch Beeinträchtigungen durch Gespräche an der Tiefgaragentreppe oder Geruchbelästigungen durch die passive Entlüftung oder durch Geräusche des Kfz-Aufzugs stellten sich als unzumutbar dar, setzen die Kläger sich nicht auseinander.

12

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, juris. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nimmt der Senat darin eine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten örtlichen Situation vor, die sich von der vorliegenden grundlegend unterscheidet. Im dortigen Fall ging es um sechs Garagen im Hintergelände, die ausschließlich über eine Rampe mit einer Längsneigung von maximal 15 % erreichbar waren. Dabei führte die bautechnische Anordnung der Garagenanlage dazu, dass im rückwärtig gelegenen Vorfeld der Garagen zwangsläufig Rangiervorgänge stattfinden mussten, weil die Fahrzeuge in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht in einem Zug von der Straße über die Rampe in die Garage fahren bzw. die Garage bis zur Straße verlassen konnten. Demgegenüber weist die hier in Rede stehende Zufahrt nur eine geringfügige Neigung auf und derartige Rangiervorgänge sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht zwangsläufig zu erwarten. Auch der Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 1999- 11 A 4159/96 -, juris, unterscheidet sich von dem vorliegenden schon insofern, als dort acht Stellplätze und zwei Garagen in Rede standen, die zum Teil gewerblich genutzt wurden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten hat das Oberverwaltungsgericht zudem darauf abstellt, die Nutzung dieser Zufahrt bringe ganz besonders wegen ihrer gegenüber dem Grundstück der Klägerin um 70 cm erhöhten Lage erhebliche Störungen für das Grundstück der Klägerin mit sich. Eine solche besondere Lage, auf die das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Kläger - ausdrücklich abgestellt hat, weist die hier in Rede stehende Zufahrt nicht auf.

13

Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte die Zumutbarkeitsschwelle nicht mit Hinweis auf die grenzständige Bebauung zu ihren Lasten anheben dürfen, denn im grenzständigen Gebäudeteil befänden sich im Wesentlichen nur das Treppenhaus und einige Nebenräume, ist bereits unschlüssig. Ein Anheben der Zumutbarkeitsschwelle bezogen auf diese Räumlichkeiten beeinträchtigt die Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Dass die Kläger hinsichtlich der grenzabgewandten Gebäudeteile, die nach ihrem Vortrag einen 3 m-Grenzabstand einhalten und die schutzbedürftigen Räume enthalten, weniger schutzbedürftig wären, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen.

14

Ausgehend vom Vorstehenden ist auch nicht ersichtlich, warum die Baugenehmigung Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft vorsehen sollte, insbesondere eine Schallschutzwand, wie sie die Kläger fordern.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

17

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

18

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).