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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1779/19·01.04.2020

Zulassungsablehnung: Außenbereichswerbeanlage (Plakat) unzulässig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Errichtung einer beleuchteten Plakatwerbeanlage im Außenbereich als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet. Streitpunkt ist die Einordnung einer Freifläche als Außen- oder Innenbereich. Das OVG sieht weder ernstliche Zweifel an den tatsachen- und rechtlichen Feststellungen noch besondere Schwierigkeiten und lehnt den Zulassungsantrag ab.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Unzulässigkeit einer Werbetafel im Außenbereich als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen, die Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.

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Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Angriffe begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Würdigung geben, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären ließen.

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Bei der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich ist auf das Vorhandensein eines zusammenhängenden Bebauungszusammenhangs abzustellen; alleinige Pflasterung, Einfriedung oder die Nähe weiterer Bebauung begründen keinen Bebauungszusammenhang.

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Bei bauplanungsrechtlichen Bewertungen sind Flächennutzungspläne, Luftbilder und Ergebnisse der Ortsbesichtigung maßgebliche Grundlagen; bloße Behauptungen und unsubstantiierte Luftbilder genügen nicht, um entgegenstehende tatsächliche Feststellungen zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 35 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 11326/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.480 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Teil des Grundstücks N. Straße 235 in N1. (im Folgenden: Vorhabengrundstück), auf dem das Vorhaben (Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten, 3,66 m x 2,60 m großen Plakatanschlagtafel auf einem 2,50 m hohen Monofuß) verwirklicht werden soll, im Außenbereich liege. Dort sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Seine Verwirklichung würde den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, der den für das Vorhaben vorgesehenen Standort als Grünfläche ausweise.

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Dieser rechtlichen Bewertung, der die Einzelrichterin das vorliegende Kartenmaterial und die im Rahmen einer Ortsbesichtigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt hat, setzt die Klägerin nichts Erhebliches entgegen.

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Soweit sie meint, es sei nicht eindeutig, dass der von Gebäuden freie Teil des Vorhabengrundstücks zwischen der nördlichen Außenwand des nördlichsten der dort aufstehenden Gebäude und der Bundesstraße (im Folgenden: Freifläche) dem Außenbereich zuzurechnen sei, zeigt sie keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine gegenteilige Beurteilung nahe legen könnten. Die von ihr vorgelegten Luftbilder geben dafür nichts her, sondern belegen lediglich, dass die vorhandene Bebauung auf dem Vorhabengrundstück tatsächlich an den Außenbereich grenzt. Dass nach den bei der Ortsbesichtigung gefertigten Lichtbildern jedenfalls ein Teil der Freifläche durch Pflaster versiegelt und mit einem Zaun zur Bundesstraße hin eingefriedet ist, bedeutet nicht, dass zwischen diesem gepflasterten und eingefriedeten Teil der Freifläche und den südlich davon auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäuden ein Bebauungszusammenhang besteht. Weshalb sich der Umstand, dass sich die weiter südlich gelegene Bebauung weiter nach Westen in den Außenbereich ausdehnt und die weiter östlich gelegenen Grundstücke straßennah zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden, auf die Beurteilung der Freifläche als Außen- oder Innenbereich auswirken soll, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor. Auch die Annahme der Klägerin, die Freifläche sei als Baulücke zu betrachten, da sich der Bebauungszusammenhang, dem die Gebäude auf dem Vorhabengrundstück zuzurechnen seien, mit der Bebauung nördlich der Bundesstraße fortsetze, geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus.

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Die Argumentation der Klägerin betreffend die weiter östlich an der Bundesstraße stehende Werbeanlage, die ihrer Auffassung nach eine gebietsprägende Wirkung habe und die Bebauung beiderseits der N. Straße, die östlich des Vorhabengrundstücks von der Bundesstraße nach Süden abzweigt, verzahne, geht weitgehend an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass am Ortsrand der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten berücksichtigungsfähigen Baukörper ende, und hat daran anknüpfend angenommen, dass sich hier der im Westen an die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück angrenzende Außenbereich in Form eines unbebauten Geländestreifens südlich der Bundesstraße nach Osten fortsetze und die Freifläche einbeziehe. Die Annahme, dass die besagte Werbeanlage entgegen dieser Einschätzung geeignet sein könnte, die Freifläche als Baulücke und damit als Teil eines Bebauungszusammenhanges erscheinen zu lassen, ist schon deshalb fernliegend, weil sich unmittelbar westlich der Freifläche keine Bebauung anschließt, sondern unstreitig Außenbereichsflächen liegen.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

11

Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 4 Buchstabe b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619).

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

15

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).