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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1765/22·25.02.2025

Zulassungsablehnung der Berufung in Bauplanungsstreit (Bebauungsplan, Außenbereich)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargelegt wurden. Es vermochte die Beurteilungen des Verwaltungsgerichts zu den Grundzügen der Planung und zur Unzulässigkeit als Außenbereichsvorhaben nicht schlüssig zu erschüttern.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel oder besonderen Schwierigkeiten dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die vorgebrachten Angriffe solche Zweifel begründen, dass ihre Klärung eines Berufungsverfahrens bedarf und sich nicht im Zulassungsverfahren entscheiden lässt.

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Befreiungen von Festsetzungen im Bebauungsplan sind ausgeschlossen, wenn das beantragte Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt; dies ist der Fall, wenn das Vorhaben die im Plan intendierte Abgrenzung des Siedlungsbereichs oder strukturprägende Festsetzungen substantiiell beeinträchtigt.

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Erweist sich ein Bebauungsplan wegen seiner gestalterischen Festsetzungen insgesamt als unwirksam, kann das Vorhaben als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) gelten und ist unzulässig, wenn es wegen seiner Eignung zur Auslösung von Nachfolgebebauung den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belang beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 6341/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 000, Flurstück 1125 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Bei einer Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 0.00/0 „M.-straße - E.-straße“ widerspreche das Vorhaben dessen Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Erweise sich der Bebauungsplan aufgrund der in ihm enthaltenen gestalterischen Festsetzungen (insgesamt) als unwirksam, handele es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB, das wegen der Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs planungsrechtlich nicht zulässig sei.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

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a. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche, weil die Grundzüge der Planung berührt würden.

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aa. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu den Grundzügen der Planung unzutreffend sein könnten.

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(1) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche lasse sich der Wille des Plangebers entnehmen, im gesamten Plangebiet ausschließlich eine Straßenrandbebauung mit tiefen Gärten zuzulassen. Ferner ergebe sich aus dem Bebauungsplan, dass durch die Festsetzung einer Baugrenze eine „klare“ Abgrenzung zwischen der geplanten Wohnsiedlung und dem Außenbereich entstehen solle. Die Bebauung auf dem Grundstück I.-straße 52 sei insoweit vom Plangeber scheinbar näher betrachtet und als altvorhandener Ausreißer eingestuft worden, dem ein 20 m tiefes Baufenster eingeräumt worden sei. Der Plangeber habe sich mit diesem Bereich, in dem die I.-straße förmlich gewidmet sei und bis zum Waldrand verlaufe, offenbar konkret beschäftigt. Eine parallele Entwicklung auf der gegenüberliegenden Straßenseite habe er offenbar nicht gewollt, sondern an seinem Plankonzept, Neubauvorhaben nur mit einem relativ gleichbleibenden Abstand zum Waldsaum zuzulassen, festgehalten. Dafür spreche auch, dass die ursprünglich in diesem Bereich in gleicher Breite verlaufende I.-straße im Rahmen des Bebauungsplans deutlich schmaler als öffentliche Verkehrsfläche, offenbar nur zur Erschließung des vorhandenen Altbestandes auf dem Grundstück I.-straße 52 und einer Wegeverbindung zum Wald, festgesetzt worden sei. Bestätigung finde diese Überlegung in der zusätzlichen Festsetzung eines Grünstreifens zur weiteren Reduzierung der Breite der ohnehin schon schmaler festgesetzten Verkehrsfläche bis auf Höhe des Grundstücks I.-straße 52.

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(2) Diese Ausführungen stellt die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage.

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(a) Die Klägerin meint, ihr Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung schon nach den eigenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, da es danach Wille des Plangebers gewesen sei, eine Straßenrandbebauung an den Hauptverkehrsstraßen zuzulassen, die ihr Vorhaben darstelle. Dies lässt aber bereits unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht nicht die Zulassung jeglicher Straßenrandbebauung, sondern nur eine solche - beim Vorhaben nicht gegebene - mit tiefen Gärten als Willen des Plangebers herausgearbeitet hat. Der Einwand berücksichtigt auch nicht, dass das Verwaltungsgericht zugleich eine „klare“ Abgrenzung zwischen der geplanten Wohnsiedlung und dem Außenbereich als Teil der Plankonzeption angesehen hat.

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(b) Die Kritik der Klägerin, den Aufstellungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Plangeber mit dem Bereich des Vorhabengrundstücks befasst habe, geht an den Erwägungen in der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Aufstellungsvorgänge abgestellt, sondern aus den Festsetzungen im Bebauungsplan auf den Willen des Plangebers geschlossen. Auch ihr weiteres Vorbringen, dem älteren Kartenmaterial und dem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass die Breite der eigentlichen Verkehrsfläche der I.-straße im hier zu betrachtenden Sackgassenbereich unverändert geblieben sei, trifft nicht den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts. Dieses hat zur Begründung der von ihm angenommenen Plankonzeption im Bereich des Vorhabengrundstücks nicht auf einen Vergleich der tatsächlichen Breite des westlich des V.-straße verlaufenden Teils der I.-straße vor Erlass des Bebauungsplans mit der Breite der dort im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche abgestellt. Vielmehr hat es den Umstand berücksichtigt, dass der westlich des V.-straße gelegene Teil der Straßenverkehrsfläche deutlich schmaler als der übrige festgesetzt worden sei, obwohl die I.-straße hier ursprünglich in gleicher Breite verlaufen sei. Ihr dagegen gerichteter Einwand, der Querschnitt der Fahrbahn selbst sei nicht verengt worden, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verkehrsfläche sei offenbar nur zur Erschließung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück I.-straße 52 und einer Wegeverbindung zum Wald festgesetzt worden, nicht schlüssig in Frage. Dies gilt ebenso für die Vermutung der Klägerin zu den Gründen der Festsetzung des Grünstreifens auf Höhe des Grundstücks I.-straße 52.

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bb. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Grundzüge der Planung seien durch das Vorhaben berührt, unzutreffend sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass mit dem Vorhaben erstmals nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Neubauvorhaben außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar an der Grenze zum Wald errichtet und damit die in sich geschlossene Wohnbebauung in den baurechtlichen Außenbereich erweitert würde. Dem setzt das Zulassungsvorbringen mit dem Einwand, die Grundzüge der Planung seien durch das Vorhaben nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt bzw. nicht mehr nennenswert negativ beeinträchtigt, da das Vorhabengrundstück als letztes unbebautes Grundstück in einer Ecksituation ein Unikat darstelle, dessen Bebauung mit keinem Störpotential verbunden sei, nichts entgegen.

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cc. Auf das Vorbringen der Klägerin zu den weiteren Befreiungsvoraussetzungen kommt es damit nicht mehr an.

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b. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geregelten öffentlichen Belang beeinträchtige.

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Das Verwaltungsgericht hat bei der allein mit der Zulassungsbegründung angegriffenen Annahme der Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB darauf abgestellt, das Vorhaben sei konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Dies stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. Mit ihrem Einwand, einer Bebauung auf den Flurstücken 206, 540 und 541 könne entgegengehalten werden, dass es sich um eine nach den Grundzügen der Planung unzulässige Hinterliegerbebauung des V.-straße statt - wie bei ihrem Vorhaben - einer Straßenrandbebauung der I.-straße handele, hat sich das Verwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, der Einwand betreffe die Frage des (fehlenden) Einfügens nach § 34 BauGB mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche und verkenne, dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche Außenbereichsflächen darstellten. Dazu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Damit läuft das weitere Vorbringen der Klägerin, es handele sich um das letzte noch verbliebene Eckgrundstück im Planbereich, das sich im Vergleich zur flächenmäßigen Ausdehnung des Plangebietes mit dichtem Besatz an Wohnbebauung nur als äußerst kleiner Flecken darstelle, leer. Schließlich vermag der geltend gemachte Umstand, schon die angrenzende Waldfläche spreche gegen ein siedlungsstrukturell unzuträgliches Ausufern des Innenbereichs in den Außenbereich, die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen, eine siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs sei aufgrund des Vorhabens als Anschlussbebauung in den Außenbereich sowie seiner konkreten Eignung, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, gegeben.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).