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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 175/25·26.11.2025

Zulassung der Berufung in Baugenehmigungssache abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das OVG weist den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. Die Darlegungen des Klägers erfüllen die Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht. Kläger trägt die Kosten; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wegen mangelhafter Darlegung ernstlicher Zweifel und besonderer Schwierigkeiten abgewiesen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.

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Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen eine konkrete und substantielle Darstellung; bloße Behauptungen ohne Substantiierung genügen nicht.

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Die Anerkennung von Bestandsschutz wegen fehlender wesentlicher baulicher Änderungen erfordert eine detaillierte, belastbare Tatsachendarlegung; pauschale Verweise genügen nicht.

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Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die klärungsbedürftigen Fragen sich im Zulassungsverfahren nicht verlässlich aufklären lassen und ein Berufungsverfahren erfordern.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2406/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Nutzungsänderung eines Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 00, Flurstück 1354 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück), hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung unter Vertauschung der vorgesehenen Nutzung zweier Räume, abgewiesen. Die Klage sei mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Dem Vorhaben stünden Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Dem Vorhaben dürften zudem auch Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage bereits unzulässig, im Übrigen wäre sie insoweit auch unbegründet.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen mit seinem allein den Hauptantrag betreffenden Vorbringen nicht schlüssig in Frage.

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a. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die vorhandenen (notwendigen) Treppen seien nicht baurechtskonform.

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Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 zu beachtende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) ordne unter A 4.2 an, dass für Treppen die Anforderungen der DIN 18065 zu beachten seien. Mit diesen Anforderungen stünden die Treppen im Gebäude des Klägers schon deshalb nicht in Einklang, weil es ihnen an der Breite fehle. Bei Gebäuden, die nicht reine Wohngebäude seien, betrage die vorgegebene Mindestlaufbreite nämlich 1,00 m.

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Hiergegen bringt der Kläger nichts von Substanz vor. Seine Behauptung, die Treppenanlage zwischen Erd- und Kellergeschoss verfüge ausweislich der Grundrisse über eine Gesamtbreite von 1,75 m, jene vom Erd- zum Dachgeschoss von 1,95 m, geht bereits an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vorgegebenen Mindestlaufbreite vorbei. Abgesehen davon fehlt es an jeglicher Substantiierung der Behauptung. Damit wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

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Dasselbe gilt für den nicht weiter erläuterten Vortrag des Klägers, bei den geschilderten Maßen der Treppenlage handele es sich um den Bestand aus dem ursprünglichen Baujahr, sodass er - mangels wesentlicher baulicher Änderungen - Bestandsschutz beanspruchen könne. Ungeachtet weiterer Erwägungen hätte es vor dem Hintergrund der an die Anerkennung von Bestandsschutz zu stellenden unterschiedlichen Anforderungen,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2149/22 -, juris Rn. 46 ff., m. w. N.,

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insofern deutlich detaillierterer Ausführungen bedurft.

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b. Damit kommt es auf die Einwände des Klägers gegen die weitere entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die zur Genehmigung gestellte Planung verletze die Vorgaben über die Mindestgröße von Fenstern in Rettungswegen, ebensowenig an, wie auf seine Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben dürften Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).