Bauvorbescheid Discountmarkt: Bebauungsplan wirksam, Feststellung vor Planbekanntmachung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen Lebensmittel-Discountmarkt (1.000 m² Verkaufsfläche). Das OVG verneinte einen aktuellen Anspruch, weil der Bebauungsplan Nr. 000 wirksam Einzelhandel mit zentrenrelevantem Hauptsortiment nach § 9 Abs. 2a BauGB ausschließt. Dem hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrag gab es jedoch statt: Unmittelbar vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans (24.09.2024) bestand wegen Ablaufs der Veränderungssperre und Unwirksamkeit der früheren Bebauungspläne Planungsrecht nach § 34 BauGB; das Vorhaben fügte sich seiner Art nach in eine Gemengelage ein. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verpflichtungsklage abgewiesen, Fortsetzungsfeststellung vor Planbekanntmachung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn dem Vorhaben wirksame Festsetzungen eines Bebauungsplans, insbesondere ein Einzelhandelsausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB, entgegenstehen.
Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bescheiderteilung für den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt eines erledigenden Ereignisses ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig und stellt regelmäßig eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Antragsbeschränkung dar.
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses setzt voraus, dass ein solcher Prozess ernsthaft beabsichtigt ist, die Feststellung hierfür erheblich ist und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint; Art und ungefähre Höhe des behaupteten Schadens sind substantiiert darzulegen.
Textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen dem Bestimmtheitsgebot genügen; bleibt unklar, welche Nutzungen zulässig sein sollen und nach welchen Kriterien eine Störung (etwa „Ruhe und Andacht“ eines benachbarten Friedhofs) zu beurteilen ist, ist die Festsetzung unwirksam.
Ist eine unwirksame Festsetzung für das planerische Konzept wesentlich und kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Satzungsgeber den Bebauungsplan ohne sie erlassen hätte, führt die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2082/17
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 „U.-straße“ am 24. September 2024 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erstellung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung sowie unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erstellung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 1.000 m² Verkaufsfläche.
Mit am 22. Juli 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 12. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die „Erstellung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.000 m² Verkaufsfläche“ auf dem Grundstück Gemarkung K., Flur 00, Flurstücke 111, 130, 136, 137 (U.-straße 201 in K.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück). Dort wird bereits auf der Grundlage einer Baugenehmigung ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 808,51 m² betrieben. Die genaue Fragestellung lautete: „Ist das geplante Bauvorhaben nach Art der baulichen Nutzung bei Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig, wenn und nachdem die Flurstücke 111, 130, 136, 137 zu einem Baugrundstück vereinigt worden sind?“.
Das Vorhabengrundstück lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 141 „U.-straße“ vom 10. Dezember 1984 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 141), der für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet festsetzte.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids mit der Begründung ab, der geltende Bebauungsplan Nr. 141 setze ein Gewerbegebiet fest, in dem nur Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, die nicht großflächig i. S. v. § 11 BauNVO 1977 seien. Das Vorhaben überschreite die Grenze zur Großflächigkeit von 800 m² Verkaufsfläche deutlich und sei daher nach der Art der Nutzung unzulässig.
Die Klägerin hat am 21. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Festsetzung des Gewerbegebiets stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Bei ihm handele es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, weil in der maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 eine Vermutung erst bei einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m² bestanden habe und das Vorhaben mit 1.000 m² Verkaufsfläche darunter liege.
Mit Wirkung zum 12. März 2019 trat der Bebauungsplan Nr. 141 „U.-straße“, 1. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 141, 1. Änderung) in Kraft. Einziger Inhalt war die textliche Festsetzung, dass die Baunutzungsverordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aus dem Jahr 2017 anwendbar sei. Damit sollte die Geltung der Regelvermutungsgrenze für den großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO 2017 erreicht werden.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sowohl der Bebauungsplan Nr. 141 als auch der Bebauungsplan Nr. 141, 1. Änderung seien unwirksam, weil zwei textliche Festsetzungen unbestimmt seien sowie es einer der beiden an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Das Vorhaben liege mithin im unbeplanten Innenbereich und füge sich hinsichtlich seiner Art i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung, bei der es sich um eine Gemengelage handele, ein. Es habe mit dem großflächigen J.-Bestands-markt auf dem Vorhabengrundstück sowie dem großflächigen Y.-Markt auf dem Grundstück U.-straße 242 Vorbilder.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Februar 2017 zu verpflichten, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erstellung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.000 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück U.-straße 201 in K. (Gemarkung K., Flur 00, Flurstücke 111, 130, 136 und 137) zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt, einem Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids habe schon die Festsetzung eines Gewerbegebiets für den Bereich des Vorhabengrundstücks in dem Bebauungsplan Nr. 141 entgegengestanden, da das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht zulässig gewesen sei. Inzwischen sei der Bebauungsplan Nr. 141, 1. Änderung in Kraft, mit dem die BauNVO 2017 für anwendbar erklärt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. Juli 2022 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Der Bebauungsplan Nr. 141 sowie der Bebauungsplan Nr. 141, 1. Änderung seien unwirksam, weil die jeweilige Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen wegen fehlender Bestimmtheit sowie fehlender Rechtsgrundlage unwirksam sei. Das damit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei hinsichtlich seiner Art bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich insoweit (unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots) in die Eigenart der näheren Umgebung, die eine Gemengelage darstelle, ein, da es mit den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken U.-straße 201 (J.-Bestandsmarkt) und 242 (Y.-Markt) Vorbilder habe.
In seiner Sitzung vom 1. September 2022 beschloss der Rat der Beklagten (im Folgenden: Rat) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 „U.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 000), in dem auch das Vorhabengrundstück gelegen ist, um zum Erhalt und zur Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bestimmte Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Zugleich beschloss er zur Sicherung dieser Planung eine auch das Vorhabengrundstück erfassende zweijährige Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 000 „U.-straße“ (im Folgenden: Veränderungssperre). Beides wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 16. September 2022 bekannt gemacht. Am 19. September 2024 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 000 als Satzung, was im Amtsblatt vom 24. September 2024 und erneut - mit Rückwirkung zum 24. September 2024 - im Amtsblatt vom 28. Oktober 2024 bekannt gemacht wurde. Ebenfalls am 19. September 2024 beschloss der Rat die Aufhebung des „Bebauungsplan Nr. 141“ als Satzung, was ebenso im Amtsblatt vom 24. September 2024 und erneut - mit Rückwirkung zum 24. September 2024 - im Amtsblatt vom 28. Oktober 2024 bekannt gemacht wurde.
Die Betreiberin des Lebensmittel-Discountmarkts auf dem Vorhabengrundstück stellte am 7. März 2025 einen den Bebauungsplan Nr. 000 betreffenden und in die Zuständigkeit des erkennenden Senats fallenden Normenkontrollantrag (10 D 92/25.NE).
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil das Vorhaben dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss in dem nunmehr geltenden Bebauungsplans Nr. 000 widerspreche.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 „U.-straße“ am 24. September 2024 verpflichtet war, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erstellung eines Lebensmittel-Discount-markts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung sowie unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 16. September 2022 verpflichtet war, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erstellung eines Lebensmittel-Discount-markts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung sowie unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei aus den im Normenkontrollverfahren 10 D 92/25.NE genannten Gründen unwirksam, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile. In die eine Gemengelage darstellende nähere Umgebung füge sich das Vorhaben seiner Art nach ein. Sollte der Bebauungsplan Nr. 000 wirksam sein, bestünde aufgrund eines dann beabsichtigten zivilrechtlichen Schadensersatz- und /oder Entschädigungsprozesses ein Feststellungsinteresse. Hätte die Beklagte den Vorbescheid erteilt, hätte sie zeitnah eine Baugenehmigung erhalten und das Vorhaben umgesetzt. Dann hätte die mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundene Betreiberin des J.-Markts einen höheren Gewinn erzielt. Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Unmittelbar vor Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 hätte sie den Vorbescheid beanspruchen können, weil die Veränderungssperre bereits außer Kraft getreten sei, die Bebauungspläne Nr. 141 sowie Nr. 141, 1. Änderung unwirksam gewesen seien und das Vorhaben sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Art seiner Nutzung in die nähere Umgebung eingefügt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Gerichtsakte des Verfahrens 10 D 92/25.NE sowie der beigezogenen Verwaltungs- bzw. Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erstellung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung sowie unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB. Dem Vorhaben stehen mit den textlichen Festsetzungen des auch das Vorhabengrundstück umfassenden Bebauungsplans Nr. 000 öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000).
Danach sind gemäß § 9 Abs. 2a BauGB Einzelhandelsbetriebe und -nutzungen mit den nachfolgend aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß K. Liste nicht zulässig. Zulässig sind Einzelhandelbetriebe und -nutzungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment, wenn die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente der K. Liste in der Summe einen Anteil von 10 % an der Gesamtverkaufsfläche (Randsortiment) des jeweiligen Betriebs nicht überschreiten. Das Vorhaben entspricht diesen Regelungen nicht. Mit der Erstellung des Lebensmittelmarkts entstünde ein dort nach den vorgenannten Festsetzungen unzulässiger Einzelhandelsbetrieb mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortiment.
Der Bebauungsplan Nr. 000 ist wirksam. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Normenkontrollverfahren 10 D 92/25.NE Bezug genommen.
B. Die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag zulässig und begründet.
I. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 am 24. September 2024 zur Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids verpflichtet war, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
Insoweit liegt keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO vor, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr.2 ZPO, die auch in der Berufungsinstanz regelmäßig zulässig ist, da der Streitgegenstand von dem ursprünglichen Verpflichtungsantrag umfasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses abgestellt wird.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2688/20 -, juris Rn. 43, und vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris Rn. 23 ff.
Prozessual unerheblich ist, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag nur hilfsweise gestellt worden ist und die Klägerin im Hauptantrag an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, juris Rn. 12, und vom 24. Oktober 1980 ‑ 4 C 3.78 -, juris Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2688/20 -, juris Rn. 45.
Das berechtigte Interesse der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt in der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz.
Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 A 535/23 -, juris Rn. 29, vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2688/20 -, juris Rn. 50, vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 50, und vom 25. Februar 2019 - 10 A 2557/16 -, juris Rn. 162.
Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
Der zivilrechtliche Schadensersatzprozess ist nicht offensichtlich aussichtslos. Eine offensichtliche Erfolglosigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, juris Rn. 21, und vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, juris Rn. 8.
Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Klägerin keinen eigenen Schaden, sondern einen Schaden der J. Vertriebs-GmbH & Co. KG geltend macht. Es kann jedenfalls nicht ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung angenommen werden, dass die Klägerin nicht deren entgangenen, von ihr näher substantiierten Gewinn im Wege der Drittschadensliquidation als Schaden geltend machen kann. Nach ihrem Vorbringen stellt die Klägerin aufgrund der besonderen gesellschaftsrechtlichen Unternehmensstruktur ‑ gleichsam als mittelbare Stellvertreterin ‑ im Interesse der J. Vertriebs-GmbH & Co. KG die Bauanträge, damit diese die auf deren Grundlage errichteten J.-Märkte betreiben kann. Dies zugrunde gelegt, spricht einiges für das Vorliegen einer - aus Sicht der Beklagten als des Schädigers - zufälligen Schadensverlagerung, die aus der besonderen Rechtsbeziehung zwischen diesen beiden konzernangehörigen Unternehmen resultiert.
Vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08 -, juris Rn. 45, m. w. N.
II. Die Klage ist mit diesem Hilfsantrag begründet. Die Beklagte war im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 am 24. September 2024 verpflichtet, der Klägerin den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Erstellung des Lebensmittelmarkts zu erteilen. In der nach Auffassung des Senats wirksamen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 24. September 2024 liegt das erledigende Ereignis. In diesem Zeitpunkt standen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000).
1. Zum vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkt stand der Erteilung des Bauvorbescheids die für das Vorhabengrundstück geltende Veränderungssperre nicht entgegen, weil sie bereits außer Kraft getreten war. Nach ihrem § 2 Satz 1 trat die Veränderungssperre am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und nach § 2 Satz 2 spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die am 16. September 2022 bekanntgemachte Veränderungssperre trat damit am 17. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 16. September 2024 außer Kraft. Nach Angaben der Beklagten ist die Veränderungssperre auch nicht verlängert worden.
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilte sich nach § 34 BauGB, weil in dem Zeitpunkt unmittelbar vor Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 am 24. September 2024 kein wirksamer Bebauungsplan für das Vorhabengrund-stück bestand und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lag.
a. Der Bebauungsplan Nr. 141 in der Fassung der 1. Änderung ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht maßgeblich. Er war im vorgenannten Zeitpunkt zwar noch nicht aufgehoben, weil der entsprechende Satzungsbeschluss ‑ der bei sachgerechter Auslegung unter Heranziehung der Planbegründung auch die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 141 umfasste - erst im Amtsblatt vom 24. September 2024 bekanntgemacht wurde. Er war aber unwirksam.
aa. Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen war wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam.
Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die daraus folgenden Regelungen für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
Vgl. OVG NRW Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 A 535/23 -, juris Rn. 40, vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 81, und vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 118 ff., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Festsetzung in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen nicht.
Danach sind „innerhalb des GE-Gebietes […] gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO nur Gewerbebetriebe und sonstige Anlagen zulässig, soweit diese Betriebe und Anlagen die Ruhe und Andacht des benachbarten Friedhofes nicht stören.“
Diese Regelung lässt nicht erkennen, welche Arten von Anlagen in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig waren. Insbesondere bleibt unklar, wann ein Betrieb die „Andacht“ des benachbarten Friedhofs nicht störte.
Die Planbegründung erklärt den Begriff nicht. Ein allgemeingültiges Verständnis des Begriffs „Andacht eines Friedhofs“ besteht ebenfalls nicht. Nach dem Duden bedeutet der Begriff „Andacht“ insbesondere eine innere Sammlung bzw. eine Anteilnahme, oftmals mit religiösem Bezug. Im Zusammenhang mit dem Friedhof dürfte dies vor allem die Andacht der Trauernden meinen, sei es bei Abschieds-zeremonien oder dem Totengedenken bei späteren Friedhofsbesuchen. Nimmt man ferner die Totenruhe in den Blick, dürfte es dem Plangeber bei der „Andacht des benachbarten Friedhofs“ letztlich - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - um die Wahrung eines würdevollen Umfelds des Friedhofs gegangen sein.
Vgl. zum Schutz der Bestattung auch OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE - juris Rn. 110 ff., und - 10 D 17/24.NE -, juris Rn. 111 ff. (Bebauungsplan für ein Krematorium).
Aber auch dieses Verständnis klärt nicht hinreichend, welche grundsätzlich bzw. ausnahmsweise nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO in der - nach der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 141, 1. Änderung maßgeblichen - Fassung von 2017 zulässigen Anlagen und Betriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig sein sollten. Vielmehr bleibt mangels jeglicher Vorgaben zur Bestimmung des Störgrades in mehrfacher Hinsicht offen, welche Betriebe in diesem Sinne störend waren.
Bezogen auf Störungen der Andacht durch Lärmimmissionen ist unklar, ob es nur um die Einhaltung bestimmter - allerdings nicht näher konkretisierter - Grenzwerte ging oder (auch) bestimmte Lärmarten gänzlich ausgeschlossen sein sollten, wie sie zum Beispiel von in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 2017 grundsätzlich zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke bzw. gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 2017 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgehen (etwa Musik, Gelächter, Rufe oder Applaus).
Es wird auch nicht hinreichend deutlich, ob es dem Plangeber nur um eine Beschränkung von Lärmimmissionen oder etwa auch von Licht- oder Geruchs-immissionen ging. Für letzteres könnte zwar die Verwendung der zwei Begriffe „Ruhe und Andacht“ sprechen. Dann bliebe aber unklar, welche weiteren Immissionen davon erfasst waren und ob diese nur eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden sollten.
Schließlich bleibt - auch das hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - offen, ob mit der Festsetzung nur Immissionen von Betrieben oder darüber hinaus auch bestimmte Arten von Betrieben generell ausgeschlossen werden sollten. Dies wäre mit Blick auf den Pietätsgedanken etwa bei Bordellbetrieben, die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 2017 grundsätzlich zulässig sind, oder bei Spielhallen, die als Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 2017 ausnahmsweise zulässig sind, denkbar. Insoweit wäre ferner nicht hinreichend klar, welche Betriebstypen ausgeschlossen werden sollten.
Es wird auch nicht deutlich, wann ein Betrieb die „Ruhe“ des benachbarten Friedhofs nicht störte. Dies folgt ebenfalls aus der nicht vorgenommenen Bestimmung zulässiger Lärmwerte sowie dem Fehlen jeglicher sonstiger konkretisierender Angaben hinsichtlich der Art und des Umfangs zulässiger Lärmimmissionen.
Anhaltspunkte für die Klärung, welche Betriebe im Plangebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten, lassen sich auch den Planbegründungen nicht entnehmen. Die Planbegründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 141 ist insoweit unergiebig. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 141 verhält sich dazu ebenfalls nicht, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung des Wortlauts der textlichen Festsetzung.
bb. Die Unwirksamkeit von Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 141 in der Fassung der 1. Änderung.
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2025 - 10 D 102/22.NE -, juris Rn. 39, vom 28. August 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 111, und vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 56.
Vorliegend kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen erlassen worden wäre. Dagegen spricht, dass der Plangeber mit der Regelung - wie sich aus einer Gesamtschau der Aufstellungsvorgänge ergibt - erkennbar einen künftigen Nutzungskonflikt zwischen dem Plangebiet und dem benachbarten Friedhof lösen wollte, um eine gewerbliche Nutzung des Plangebiets überhaupt erst zu ermöglichen.
cc. Damit kommt es auf die - logisch nachgelagerte - Frage, ob es für Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen an einer Rechtsgrundlage mangelt, nicht mehr an.
b. Der vorangegangene Bebauungsplan Nr. 141 ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung schon deshalb nicht maßgeblich, weil er nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unwirksam ist. Eine andere Bewertung der schon darin enthaltenen textlichen Festsetzung Nr. 2 ergibt sich nicht daraus, dass insoweit die BauNVO 1977 entscheidend war.
c. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage eines Rechtmäßigkeitszusammenhangs zwischen der 1. Änderung und dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 141 nicht entscheidungserheblich.
d. Das einen bereits bebauten Standort betreffende Vorhaben lag innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
3. Das Vorhaben fügte sich - das Rücksichtnahmegebot ausgeklammert - i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Art in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bei der Prüfung kann der Senat auch für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 am 24. September 2024 auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Karten und (historischen) Lichtbilder zurückgreifen. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sowie das Einfügen des Vorhabens maßgeblichen tatsächlichen Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Dies haben auch die Vertreter der Beklagten und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
a. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehenden Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 79.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie des verfügbaren Karten- und Bildmaterials teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks das Gebiet zwischen der R. Straße im Westen, dem Friedhof im Norden (und Nordosten) sowie dem der Wohnbebauung vorgelagerten Grünstreifen im Süden umfasst. Ob im Osten die nähere Umgebung an der D.-straße endet oder auch der weiter östlich und nördlich des Grünstreifens gelegene Bereich zwischen D.-straße und V.-straße dazu zählt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann offenbleiben.
b. Unabhängig von der Frage, ob auch die Bebauung nördlich des Grünstreifens zwischen D.-straße und V.-straße zur näheren Umgebung gehört, ist die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage zu qualifizieren, da sie sich nach der Art der baulichen Nutzung keinem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den §§ 2 bis 9 BauNVO zuordnen lässt.
Von den vorgenannten Baugebieten kommt allenfalls ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO in Betracht, weil sich mit dem Y.-Markt unter der Anschrift U.-straße 242 bereits vor dem 24. September 2024 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung befand. Einem Kerngebiet entspricht die nähere Umgebung aber nicht, weil es, wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, an zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur fehlt.
c. Das Vorhaben hätte sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb seiner Art nach in die so zu qualifizierende nähere Umgebung eingefügt. Es hätte innerhalb des durch die vorhandene Nutzung vorgegebenen Rahmens gelegen. Mit dem vorgenannten Y.-Markt als großflächigem Einzelhandelsbetrieb lag ein Vorbild vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.