Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Urteil zur Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer Baugenehmigung abgewiesen worden war. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellen. Insbesondere fehlen schlüssige Gegenargumente zu Zumutbarkeit, Einsehbarkeit der Zufahrt und möglichem Rangierbedarf. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die entscheidungstragenden Rechtsätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angreifen.
Die bloße Behauptung erhöhter Lärm- oder Geruchsbelästigungen genügt nicht; es sind konkrete, auf die einzelfallbezogenen Feststellungen des Gerichts bezogene Einwände vorzubringen, die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.
Zur Beurteilung von Einwendungen ist auf die tatsächliche örtliche Situation abzustellen; Entscheidungen mit abweichender Sachverhaltskonstellation begründen keinen zwingenden Rückschluss auf den vorliegenden Fall.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2252/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 1. April 2020 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 24. März 2021 zur Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten nebst vier Garagen und einem Stellplatz auf dem Grundstück N.-straße 37 in X. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Lärm- und Geruchsauswirkungen durch die vier Garagen, den Stellplatz und die Zufahrt überschritten die Grenze des Zumutbaren nicht. Insbesondere sei wegen der weitgehend gerade verlaufenden Zufahrt und ihrer damit verbundenen wechselseitigen Einsehbarkeit für ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht mit Rangiermanövern in erheblichem Umfang in diesem Bereich zu rechnen. Zudem sei kein durch die örtlichen Gegebenheiten und die Anordnung der Garagen bzw. des Stellplatzes verursachter Rangierbedarf zu erkennen, der über das Hinzunehmende hinausgehe. Auch im Übrigen sei weder eine derart gesteigerte Frequenz noch eine derart gesteigerte Intensität der Nutzung zu erwarten, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen wäre. Eine Vorprägung des klägerischen Grundstücksbereichs durch Kfz-Immissionen von Seiten vorhandener Stellplätze sei nicht anzunehmen. Dies könne jedoch im Ergebnis offenbleiben.
Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
Ihr Vortrag, auch fünf Stellplätze lösten insbesondere an Wochenenden eine erhöhte Belastung aus, wenn die Fahrzeuge spätabends oder auch frühmorgens die Zufahrt benutzten, die Zufahrt erschließe zudem das Grundstück der Beigeladenen für alle Verkehrsbewegungen, auch durch Fußgänger, Radfahrer oder private Paketdienste, setzt sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Nutzung der Zufahrt schon nicht auseinander und ist darüber hinaus unsubstantiiert.
Warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die gerade verlaufende, ca. 36 m lange Einfahrt nicht auf ganzer Länge von beiden Seiten einsehbar sein sollte, erläutern die Kläger nicht.
Ebenso wenig legen sie dar, warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr eine Verkehrsregelung auf der Zufahrt mittels Ampelschaltung erforderlich sein sollte.
Es bleibt insoweit unklar, warum - wie die Kläger meinen - zu jeder Tages- und Nachtzeit Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr vorprogrammiert sein sollten. In Bezug auf den Begegnungsverkehr ist der Vortrag überdies widersprüchlich. Denn ein solcher soll - so die Kläger an anderer Stelle der Zulassungsbegründung - auf der Zuwegungsstrecke gerade nicht möglich sein. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, juris. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nimmt der Senat darin eine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten örtlichen Situation vor, die sich von der vorliegenden grundlegend unterscheidet. Im dortigen Fall ging es um sechs Garagen im Hintergelände, die ausschließlich über eine Rampe mit einer Längsneigung von maximal 15 % erreichbar waren. Dabei führte die bautechnische Anordnung der Garagenanlage dazu, dass im rückwärtig gelegenen Vorfeld der Garagen zwangsläufig Rangiervorgänge stattfinden mussten, weil die Fahrzeuge in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht in einem Zug von der Straße über die Rampe in die Garage fahren bzw. die Garage bis zur Straße verlassen konnten. Demgegenüber weist die hier in Rede stehende Zufahrt nur eine geringfügige Neigung auf und derartige Rangiervorgänge sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht zwangsläufig zu erwarten. Auch der Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 1999- 11 A 4159/96 -, juris, unterscheidet sich von dem vorliegenden schon insofern, als dort acht Stellplätze und zwei Garagen - doppelt so viele wie hier - in Rede standen, die zum Teil gewerblich genutzt wurden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten hat das Oberverwaltungsgericht zudem darauf abstellt, die Nutzung dieser Zufahrt bringe ganz besonders wegen ihrer gegenüber dem Grundstück der Klägerin um 70 cm erhöhten Lage erhebliche Störungen für das Grundstück der Klägerin mit sich. Eine solche besondere Lage, auf die das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Kläger - ausdrücklich abgestellt hat, weist die hier in Rede stehende Zufahrt nicht auf.
Das Vorbringen zu einem aus dem Tiefgaragenaufzug ausfahrenden Fahrzeug liegt neben der Sache. Ein solcher Tiefgaragenaufzug ist nicht Gegenstand des genehmigten Vorhabens.
Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, gegen ein unzumutbares Störpotential spreche auch der nicht unerhebliche Abstand zur Wohnnutzung der Kläger sowie eine gewisse Abschirmung durch Bewuchs auf der Grundstücksgrenze setzen die Kläger sich nicht auseinander.
Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte die Zumutbarkeitsschwelle nicht mit Hinweis auf die grenzständige Bebauung zu ihren Lasten anheben dürfen, denn im grenzständigen Gebäudeteil befänden sich im Wesentlichen nur das Treppenhaus und einige Nebenräume, ist bereits unschlüssig. Ein Anheben der Zumutbarkeitsschwelle bezogen auf diese Räumlichkeiten beeinträchtigt die Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Dass die Kläger hinsichtlich der grenzabgewandten Gebäudeteile, die nach ihrem Vortrag einen 3 m-Grenzabstand einhalten und die schutzbedürftigen Räume enthalten, weniger schutzbedürftig wären, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen.
Ausgehend hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum die Baugenehmigung Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft vorsehen müsste, insbesondere eine Schallschutzwand, wie sie die Kläger fordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).