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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1715/22·24.03.2024

Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Abweisung einer Klage wegen Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Garagen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert in Frage stellten. Pauschale, widersprüchliche oder unspezifische Einwendungen genügen nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel abgewiesen; Urteil damit rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Zweifel zieht.

2

Unsubstantiierte, pauschale oder widersprüchliche Ausführungen genügen im Zulassungsverfahren nach § 124a VwGO nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zu begründen.

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Bei der Prüfung von Lärm‑ und Geruchsimmissionen im Baurecht ist eine einzelfallbezogene Würdigung der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen; allgemeine Befürchtungen ersetzen keine konkrete Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO entschieden; bei Ablehnung trägt der Antragsteller die Gebühren und Auslagen, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch.

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Die Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß § 124a VwGO führt zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2209/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 1. April 2020 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 24. März 2021 zur Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten nebst vier Garagen und einem Stellplatz auf dem Grundstück E.-straße. 37 in T. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Lärm- und Geruchsauswirkungen durch die vier Garagen, den Stellplatz und die Zufahrt überschritten die Grenze des Zumutbaren nicht. Insbesondere sei wegen der weitgehend gerade verlaufenden Zufahrt und ihrer damit verbundenen wechselseitigen Einsehbarkeit für ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht mit Rangiermanövern in erheblichem Umfang in diesem Bereich zu rechnen. Zudem sei kein durch die örtlichen Gegebenheiten und die Anordnung der Garagen bzw. des Stellplatzes verursachter Rangierbedarf auf dem Vorplatz der Garagen bzw. des Stellplatzes zu erkennen, der über das Hinzunehmende hinausgehe. Auch im Übrigen sei weder eine derart gesteigerte Frequenz noch eine derart gesteigerte Intensität der Nutzung zu erwarten, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen wäre. Eine Vorprägung des klägerischen Grundstücksbereichs durch Kfz-Immissionen von Seiten vorhandener Stellplätze sei nicht anzunehmen. Dies könne jedoch im Ergebnis offenbleiben.

5

Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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Ihr Vortrag, auch fünf Stellplätze lösten insbesondere an Wochenenden eine erhöhte Belastung aus, wenn die Fahrzeuge spätabends oder auch frühmorgens die Zufahrt benutzten, die Zufahrt erschließe zudem das Grundstück der Beigeladenen für alle Verkehrsbewegungen, auch durch Fußgänger, Radfahrer oder private Paketdienste, setzt sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Nutzung der Zufahrt schon nicht auseinander und ist darüber hinaus unsubstantiiert.

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Warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die gerade verlaufende, ca. 36 m lange Einfahrt nicht auf ganzer Länge von beiden Seiten einsehbar sein sollte, erläutern die Kläger nicht.

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Ebenso wenig legen sie dar, warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr eine Verkehrsregelung auf der Zufahrt mittels Ampelschaltung erforderlich sein sollte.

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Es bleibt insoweit unklar, warum - wie die Kläger meinen - zu jeder Tages- und Nachtzeit Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr vorprogrammiert sein sollten. In Bezug auf den Begegnungsverkehr ist der Vortrag überdies widersprüchlich. Denn ein solcher soll - so die Kläger an anderer Stelle der Zulassungsbegründung - auf der Zuwegungsstrecke gerade nicht möglich sein. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

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Auch der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte Begleiterscheinungen wie Motorstarten, Türenöffnen und -schließen sowie Gespräche der Fahrer und Mitfahrer gesondert in den Blick nehmen müssen, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Er ist pauschal und setzt sich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach unter Heranziehung der entsprechenden, in der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts anerkannten Maßstäbe - auch betreffend solche spezifischen Lärmauswirkungen (S. 10 der Urteilsabschrift) - die Lärm- und Geruchsauswirkungen der Garagen und des Stellplatzes die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten.

11

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, juris. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nimmt der Senat darin eine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten örtlichen Situation vor, die sich von der vorliegenden grundlegend unterscheidet. Im dortigen Fall ging es um sechs Garagen im Hintergelände, die ausschließlich über eine Rampe mit einer Längsneigung von maximal 15 % erreichbar waren. Dabei führte die bautechnische Anordnung der Garagenanlage dazu, dass im rückwärtig gelegenen Vorfeld der Garagen zwangsläufig Rangiervorgänge stattfinden mussten, weil die Fahrzeuge in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht in einem Zug von der Straße über die Rampe in die Garage fahren bzw. die Garage bis zur Straße verlassen konnten. Demgegenüber weist die hier in Rede stehende Zufahrt nur eine geringfügige Neigung auf und derartige Rangiervorgänge sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht zwangsläufig zu erwarten. Auch der Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 1999- 11 A 4159/96 -, juris, unterscheidet sich von dem vorliegenden schon insofern, als dort acht Stellplätze und zwei Garagen - doppelt so viele wie hier ‑ in Rede standen, die zum Teil gewerblich genutzt wurden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten hat das Oberverwaltungsgericht zudem darauf abstellt, die Nutzung dieser Zufahrt bringe ganz besonders wegen ihrer gegenüber dem Grundstück der Klägerin um 70 cm erhöhten Lage erhebliche Störungen für das Grundstück der Klägerin mit sich. Eine solche besondere Lage, auf die das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Kläger - ausdrücklich abgestellt hat, weist die hier in Rede stehende Zufahrt nicht auf.

12

Das Vorbringen zu einem aus dem Tiefgaragenaufzug ausfahrenden Fahrzeug liegt neben der Sache. Ein solcher Tiefgaragenaufzug ist nicht Gegenstand des genehmigten Vorhabens.

13

Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kläger darauf, ihren Gartenbereich auf Dauer als von Kraftfahrzeug-immissionen freie Ruhezone nutzen zu können, sei dadurch abgeschwächt, dass ihrem Vortrag nach sie bzw. - aufgrund der Grundstücksbezogenheit ihnen zurechenbar - ein Voreigentümer die Möglichkeit der Anlage von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich durch eine Grundstücksteilung geschaffen habe, setzen die Kläger sich nicht auseinander.

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Ausgehend vom Vorstehenden ist auch nicht ersichtlich, warum die Baugenehmigung Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft vorsehen müsste, insbesondere eine Schallschutzwand, wie sie die Kläger fordern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

18

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).