Zulassungsantrag zur Berufung wegen Baugenehmigungserweiterung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG, das ihre Klage auf nachträgliche Baugenehmigung für eine Anbauerweiterung abwies. Strittig war, ob die Voraussetzungen der Teilprivilegierung nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.5 BauGB vorliegen und welcher Vergleichsmaßstab gilt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger die tragenden Annahmen des VG nicht schlüssig und substanziiert in Frage stellten. Es betonte die unterschiedliche Reichweite von §35 Abs.4 und Abs.6 BauGB.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124a VwGO wegen fehlender darlegbarer ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kostenentscheidung gegen die Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiierte Zweifel an dem Entscheidungsergebnis begründet.
Ein bloß pauschaler Vortrag, insbesondere die Benennung von Wertungswidersprüchen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Annahmen der Vorinstanz, genügt den Anforderungen an die Zulassungsbegründung nicht.
Bei der Prüfung der Teilprivilegierung nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.5 BauGB ist grundsätzlich das Bestandsgebäude als Vergleichsmaßstab heranzuziehen; die Frage des Fortbestands einer früheren Baugenehmigung ist gesondert zu prüfen.
§35 Abs.4 und Abs.6 BauGB gewähren unterschiedlich weite Teilprivilegierungen; sie sind getrennt zu behandeln, sodass pauschale Verweise auf planerischen Willen oder Baufenster ohne rechtliche Subsumtion nicht genügen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4933/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für eine Erweiterung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 18, Flurstück 130 (E.-straße 16, W.; im Folgenden: Vorhabengrundstück bzw. Vorhaben) gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtige. Diese könnten dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, da es nicht nach § 35 Abs. 4 oder Abs. 6 BauGB teilprivilegiert sei. Insbesondere seien die Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht erfüllt. Zwar sei das 1952 und 1953 genehmigte Bestandsgebäude ursprünglich i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 a) BauGB zulässigerweise errichtet worden, nicht aber der Anbau. Ob dessen veränderte Bauausführung zu einem Erlöschen des Bestandsschutzes des gesamten Gebäudes geführt habe, könne offenbleiben, denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b) BauGB nicht vor.
Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
1. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b) BauGB lägen nicht vor.
Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht lege bei der Frage, ob die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude angemessen sei, einen falschen Rechtsmaßstab zu Grunde, da insoweit nur der Gebäudeteil zu bewerten sei, der über die Baugenehmigung aus dem Jahr 2017 hinausgehe. Damit komme es entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts nur auf die außerhalb des Baufensters der Außenbereichssatzung liegende Fläche an.
Dem Zulassungsvorbringen fehlt es insoweit schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hatte ausgeführt, dass die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2017 nicht umgesetzt worden und in Folge dessen erloschen sei, und der Vergleichsmaßstab nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ausschließlich das Bestandsgebäude sein könne. Losgelöst davon bestünden gegen den allgemeinen Ansatz der Kläger, bei der Bewertung nur auf die Flächen abzustellen, die außerhalb der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lägen, Bedenken. Denn die beiden Vorschriften sähen eine unterschiedlich weite Teilprivilegierung vor. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
Der Einwand der Kläger, eine Bebauung innerhalb des Baufensters der Außenbereichssatzung sei planerisch gewollt und führe zu keiner Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen, lässt bereits Ausführungen dazu vermissen, warum dieser Umstand bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b) BauGB rechtlich relevant sein soll. Auch das weitere Vorbringen der Kläger, ein anderes als ihr eigenes Ergebnis führe zu Wertungswidersprüchen, da nicht ersichtlich sei, was den Fall von der Konstellation unterscheide, in der „der Kläger das Bauvorhaben 1:1 i. S. d. Baugenehmigung aus 2017“ umgesetzt und dann eine Erweiterung über die Baugrenzen hinaus beantragt hätte, greift nicht durch. Der Vergleichsfall betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt, bei dem sowohl das ursprüngliche Bestandsgebäude als auch der Anbau (im genehmigten Umfang) in Umsetzung der hierfür jeweils erteilten Baugenehmigungen errichtet worden wären.
Damit kommt es auf das weitere Vorbringen der Kläger, das die Subsumtion unter ihren, vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtsmaßstab betrifft, nicht mehr an.
2. Der Einwand der Kläger, (auch) der Anbau sei i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 a) BauGB zulässigerweise errichtet worden, ist damit ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).