Zulassungsantrag gegen Abweisung der Klage zur Beseitigungsanordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung einer Ordnungsverfügung zur vollständigen Beseitigung eines Wohngebäudes. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils. Die entscheidenden Baugenehmigungen seien durch nicht genehmigte Maßnahmen erloschen, Bestandsschutz entfalle, Rückbau sei nicht geeignet; die Anordnung sei verhältnismäßig.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen; VG-Urteil wird rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden Rechtssätze oder entscheidungserheblichen Tatsachen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Durch spätere, nicht genehmigte bauliche Veränderungen, die zu einer wesentlichen anderenbaulichen Gestalt (aliud) führen, können frühere Baugenehmigungen erlöschen und damit der Bestandsschutz entfallen.
Ein Rückbau auf einen ursprünglich genehmigten Bestand gilt nicht als milderes Mittel, wenn aufgrund des Erlöschens früherer Genehmigungen durch die vorgenommenen Änderungen insgesamt kein rechtmäßiger Zustand wiederherstellbar ist.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Beseitigungsanordnung sind wirtschaftliche Folgen zu berücksichtigen; die Anordnung bleibt jedoch angemessen, soweit der Adressat die Rechtswidrigkeit durch eigene unerlaubte Maßnahmen herbeigeführt hat und kein schutzwürdiges Vertrauen auf nachträgliche Duldung bestand.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 9259/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 282.713,13 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2018 aufzuheben, abgewiesen. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben hat, das Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 74, Flurstücke 139, 140, 141 und 142 (X.-straße 72 in S.) durch ein Abbruchunternehmen vollständig entfernen zu lassen, sei rechtmäßig. Das Wohngebäude sei in dem Zustand, in dem es sich bei Stilllegung der von dem Kläger ohne Baugenehmigung durchgeführten baulichen Maßnahmen im April 2018 befunden habe, formell und materiell illegal. Die aus den Jahren 1947, 1973 und 1996 stammenden Baugenehmigungen für das Wohngebäude seien durch die daran später durchgeführten baulichen Maßnahmen erloschen, weil hierdurch im Vergleich zu dem ursprünglich genehmigten Wohngebäude ein aliud entstanden sei. Der Bestandsschutz für das Wohngebäude in seiner genehmigten Form sei damit entfallen. Das neu zu beurteilende Wohngebäude widerspreche der Festsetzung des Durchführungsplans Nr. der Beklagten vom 23. Juli 1962 (im Folgenden: Durchführungsplan), wonach das Grundstück des Klägers als Grünfläche für Kleingärten vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung stehe dem Kläger nicht zu. Die Anordnung der Beseitigung des Wohngebäudes sei auch verhältnismäßig.
Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass die Beseitigungsanordnung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig sein könnte.
Dass – wie er meint – das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Anordnung eines teilweisen Rückbaus des Wohngebäudes als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Anordnung eines Umbaus des Wohngebäudes auf den ursprünglich genehmigten Bestand als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen sei, weil mit den von dem Kläger an dem Wohngebäude durchgeführten baulichen Maßnahmen die in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen erloschen seien und somit ein genehmigter beziehungsweise bestandsgeschützter Altbestand, auf den der Kläger das Wohngebäude hätte zurückbauen können, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dies lässt der Kläger außer Acht, soweit er sich weiter auf die Baugenehmigungen aus den Jahren 1947 bis 1996 beruft und meint, durch einen Rückbau auf den damaligen Bestand könne ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden. Dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von dem Erlöschen der besagten Baugenehmigungen beziehungsweise dem Entfallen des dem Wohngebäude zukommenden Bestandsschutzes ausgegangen sein könnte, legt der Kläger nicht dar. Soweit er in dem Parallelverfahren 10 A 168/21 vorträgt, seiner Meinung nach sei das Wohngebäude durch die von ihm daran ausgeführten baulichen Maßnahmen nicht so erheblich verändert worden, dass es nunmehr gegenüber dem ursprünglich vorhandenen Wohngebäude als aliud zu betrachten sei, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den ausführlichen, an die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen dieses seine gegenteilige Auffassung begründet hat.
Das Verwaltungsgericht hat, anders als der Kläger unterstellt, die Anordnung eines Rückbaus auf den ursprünglich genehmigten Bestand zudem nicht etwa deswegen als ein mögliches milderes Mittel verworfen, weil durch einen solchen Rückbau ein „Gebäudetorso“ entstünde, sondern weil durch einen Rückbau wegen des Erlöschens der für das ursprüngliche Wohngebäude erteilten Baugenehmigungen ein rechtmäßiger Zustand insgesamt nicht mehr hergestellt werden könne. Das Wohngebäude wäre heute bei der insgesamt gebotenen erneuten Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den einschlägigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch in einer auf den ursprünglich genehmigten Zustand zurückgeführten Form materiell illegal. Den Antrag des Klägers vom 8. Februar 2019 auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen teilweisen Rückbau des Wohngebäudes habe die Beklagte daher zu Recht abgelehnt. An diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht das Zulassungsvorbringen ebenfalls vorbei. Der Kläger legt auch im Verfahren 10 A 168/21 nicht dar, dass das von ihm zum Gegenstand seines Bauantrags vom 8. Februar 2019 gemachte Vorhaben genehmigt werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats im Verfahren 10 A 168/21 Bezug genommen.
Die erheblichen wirtschaftlichen Folgen der angeordneten vollständigen Beseitigung des Wohngebäudes für den Kläger hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Es hat die Beseitigungsanordnung aber auch deswegen für angemessen gehalten, weil der Kläger in Kenntnis der baurechtlichen Situation das Erlöschen der Baugenehmigungen für das Wohngebäude durch die Ausführung illegaler baulicher Maßnahmen selbst herbeigeführt habe. Es fehlt an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten dafür, dass der Kläger, wie er meint, darauf hätte vertrauen können, dass das Ergebnis illegaler baulicher Maßnahmen in dem hier in Rede stehenden Ausmaß von der Beklagten nachträglich legalisiert beziehungsweise geduldet würde.
Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte andere Wohnhäuser im Geltungsbereich des Durchführungsplans, die bei dessen Inkrafttreten bereits vorhanden und nach dessen Festsetzungen heute nicht mehr zulässig wären, dulde, zeigt er nicht auf, dass die Ordnungsverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Aus seinem Vorbringen ergibt sich schon nicht, dass diese anderen Wohnhäuser durch illegale bauliche Maßnahmen derart verändert worden sein könnten, dass im jeweiligen Fall etwaig erteilte Baugenehmigungen beziehungsweise ein ehemals gegebener Bestandsschutz erloschen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).