Zulassungsantrag wegen Denkmalrecht: Ablehnung mangels ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Begehrens auf denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer versenkbaren Garage. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Maßgeblich sind irreversible Eingriffe in die Substanz der Einfriedung und das überwiegende öffentliche Erhaltungsinteresse.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen, sodass begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils entstehen.
Eine nachträgliche Präzisierung und inhaltliche Ergänzung der Denkmalliste kann bislang nicht ausdrücklich genannte Bestandteile (z. B. Einfriedungen) als Teil des Denkmals erfassen; das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung in einer älteren Eintragung schließt dies nicht aus.
Eingriffe, die den unwiederbringlichen Verlust historischer Bausubstanz (z. B. teilweise Entfernung eines Sandsteinsockels, Umgestaltung eines schmiedeeisernen Zauns) zur Folge haben, sind erheblich und rechtfertigen die Versagung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals überwiegt.
Pausschale oder unzureichend substantiiert dargestellte Minderungen der Eingriffsfolgen genügen nicht, um die Grundlage einer denkmalrechtlichen Entscheidung zu erschüttern; konkrete und nachvollziehbare Darlegungen zum Umfang und zur Vermeidbarkeit der Substanzeingriffe sind erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1783/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer versenkbaren Garage im Vorgarten seines unter Denkmalschutz stehenden Hauses C.-straße 26 in N. habe, weil seinem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Einfriedung des Vorhabengrundstücks sei, nachdem die Beklagte die Bewertung und Begründung des Denkmals durch Eintragung in die Denkmalliste am 9. Mai 2019 präzisiert und inhaltlich ergänzt habe, Teil dieses Denkmals. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals in unveränderter Form überwiege das private Interesse des Klägers, das Elektroautomobil, das er anschaffen wolle, auf dem eigenen Grundstück abzustellen und dessen Batterie dort aufzuladen. Die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Eingriffe in die Substanz der Einfriedung und in die Gestaltung des Vorgartens seien erheblich. Ein auf Umweltgründe gestütztes öffentliches Interesse an der Errichtung der versenkbaren Garage bestehe nicht.
Soweit der Kläger meint, die ursprüngliche Eintragung in die Denkmalliste vom 3. August 1986 habe mit keinem Wort auf die Einfriedung oder den Vorgarten hingewiesen, ergibt sich daraus nicht, weshalb die Denkmaleigenschaft der Einfriedung auch nach der Präzisierung und inhaltlichen Ergänzung der Eintragung am 9. Mai 2019 zu verneinen sein könnte.
Ob die geplante Garage für sich betrachtet im abgesenkten Zustand wesentliche negative Auswirkungen auf die Aussage des Denkmals hätte, ob sie solche Auswirkungen hätte, wenn sie teilweise oder vollständig ausgefahren ist, ob eine Unterscheidung zwischen den möglichen Auswirkungen der Garage in abgesenktem und herausgefahrenem Zustand aus denkmalrechtlicher Sicht überhaupt tunlich wäre, ob durch Nebenbestimmungen zu einer denkmalrechtlichen oder einer baurechtlichen Erlaubnis sichergestellt werden könnte, dass die Garage unverzüglich versenkt werden muss, nachdem das Fahrzeug, für das sie gedacht ist, darin abgestellt beziehungsweise herausgefahren worden ist, und ob der Beklagten die ständige Überwachung der Einhaltung einer solchen Nebenbestimmung zugemutet werden könnte, ist hier letztlich nicht ausschlaggebend.
Ungeachtet all dieser Aspekte würde nämlich die Errichtung, jedenfalls aber die Nutzung der Garage Eingriffe in die bauliche Substanz des Denkmals voraussetzen. Der Sandsteinsockel der Einfriedung müsste zum Teil entfernt und der schmiedeeiserne Zaun müsste zumindest auf einer bestimmten Länge zu einem Tor umgestaltet werden, um die Zufahrt aus dem öffentlichen Straßenraum auf das Vorhabengrundstück und zu der Garage zu ermöglichen. Diese Eingriffe, die den unwiederbringlichen Verlust historischer Bausubstanz zwingend zur Folge hätten, sind nicht so geringfügig, wie sie der Kläger darzustellen versucht. Seine Behauptung, die Eingriffe seien fast unsichtbar und bestünden lediglich darin, dass die Einfriedigung an zwei Stellen zerschnitten werde, um ihren zwischen den Einschnitten liegenden Teil versenken oder verschieben zu können, lassen die für den Fall einer Verwirklichung des Vorhabens notwendige teilweise Entfernung des Sandsteinsockels unberücksichtigt. Überdies würden die vorhabenbedingten Veränderungen der Einfriedung die bauzeitliche Erscheinung des Denkmals zur Straße hin nachhaltig beeinträchtigen. Die ganz überwiegend geschlossene straßenseitige Einfriedung, die das Betreten des Grundstücks nur durch das zwischen zwei Sandsteinsäulen gesetzte schmale Tor gestattet, fällt bei der Betrachtung von außen als erster Hinweis auf die gründerzeitliche Herkunft der Bebauung des Vorhabengrundstücks ins Auge und unterstreicht den entsprechenden Charakter des dahinter liegenden Hauses. Die teilweise Entfernung des Sandsteinsockels und die teilweise Umgestaltung des Zauns würden die bisherige bauliche Geschlossenheit der Einfriedung an zentraler Stelle aufbrechen und ihren historischen Rest nur mehr als Torso erscheinen lassen. Das intakte und denkmalrechtlich aussagekräftige Ensemble von Einfriedung und Haus wäre auf Dauer verloren. Private Belange von Gewicht, die dem von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals in seinem gegenwärtigen Zustand zumindest gleichwertig wären, benennt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht. Seinem pauschalen Vortrag, die Garage stelle eine angemessene und zeitgerechte Entwicklung des Denkmals dar, fehlt nach dem Vorstehenden jegliche Überzeugungskraft, zumal – objektiv gesehen – mit der Versagung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis eine wesentliche Einschränkung der Nutzung des Denkmals als Wohnhaus nicht verbunden ist. Dass der Kläger in der Garage die Batterie eines Elektroautomobils würde aufladen können, was ihm, wie er vorträgt, nicht erlaubt sei, wenn er das Elektroautomobil am Straßenrand vor dem Vorhabengrundstück abstellen würde, vermag der Senat nicht als Einschränkung einer angemessenen Nutzung des Denkmals zu begreifen, die bei der gebotenen Abwägung der berührten gegenläufigen Interessen auch nur ansatzweise für die Zulassung einer erheblichen Herabsetzung der dem Denkmal innewohnenden Aussagekraft durch die gewollten baulichen Veränderungen sprechen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).