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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1663/17·17.07.2018

Zulassungsantrag gegen Baugenehmigung für Stellplätze abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung einer Baugenehmigung für zwei Stellplätze. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen. Das OVG verneint dies, weil der Kläger die entscheidungstragenden Rechts- und Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert angreift und nur pauschale Vorbringen macht. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die genehmigten Stellplätze ist nicht dargetan.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, muss die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Bloße pauschale Behauptungen (z. B. zum Privatwegcharakter oder zur besonderen Ruhe eines Wohngebiets) genügen nicht, um eine Verletzung drittschützender Planfestsetzungen oder eine unzumutbare Nachbarbeeinträchtigung darzutun.

3

Die Gebote der Rücksichtnahme und § 51 Abs. 7 BauO NRW verlangen, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft ausgehen; das Recht, zwei Stellplätze zu errichten, ist damit nicht generell unvereinbar.

4

Die ersatzlose Streichung einer textlichen Verbotsfestsetzung im Bebauungsplan macht die Anlage von Stellplätzen grundsätzlich zulässig, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte eines drittschützenden Planungswillens vorliegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 3 BauNVO§ 7 Abs. 3 BauO NRW§ 51 Abs. 7 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4268/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der er die Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 für die Errichtung einer Stützmauer mit Aufschüttung zur Herstellung von zwei PKW-Stell-plätzen (im Folgenden: Baugenehmigung) begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weder der Bebauungsplan „S     “ (im Folgenden: Bebauungsplan) noch die Widmung des von der H.-straße abzweigenden Stichweges, an dem die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen lägen, verböten ein Befahren dieses Stichweges. Die ursprüngliche Festsetzung in dem Bebauungsplan, die unter anderem die Errichtung von Stellplätzen auf den Grundstücken verboten habe, sei durch die Änderung im Jahr 1980 ersatzlos weggefallen, so dass spätestens seitdem Stellplätze auf den Grundstücken grundsätzlich angelegt werden dürften. Die Anordnung der Gemeinschaftsgaragen entlang des Hauptzuges der H.-straße entfalte keine nachbarschützende Wirkung. Sie diene ersichtlich ausschließlich städtebaulichen Erwägungen. Die Baugenehmigung sei gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Von dem durch die Baugenehmigung erlaubten, geringen Kraftfahrzeugverkehr entlang des Hauses des Klägers gingen keine unzumutbaren Belästigungen aus. Die Baugenehmigung erlaube denjenigen Verkehr, der mit zwei Stellplätzen üblicherweise verbunden sei. Dass es hierdurch zu unzumutbaren Lärmemissionen kommen könnte, sei nicht anzunehmen. Ebenso wenig seien dadurch Abgasmengen zu erwarten, die die Schwelle des Unzumutbaren erreichen könnten. Soweit auf den Stellplätzen mehr als zwei Fahrzeuge abgestellt oder dort gar Reparatur- oder Lackarbeiten vorgenommen würden, sei dies nicht von der Baugenehmigung gedeckt. Hierbei handele es sich um ein ordnungsrechtliches Problem.

5

Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag nicht auf, dass er sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf eine Verletzung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans stützen könnte. Inwieweit sich aus der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsgaragen entlang des Hauptzuges der H.-straße nach der Streichung der textlichen Festsetzung, wonach außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen und bauliche Anlagen nach § 7 Abs. 3 BauO NRW (in der seinerzeit geltenden Fassung) nur unter Erdgleiche zulässig waren, ein – zumal drittschützendes – generelles Verbot der Errichtung von Stellplätzen auf den an die von der H.-straße abzweigenden Stichwege angrenzenden Grundstücksflächen folgen soll, ergibt sich auch aus seinem Zulassungsvorbringen nicht. Konkrete Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Planungswillen benennt der Kläger nicht. Er beruft sich weiterhin lediglich allgemein auf eine „Konzeption der Stichwege als Privatwege“ und die Prägung des reinen Wohngebiets als besonders ruhig durch den Ausschluss von Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO. Gegen den vom Kläger unterstellten Planungswillen spricht überdies die vorbehaltlose Einbeziehung des Bebauungsplans in die am 1. September 1980 beschlossene Änderungssatzung, in deren Begründung die Zulassung von Garagen und Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausdrücklich thematisiert wird.

6

Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Stichweg, an den unter anderem sein Grundstück sowie das Grundstück der Beigeladenen angrenzen, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Inwieweit hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sein sollen, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, legt dieser jedoch mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar. Die schlichte Bezugnahme darauf, dass der Stichweg seinem Charakter und seiner Funktion entsprechend vereinbarungsgemäß nur zum Be- und Entladen von PKW genutzt werden dürfe, genügt hierfür nicht. Es drängt sich auch nicht auf, dass allein durch die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen der Kläger in seinem Eigentumsgrundrecht an dem Stichweg deswegen beeinträchtigt sein könnte, weil hierdurch zivilrechtlich eine über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung des Stichwegs durch die Beigeladenen erzwungen werden könnte.

7

Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45.98 –, juris, Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 106/07 –, juris, Rn. 19.

8

Sollte der Kläger, wie sich möglicherweise aus seinem – ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags – eingegangenen Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 ergibt – meinen, dass der Bebauungsplan ursprünglich keine durch eine spätere Satzungsänderung ersatzlos gestrichene Festsetzung enthalten habe, wonach „Nebenanlagen, bauliche Anlagen gemäß § 7 Abs. 3 BauO NRW nur unter Erdgleiche zulässig“ waren, wäre dieses Vorbringen nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit sich hieraus eine Verletzung drittschützender Vorschriften zu seinen Lasten ergeben sollte.

9

Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen im Weiteren nicht auf, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihm gegenüber rücksichtslos sein könnte, weil die mit der Nutzung der genehmigten Stellplätze verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen die Grenze der Zumutbarkeit überschritten. Die bloße Bezugnahme auf die durch Nutzungsausschlüsse hervorgehobene Prägung des Baugebiets als besonders ruhiges reines Wohngebiet genügt auch insoweit ersichtlich nicht. Soweit der Kläger vorträgt, das Baugebiet sei auch nicht durch Kraftfahrzeugstellplätze auf den Wohngrundstücken vorgeprägt, steht dies schon in tatsächlicher Hinsicht im Widerspruch zu den nicht substantiiert angegriffenen Angaben der Beklagten, auf den Grundstücken H.-straße  8, 10, 12 und 20 sei bereits zuvor die Errichtung von Kraftfahrzeugstellplätzen zugelassen worden. Der Kläger trägt überdies nur pauschal vor, die Ruhebereiche seines Wohnhauses beziehungsweise Grundstücks würden durch die Geräusch- und Geruchsbelästigungen, hervorgerufen von den Fahrzeugen, die über die Stichstraße auf das Grundstück der Beigeladenen fahren und dieses wieder verlassen würden, gestört. Die Beklagte hat demgegenüber – ohne, dass dies vom Kläger konkret bestritten worden wäre – ausgeführt, die Wohnräume und der überwiegende Teil der Schlafräume befänden sich auf der von der Stichstraße abgewandten Seite des Wohnhauses des Klägers. Auch sein Garten liegt nach dem verfügbaren Bildmaterial, abgeschirmt durch das eigene Wohnhaus und die Nachbarhäuser, von der Stichstraße und den Stellplätzen abgewandt.

10

Nach dem Vorstehenden ist eine Verletzung von § 51 Abs. 7 BauO NRW zu Lasten des Klägers mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Die Vorgaben des Rücksichtnahmegebotes und des § 51 Abs. 7 BauO NRW stimmen im Ergebnis regelmäßig überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen.

11

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A

12

1027/15 –, juris, Rn. 54.

13

Für einen Ausnahmefall ist hier nichts erkennbar.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).