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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1639/22·21.10.2024

Berufungszulassung zu § 34 BauGB: Lebensmittelmarkt 1.300 m² fügt sich nicht ein

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für einen Lebensmittelmarkt (1.300 m² Verkaufsfläche) abgewiesen hatte. Sie berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Zulassungsbegründung die tragenden Annahmen zur Abgrenzung der näheren Umgebung und zum fehlenden Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht schlüssig in Frage stellte. Zudem bleibe die Annahme bodenrechtlich beachtlicher Spannungen infolge negativer Vorbildwirkung des großflächigen Einzelhandelsvorhabens tragfähig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht hinreichend dargelegter ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, muss die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.

2

Die Bestimmung der „näheren Umgebung“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB erfolgt aufgrund einer einzelfallbezogenen Würdigung; eine schematische Abgrenzung allein nach Entfernungen ist nicht maßgeblich, kann aber als Indiz herangezogen werden.

3

Größere unbebaute Frei- oder Grünflächen können zwischen Bebauungskomplexen eine Zäsurwirkung entfalten und die Annahme einer wechselseitigen Prägung ausschließen.

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Ein Vorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein, wenn es den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen; dies kann auch aus einer negativen Vorbildwirkung folgen.

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Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit künftiger Folgekonflikte schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus; reicht die Gefahr jedoch dahin, dass der gebietsprägende Zustand in negativer Richtung „in Bewegung“ gerät, steht dies dem Einfügen entgegen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 2 ff. BauNVO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3882/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.975 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m² (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück H.-straße 000 in D. (Gemarkung X., Flur 00, Flurstücke 714 und 716; im Folgenden: Vorhabengrundstück) abgewiesen. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Zulässigkeitsmaßstab für das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung ergebe sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die nähere Umgebung des Vorhabens, die keinem Baugebiet nach den §§ 2 ff. BauNVO zugeordnet werden könne, werde aus den Anlagen entlang der H.-straße gebildet, wobei im Osten die V.-straße und im Westen die Grünflächen vor den Flurstücken 644 und 645 die Grenze bildeten. Der „B. Laden“ auf dem Flurstück 644 gehöre nicht zur näheren Umgebung. Die nicht unerhebliche Entfernung zwischen den Vorhabengrundstücken und dem „B. Laden“ stelle die Annahme einer wechselseitigen Prägewirkung deutlich in Frage. Insoweit seien auch keinerlei Blickbeziehungen zwischen den Grundstücken feststellbar. Darüber hinaus komme den Grünflächen zwischen dem „B. Laden“ bzw. seiner Nachbarbebauung und der übrigen Bebauung entlang der H.-straße eine Zäsurwirkung zu. Schließlich lasse sich eine prägende Wirkung des „B. Ladens“ auf die Vorhabengrundstücke nicht mit wechselseitigen emmissionsbezogenen Auswirkungen begründen. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung ein. Es fehle an einem entsprechenden Vorbild. Zudem entstünden bei der Realisierung des Vorhabens bodenrechtliche Spannungen. Es bestehe die beachtliche Gefahr, dass dem Vorhaben folgend weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe versuchten, sich in der näheren Umgebung der Vorhabengrundstücke anzusiedeln und insoweit konfliktträchtig die Umgebungsstruktur negativ beeinflussten.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

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1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, der „B. Laden“ gehöre nicht zur näheren Umgebung.

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a. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die nicht unerhebliche Entfernung zwischen den Vorhabengrundstücken und dem „B. Laden“ die Annahme einer wechselseitigen Prägewirkung deutlich in Frage stelle. Die Berufung der Klägerin auf Messfehler des Verwaltungsgerichts bei der Ermittlung der Entfernungen, die das Verwaltungsgericht mit „etwa“ bzw. „ca.“ angegeben hat, sind in dem mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten Umfang nicht geeignet, die vorgenannte Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen.

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Das Vorbringen der Klägerin, eine schematische Heranziehung von Entfernungen sei kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat eine solche schematische Betrachtung nicht vorgenommen, sondern vielmehr umfassend die Umstände des Einzelfalles gewürdigt.

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b. Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Kriterium einer fehlenden Sichtbeziehung zwischen den Vorhabengrundstücken und dem „B. Laden“ wird mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat diesem Aspekt im vorliegenden Fall Relevanz beigemessen, weil er hier gerade ein Anzeichen für das Fehlen wechselseitiger Auswirkungen der in Betracht genommenen Grundstücke aufeinander sei. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei dabei davon ausgegangen, dass die fehlende Sichtbeziehung durch die Entfernung der beiden zu untersuchenden Grundstücke und nicht durch topographische Umstände oder sonstige Sichthindernisse begründet werde, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme vielmehr darauf gestützt, dass die fehlenden Blickbeziehungen „nicht allein“ auf dem Straßenverlauf, sondern „vorwiegend“ auf der erheblichen Entfernung beruhten und es „gerade deshalb“ an Sichtbeziehungen mangele, weil der „B. Laden“ von den Vorhabengrundstücken erheblich entfernt gelegen sei. Es hat damit eine Gewichtung vorgenommen, nach der die Entfernung für das Fehlen der Sichtbeziehung größere Bedeutung als andere Umstände, wie der Straßenverlauf, habe. Die Kritik der Klägerin, die Sichtbeziehung entfalle nicht aufgrund der Entfernung der beiden Grundstücke, vielmehr weise die H.-straße bereits nach ca. 250 m in westliche Richtung einen (leichten) Knick auf, so dass die Sichtbeziehung zum „B. Laden“ nach ca. 275 m an den Häusern H.-straße 65/67 ende, mag die Annahme begründen, dass auch sonstige Sichthindernisse, hier die Bebauung entlang der H.-straße, zu den fehlenden Sichtbeziehungen führen. Aus ihr ergibt sich aber nicht, dass das Verwaltungsgericht in unzutreffender Weise davon ausgegangen wäre, die fehlende Sichtbeziehung beruhe vorwiegend auf der erheblichen Entfernung.

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c. Das Verwaltungsgericht hat die Nichtzugehörigkeit des „B. Ladens“ zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks darüber hinaus mit der trennenden Funktion der westlich der G.-O.-Straße anschließenden Frei- bzw. Grünfläche begründet.

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aa. Diese ergebe sich zuvörderst aus der Breite der Frei- bzw. Grünfläche. Zwischen der Bebauung auf dem Flurstück 644 bzw. 645 und der beiderseits der H.-straße gelegenen Bebauung ließen sich unbebaute Flächen erheblicher Größe feststellen, die eine Eigenständigkeit der Bebauungskomplexe begründe.

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Diese Argumentation wird mit der Zulassungsbegründung, die Grünfläche habe südlich der H.-straße eine geringe Breite von ca. 61 m, eine stellenweise sehr geringe Tiefe von nur ca. 14 m und damit eine Größe, die nur wenigen der in der Umgebung vorhandenen Baulichkeiten Platz biete, so dass sie als Baulücke einzuordnen sei, nicht schlüssig in Frage gestellt. Sie betrifft schon nur einen Teilbereich der unbebauten Flächen nördlich und südlich der H.-straße, auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung der Zäsurwirkung abgestellt hat. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Klägerin, (nur) die Grünfläche trete aufgrund der Verschwenkung der Straße vor Ort kaum sichtbar in Erscheinung. Überdies hat das Verwaltungsgericht dazu ausgeführt, die Frei- und Grünfläche möge sich aus einem von einer auf der H.-straße stehenden Person eingenommenen Betrachtungswinkel - offensichtlich auch wegen der Kurve - als weniger breit darstellen, ihr gesamtes prägendes Ausmaß erweise sich ohnehin vornehmlich aus der Vogelperspektive, wie die Luft- und Kartenbilder anschaulich darstellten, so dass diese Betrachtung eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung der näheren Umgebung sei. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

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Ob die sich westlich an die Grünfläche anschließende Stellplatz- und Lagerfläche auf dem Flurstück 645 bzw. die Grünfläche südwestlich der Autobahnzufahrt sowie die Autobahnzufahrt selbst bei der Frage der Zäsurwirkung als Freifläche zu berücksichtigen ist, bedarf keiner Entscheidung. Auch ohne Berücksichtigung dieser Flächen ist nicht erkennbar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beidseits der H.-straße gelegenen Frei- bzw. Waldflächen begründeten angesichts ihrer Größe eine Zäsurwirkung, unzutreffend sein könnte.

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bb. Das Verwaltungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Freiflächen auch hinsichtlich der nachfolgenden Baustruktur eine Zäsur einläuteten. Befinde sich zu ihrem Beginn im Osten nördlich wie südlich der H.-straße Bebauung, ende dieses Strukturprinzip offenkundig mit Beginn der Freiflächen, an die sich insoweit nur südlich der H.-straße Bebauung anschließe, während sich im Norden bis zur T. Straße keine (prägende) Bebauung finde. Ohne die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Baustruktur in Zweifel zu ziehen, meint die Klägerin, dass sich die Unterschiede sowohl auf Luftbildern als auch in der Örtlichkeit so stark relativierten, dass eine Zäsur hier nicht wahrnehmbar sei. Ihre Begründung, die H.-straße schwenke auf Höhe der Grünfläche nach Norden, so dass die Gebäude auf den Flurstücken 644 und 645 im Vergleich zum östlichen Abschnitt der H.-straße auf Höhe der nördlichen Bebauung lägen, sich die Bebauung daher beiden Seiten der H.-straße zuordnen lasse und die nur einseitige Bebauung im Kreuzungsbereich H.-straße/T. Straße nicht offensichtlich zu Tage trete, überzeugt nicht Die Klägerin legt nicht dar, dass der geltend gemachte Verlauf der H.-straße zwischen der T. Straße und der G.-O.-Straße in der Lage wäre, die unstreitig bestehende unterschiedliche Bebauungsstruktur westlich und östlich der Freiflächen derart zu relativieren. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen schon nicht entnehmen, dass eine Zäsurwirkung (allein) aufgrund der Größe der Freiflächen unzutreffend sein könnte.

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d. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine prägende Wirkung des „B. Ladens“ auf die Vorhabengrundstücke mit den wechselseitigen emissionsbezogenen Auswirkungen, insbesondere durch An- und Abfahrtsverkehr, begründen lassen könnte.

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aa. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es sei davon auszugehen, dass ein Großteil des Besucherverkehrs des „B. Ladens“ über die T. Straße sowie die Autobahnzufahrt 05 „D.-Zentrum“ der A40 sowie ein nicht unerheblicher Teil des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehrs des Vorhabens über die V.-straße sowie die Autobahnzufahrt 06 „D.-Stadion“ der A40 erfolgen werde. Die dagegen erhobene Kritik der Klägerin, diese möchten zwar allgemein eine hohe Bedeutung im Verkehrsgefüge der Stadt D. haben, ihre Wirkung auf die Kundenverkehre, die entlang der H.-straße zwischen U.-Markt und „D. Laden“ vorbeiführten, seien jedoch zu vernachlässigen, greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob sie mit ihren Ausführungen zu den Wegeverbindungen sowie ihre daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zu den An- und Abfahrtswegen der beiden Betriebe nachvollziehbar darlegt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kunden des U.-Marktes den „D. Laden“ passiert, wie auch ein Teil der Kunden des „D. Laden“ den U.-Markt passiert. Selbst wenn die Erwägungen zuträfen, ließe sich ihnen nicht entnehmen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, für einen „Großteil“ des Besucherverkehrs des „D. Ladens“ sowie einen „nicht unerheblichen Teil“ des An- und Abfahrtsverkehrs des U.-Marktes gelte dies nicht, unzutreffend sein könnte.

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bb. Der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, der An- und Abfahrtsverkehr der beiden Betriebe vermöge gerade angesichts der ohnehin schon hohen verkehrlichen Belastung der H.-straße wechselseitig keine solch erheblichen Auswirkungen zu entfalten, als dass schon von einer hinreichenden bodenrechtlichen Prägung ausgegangen werden könnte, setzt die Klägerin nichts Tragfähiges entgegen.

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Sie meint, das Schallgutachten vom 24. Mai 2012, auf das das Verwaltungsgericht nur pauschal hinsichtlich einer hohen verkehrlichen Belastung der H.-straße verweise, ändere nichts an der Einschätzung einer prägenden Wirkung durch die gegenseitigen An- und Abfahrtsverkehre. Ihr Einwand, das Verkehrsgutachten biete aufgrund seines Alters von mittlerweile über 10 Jahren keine belastbare Grundlage für die Einschätzung der aktuellen verkehrlichen Verhältnisse an der H.-straße, lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der hohen Verkehrsbelastung auch auf den vor Ort gewonnenen Eindruck abgestellt hat.

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Das weitere Vorbringen der Klägerin, ein Rückschluss von der verkehrlichen Vorbelastung auf eine Relativierung der gegenseitigen Verkehrsbelastung könne nicht gezogen werden, weil weder das Gutachten noch die Urteilsbegründung sich dazu verhielten, worauf diese Verkehrsbelastung zurückzuführen sei und ob, was naheliege, sie zu einem erheblichen Anteil vom im Jahre 2012 bereits bestehenden U.-Markt ausgehe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht ist gerade auch aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen, dass der jeweils hervorgerufene An- und Abfahrtsverkehr angesichts der ohnehin schon hohen verkehrlichen Belastung der H.-straße wechselseitig keine solch erheblichen Auswirkungen zu entfalten vermöge, als dass schon von einer hinreichenden bodenrechtlichen Prägung ausgegangen werden könne. Dass die Annahme einer hohen Verkehrsbelastung auch ohne den An- und Abfahrtsverkehr der beiden Betriebe unzutreffend sein könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Das Vorbringen der Klägerin, es liege jedenfalls nahe, dass die hohe Verkehrsbelastung zu einem erheblichen Anteil vom im Jahr 2012 bereits bestehenden U.-Markt ausgehe, erschöpft sich in einer reinen Vermutung. Anders als sie meint, ergibt sich dies nicht aus ihren „obigen Ausführungen“, mit denen sie offenbar diejenigen zu den Verkehrswegen und den Schlussfolgerungen zu den An-und Abfahrtsverkehren der beiden Betriebe meint. Das im Schriftsatz vom 5. September 2022 angekündigte Verkehrsgutachten über die verkehrlichen Beziehungen zwischen dem U.-Markt und dem „B. Laden“ in Form von An- und Abfahrts- sowie Lieferverkehre hat die Klägerin nicht beigebracht. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 13. Januar 2023 betrifft eine andere Fragestellung und dient der Ermittlung der (Lärm-)Zusatzbelastung des Vorhabens sowie dem Nachweis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm gewahrt sind (S. 5). Dass sich der schalltechnischen Untersuchung (dennoch) die angeführten verkehrlichen Beziehungen entnehmen ließen, legt die Klägerin nicht dar.

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e. Der Vortrag der Klägerin zur trennenden Wirkung der T. Straße, die sich aus ihrer Breite sowie dem Aneinanderstoßen unterschiedlicher Nutzungsstrukturen ergebe, führt nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrags.

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Sie meint, dass die trennende Wirkung die Zugehörigkeit der Nutzungen östlich der T. Straße zur H.-straße unterstreiche. Mit den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es spiele wegen der deutlichen Differenz zur Bau- und Nutzungsstruktur entlang der H.-straße keine Rolle, ob sich die Bebauung auf den Flurstücken 644 und 645 der Bau- und Nutzungsstruktur entlang der T. Straße zuordnen ließe, setzt sie sich nicht substantiiert auseinander. Ihr pauschaler Einwand, das Verwaltungsgericht habe diese Umstände verkannt, genügt dafür nicht.

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2. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiterhin geltend, das Vorhaben sei auch dann bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn die nähere Umgebung vor der Grünfläche zwischen der G.-O.-Straße und dem Flurstück 645 endete.

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Sie legt nicht dar, dass sich das Bauvorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz Überschreitung des in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens mit Blick auf die konkreten Einzelfallumstände in die nähere Umgebung einfügt.

25

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich ein Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab.

26

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5, m. w. N.

27

Ein Vorhaben kann auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 6, m. w. N.

29

Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Mai 2017 - 1 LB 15/15 -, juris, und des Verwaltungsgerichts Aachen, Urteil vom 6. August 2021 - 5 K 2755/19 -, n. v., fest.

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Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gemessen an diesem Prüfungsmaßstab entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von dem Vorhaben keine negative Vorbildwirkung ausgeht. Mit den Ausführungen zu der (fehlenden) Möglichkeit der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes auf einzelnen Grundstücken in der näheren Umgebung der Vorhabengrundstücke zeigt die Klägerin nicht auf, dass es sich bei der Ansiedlung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsmarktes um eine bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit handelt. Dieser Annahme stehen hier die schon vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände, die Grundstückszuschnitte sowie die aktuellen Nutzungen in der näheren Umgebung des Vorhabens, aber auch die Größe der Grundstücke sowie deren Bebauung, entgegen. So befinden sich in der näheren Umgebung des Vorhabens mehrere große Grundstücke, auf denen sich großflächige, gewerblich genutzte Bebauung befindet. Eine Besonderheit, durch die sich das Vorhabengrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet und die eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmens begründet, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

31

Auf die Frage (und das diese betreffende Zulassungsvorbringen), ob von dem Vorhaben selbst wegen der Lärmbelastungen bewältigungsbedürftige Spannungen ausgehen, kommt es damit nicht mehr an.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

34

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).