Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Fortführung seines Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ein beurteilungsrelevanter Verfahrensmangel dargetan wurden. Insbesondere fehlte es an substantiierten Angriffen auf tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen sowie an einer Verletzung der Aufklärungspflicht.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen die Abweisung der Klage wegen erkennbarer Mängel im Vorbringen abgewiesen; kein Zulassungsgrund (keine ernstlichen Zweifel, kein Verfahrensmangel).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen Feststellungen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein allein gerügter objektiver Verstoß gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften begründet nur dann ein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn hierdurch zugleich sein Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt wird.
Die Übernahme einer Baulast zur Einhaltung von Abstandsflächen kann einen behaupteten Rücksichtnahmeanspruch entkräften und damit die Rügen des Nachbarn ins Leere laufen lassen.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) liegt nicht vor, wenn die behaupteten Aufklärungsbedürfnisse nicht substantiiert darlegen, dass eine unterlassene Ortsbesichtigung oder weitere Aufklärung das Ergebnis beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3556/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 11. August 2021 zur Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten auf dem Grundstück T.-straße 1 in I. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ohne Erfolg rügt der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, sowie der Bauweise nicht in jeder Hinsicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger allein aus einem geltend gemachten objektiven Rechtsverstoß, selbst wenn er vorläge, nur dann ein Abwehrrecht herleiten könnte, wenn hierdurch zugleich sein Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt wäre. Dass dies hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fall sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf.
Soweit er das Vorhaben weiterhin deswegen für rücksichtslos hält, weil es mit Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze als Einzelhaus verwirklicht werden solle, und meint, auf dem Vorhabengrundstück dürfe nur ein grenzständiges Gebäude neu errichtet werden, das mit seinem Wohnhaus ein Doppelhaus bilde, hält der Senat an seiner schon in dem Beschluss vom 22. Februar 2022 – 10 B 1764/21 – vertretenen Auffassung fest, dass sich der Kläger insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Doppelhaus berufen kann. Für die hier gegebene Konstellation lässt sich dieser Rechtsprechung schlicht nichts entnehmen. Die von dem Kläger in Bezug genommene Passage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 17, beschäftigt sich (nur) mit der Frage, ob sich das dort beurteilte Vorhaben – nämlich die Erweiterung einer Doppelhaushälfte – hinsichtlich der Bauweise objektiv in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Über einen subjektiven Abwehranspruch des Eigentümers einer Doppelhaushälfte gegen die Beseitigung der anderen Doppelhaushälfte, die zur Folge hat, dass seine Doppelhaushälfte als einseitige Grenzbebauung verbleibt, ist damit ebenso wenig etwas ausgesagt wie über die Zulässigkeit der anschließenden Neuerrichtung eines freistehenden Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem zuvor die beseitigte Doppelhaushälfte gestanden hat. Dies gilt auch für die von dem Kläger angeführte Passage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 21.
Dass spätestens mit der Verwirklichung des Vorhabens die endgültige Auflösung des sich für den Kläger und die Beigeladenen aus dem Charakter des derzeitigen Doppelhauses ergebenden Austauschverhältnisses verbunden sein wird, bewirkt hier keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach selbst dann, wenn insoweit eine gewisse nachwirkende Verpflichtung der Beigeladenen zur besonderen Rücksichtnahme bestünde, sie einer solchen Verpflichtung mit der Eintragung der Baulast vom 8. November 2021, mit der sie die Übernahme von Abstandsflächen auf ihr Grundstück zu Gunsten des Klägers erklärt haben, Genüge getan hätten, tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2021 – M 8 K 19.6197 –, juris, Rn. 51 ff., kann er von vornherein nichts für sich herleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist das Verwaltungsgericht München davon ausgegangen, dass dem Eigentümer der „verbleibenden“ Doppelhaushälfte, das „entstandene Grenzbaurecht“ durch die Beseitigung der anderen Doppelhaushälfte und die Errichtung eines freistehenden Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück entzogen würde. Dies gilt hier mit Blick auf die von den Beigeladenen mit der besagten Baulast übernommene Verpflichtung so nicht.
Dass das Vorhaben wegen seiner baulichen Dimensionen ihm gegenüber rücksichtslos sein könnte, zeigt der Kläger weiterhin nicht auf. Es fehlt schon an einer ausreichenden Befassung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem in dem angefochtenen Urteil insoweit in Bezug genommenen Beschluss vom 8. November 2021 – 6 L 1102/21 –. Die auf der Grundlage der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe nachvollziehbar begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, von dem Vorhaben gehe insbesondere keine erdrückende Wirkung zu Lasten seines Grundstücks aus, vermag der Kläger mit seinem Vorbringen zu den zu dem Vorhaben gehörenden Balkonen nicht ansatzweise in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen eine Verletzung von Vorschriften rügt, die die Abstandsflächen regeln, beruft er sich schon deswegen ohne Erfolg auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW, weil hier kein Fall gegeben ist, in dem auf dem Grundstück der Beigeladenen im Anschluss an die geplante Beseitigung der dortigen Doppelhaushälfte nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden müsste. Die Erheblichkeit des Verweises auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Kommentarstelle erschließt sich dem Senat nicht.
Es liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seine gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verletzt haben könnte, dass es in der Sache entschieden hat, ohne zuvor eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil auf der vermeintlich fehlerhaft unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Die Tatsachen, die nach Auffassung des Klägers aufklärungsbedürftig waren, hätten möglicherweise für die Beantwortung der Frage relevant sein können, ob sich das Vorhaben objektiv nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach der insoweit maßgeblichen – zutreffenden – materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung aber nur bestanden, wenn mit einem etwaigen objektiven Verstoß gegen das Gebot des Einfügens zugleich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers verbunden wäre, die das Verwaltungsgericht verneint hat. Dass es auch insoweit einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts bedurft hätte, legt der Kläger nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).