Berufungszulassung zu Bauvorbescheid im Außenbereich: Verfestigung einer Splittersiedlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für zwei Doppelhaushälften im Außenbereich. Streitpunkt war insbesondere, ob das Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB (Verfestigung einer Splittersiedlung) beeinträchtigt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten und kein beachtlicher Verfahrensmangel dargelegt wurden. Eine Gehörsverletzung lag nicht vor; die Rüge zielte inhaltlich auf die Rechtsanwendung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung und schlüssige Gegenargumente.
Ein im Außenbereich geplantes Wohnbauvorhaben kann öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigen, wenn es aufgrund weitreichender Vorbildwirkung eine städtebaulich zu missbilligende Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung erwarten lässt.
Ob ein bebautes Grundstück zu einer Splittersiedlung gehört, ist nach natürlicher Betrachtungsweise anhand einer wertenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu bestimmen; hierfür genügt ein lockerer Zusammenhang, der unterhalb der Anforderungen an einen Ortsteil liegen kann.
Für die Annahme einer weitreichenden Vorbildwirkung genügt es, dass mit der Genehmigung ein „Berufungsfall“ geschaffen würde und Einwände gegen weitere vergleichbare Vorhaben an Überzeugungskraft einbüßen; ein sicherer Rechtsanspruch Dritter auf Folgevorhaben ist nicht erforderlich.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vortrags, nicht aber dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen oder jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2356/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften im straßennahen Bereich des Grundstücks D. Straße 49 in E. (Gemarkung E., Flur 24, Flurstück 505) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben, das im Außenbereich verwirklicht werden solle, beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben führe zu einer städtebaulich zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, fehlerhaft sein könnte.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur daraus ergeben kann, dass seine Verwirklichung eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt, deren unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren potenziell hinzutretenden Bauten in ihrer Gesamtheit der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich vergrößern und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Nach der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche Unterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Handelt es sich bei dem hinzutretenden Vorhaben um ein Wohngebäude, so ist dieses Verhältnis grundsätzlich anhand der Zahl der Wohngebäude zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 –, juris, Rn. 13 f., mit weiteren Nachweisen.
Danach sind die hier maßgeblichen bebauten Grundstücke in der Umgebung des Vorhabengrundstücks als Splittersiedlung zu betrachten und ist mit dem Verwaltungsgericht von einer Unvereinbarkeit des Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur auszugehen. Letzteres würde unabhängig davon gelten, ob die Grenzen der Splittersiedlung so zu bestimmen sind, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, oder so, wie es die Klägerin nach ihrem Zulassungsvorbringen für richtig hält, denn in jedem Fall ginge von der Verwirklichung des Vorhaben eine weitreichende Vorbildwirkung nach den vorgenannten Maßstäben aus.
Der Senat geht unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens davon aus, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, dass zu der Splittersiedlung auch das Doppelhaus auf den Grundstücken D. Straße 78 und 80 gehört.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Splittersiedlung eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zu einem – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich dabei vor allem aus den Merkmalen, die ihre Abgrenzung zum Ortsteil ausmachen. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden, der diese bestimmenden Merkmale abgehen. Splittersiedlungen können im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vollständig oder teilweise „im Zusammenhang bebaut sein“, können aber auch einen solchen Bebauungszusammenhang vermissen lassen. Sie sind folglich dadurch gekennzeichnet, dass ihnen mangels einer für einen Ortsteil angemessenen Konzentration von Bauten das für die Annahme eines solchen Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen.
Ist die Bebauung einer Splittersiedlung im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil demnach weniger dicht und der von der dort vorhandenen Bebauung vermittelte Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit deshalb von vornherein weniger stark,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 –, juris, Rn. 49,
kommt es für die Zugehörigkeit eines bebauten Grundstücks zu einer Splittersiedlung darauf an, ob es bei natürlicher Betrachtungsweise noch in einem gewissen Zusammenhang mit den übrigen bebauten Grundstücken steht, die diese Splittersiedlung bilden,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rn. 146.
Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand einer alle konkreten Umstände des Einzelfalls einbeziehenden wertenden Betrachtung festzustellen, die eben zu berücksichtigen hat, dass der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, der den Charakter eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wesentlich ausmacht, nicht so stark ausgeprägt sein muss, sodass eine sehr viel lockerere Bebauung als noch zusammenhängend angesehen werden kann, als dies bei einem Ortsteil der Fall wäre. Danach spricht alles für die wertende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Doppelhaus auf den Grundstücken D. Straße 78 und 80 zusammen mit den Wohnhäusern auf den Grundstücken D. Straße 47 und 49 sowie auf den Grundstücken B. Straße 2, 4, 6 und 8 als eine Splittersiedlung zu betrachten. Weder die unbebaute Fläche zwischen dem Doppelhaus und der genannten nächstgelegenen Bebauung noch die dazwischen verlaufende D. Straße stehen in der konkreten Situation, von der sich der Senat anhand der von der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts im Ortstermin angefertigten Fotos und des sonstigen vorliegenden Karten- und Bildmaterials ein anschauliches Bild machen kann, der Annahme entgegen, es bestehe insoweit ein hinreichender Zusammenhang.
Einer Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in diesem Kontext angeführten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bedarf es nach dem Vorstehenden nicht.
Ausgehend davon, dass das Doppelhaus auf den Grundstücken D. Straße 78 und 80 und das Vorhabengrundstück zu derselben Splittersiedlung gehören, hätte das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung entgegen der Auffassung der Klägerin eine weitreichende Vorbildwirkung für mögliche weitere vergleichbare Bauwünsche. Das Vorhaben und die denkbaren zusätzlichen Wohnhäuser, für die es ein Vorbild sein würde, würden sich dem derzeitigen Bestand an Wohngebäuden nicht unterordnen. Auf den straßennahen unbebauten Teilflächen der Flurstücke 198 (D. Straße 78) und 513 könnten – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – zwei bis drei mit dem Vorhaben vergleichbare Wohnhäuser gebaut werden und ebenso auf dem straßennahen Teil des Flurstücks 259 (D. Straße 47). Allein mit diesen Bebauungsmöglichkeiten steht die Vergrößerung der Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands im Raum.
Die Gründe, mit denen die Klägerin belegen will, dass eine Errichtung weiterer vergleichbarer Bauten auf den soeben genannten Grundstücksflächen ausscheidet, verfangen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht nur dann zu befürchten ist, wenn als Folge der Zulassung einer als Vorbild geeigneten Bebauung ein uneingeschränkter Rechtsanspruch Dritter auf Zulassung einer weiteren vergleichbaren Bebauung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Vorbildwirkung eines Bauvorhabens, dass die Gründe, die weiteren vergleichbaren Bauten entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das Bauvorhaben nicht aus eben diesen Gründen versagt wird, wenn also mit der Genehmigung ein Berufungsfall geschaffen würde.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris, Rn. 22, und Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27.99 –, juris, Rn. 6.
In diesem Zusammenhang ist auch geklärt, dass der Umstand, dass eine im Außenbereich gelegene Fläche unter Landschaftsschutz steht, ihre Bebauung im Hinblick auf ein zuvor genehmigtes Vorbild nicht an sich ausschließt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris, Rn. 9, und Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27.99 –, juris, Rn. 7.
Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine zusätzliche Bebauung entlang der C. Straße sei nach Aussage der unteren Naturschutzbehörde nicht von vornherein ausgeschlossen, weil sie keine weitere Einschränkung der Funktionalität des Landschaftsschutzgebiets „I. Heide“ zur Folge hätte, setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht auseinander. Auch der von ihr angeführte schützenswerte Baumbestand auf Teilen der für eine zusätzliche Bebauung in Betracht kommenden Grundstücksflächen garantiert nicht, dass dort eine solche Bebauung künftig unterbleibt. Auf den aktuellen Zuschnitt beziehungsweise die Größe einzelner Flurstücke kommt es für die Frage, ob sich weitere Bauten auf den besagten unbebauten Flächen realisieren ließen, nicht an, da Grundstücksflächen jederzeit geteilt oder zusammengelegt werden können. Der Umstand, dass sich auf einer der Flächen bereits eine biologische Kleinkläranlage für ein vorhandenes Wohnhaus befindet, stellt letztlich ebenfalls kein unüberwindbares Hindernis für eine zusätzliche Bebauung dar.
Ungeachtet des Vorstehenden hätte das Vorhaben selbst dann eine weitreichende Vorbildwirkung, wenn man der Auffassung der Klägerin, dass die aus der Bebauung auf den Grundstücken D. Straße 47 und 49 sowie B. Straße 2, 4, 6 und 8 bestehende Splittersiedlung an der nördlich der Flurstücke 505 und 259 verlaufenden C. Straße ende, weil diese insoweit eine „trennende Wirkung“ habe, folgen wollte. Auch bei einer solchen Betrachtung würde sich das Vorhaben zusammen mit den potentiell hinzukommenden Bauten dem derzeitigen Gebäudebestand nicht mehr unterordnen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hätte das Vorhaben Vorbildwirkung für ein vergleichbares Wohngebäude auf dem Flurstück 259. Auf dem Flurstück 505 wäre überdies – was sich ohne weiteres aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt – neben dem Vorhaben noch ein weiteres vergleichbares Wohngebäude denkbar. Der rückwärtige Bereich des Flurstücks 65 stünde potentiell ebenfalls zur Bebauung mit einem vergleichbaren Wohngebäude an. Die Vergrößerung der Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands stünde also auch dann im Raum, wenn diese an der C. Straße enden würde.
An der jeweiligen Betrachtung änderte sich schließlich nichts, wenn die Wohnhäuser auf den Grundstücken B. Straße 2 und C. Straße 67 in die Splittersiedlung einzubeziehen wären, denn in diesem Fall ergäbe sich eine Vorbildwirkung des Vorhabens für mindestens ein zusätzliches vergleichbares Wohngebäude auf dem Grundstück B. Straße 2.
Ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben auch deswegen den Erfordernissen einer geordneten Siedlungsstruktur widerspricht, weil es bodenrechtliche Spannungen verstärken würde, bedarf keiner Entscheidung, denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dieser Annahme.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise deshalb im Außenbereich zulässig, weil sich die Streubebauung als herkömmliche Siedlungsform im Gemeindegebiet der Beigeladenen darstelle,
vgl. zu diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Ausnahmefall etwa Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris, Rn. 21, und Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, juris, Rn. 3,
zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Sie rügt insoweit allein, das Verwaltungsgericht habe seine diesbezügliche Betrachtung fehlerhaft auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen verengt. Es hätte auch die Siedlungsstrukturen in den ebenfalls sehr ländlich geprägten Nachbargemeinden berücksichtigen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist aber für die Beantwortung der Frage, ob eine Streubebauung im Außenbereich als Vorgang der Zersiedlung zu missbilligen oder als „herkömmliche Siedlungsform“ ausnahmsweise unschädlich ist, auf die Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde abzustellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – 4 B 49.00 –, juris, Rn. 7 f., und Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 –, juris, Rn. 13 (zu § 35 Abs. 2 BBauG).
Mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben, nicht etwa deshalb zugelassen werden könne, weil es dazu beitragen würde, dem Wohnraummangel im Gemeindegebiet der Beigeladenen abzuhelfen, setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht konkret auseinander. Eine „analoge Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB auf den vorliegenden Fall“, wie sie die Klägerin, ohne sich zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung zu verhalten, für richtig hält, scheidet ebenfalls aus.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage.
Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen dazu, dass das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht beeinträchtige, „nicht gebührend vertieft“ berücksichtigt habe.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris, Rn. 16 ff.
Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Es hat ihr Vorbringen, es sei nicht zu befürchten, dass das Vorhaben zu einer zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung führe, zur Kenntnis genommen, wie sich schon aus der zusammenfassenden Wiedergabe dieses Vorbringens im Tatbestand des Urteils ergibt. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin auch in Erwägung gezogen, wie sich an der ausführlichen Darstellung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Bauvorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, und der anschließenden umfangreichen Würdigung des Sachverhalts anhand dieser Maßgaben zeigt. Inwieweit darüber hinaus zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Befassung gerade mit den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats hätte erfolgen müssen, legt die Klägerin nicht dar. Sie rügt der Sache nach vielmehr eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht, aus der sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).