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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1575/14·09.03.2016

Ablehnung des Zulassungsantrags: Vorbescheid für Verkaufsflächenerweiterung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung der Verkaufsfläche. Das Gericht lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt sind. Entscheidungsrelevant ist, dass die bestehende Nutzung nur für 799,27 qm genehmigt ist und eine Teillegalisierung eines einheitlichen Vorhabens nicht möglich ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten angreift.

2

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die vorzubringenden Angriffe an der Rechtsprechung oder den Feststellungen begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen und ein Berufungsverfahren erfordern.

3

Eine Bauvoranfrage ist hinreichend bestimmt, wenn aus Bauvorlagen, Nutzflächenberechnung und ergänzenden Erklärungen klar hervorgeht, welcher Vorbescheidsinhalt begehrt wird.

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Die zulässige Änderung einer genehmigungspflichtigen Nutzung setzt voraus, dass die Nutzung selbst genehmigt ist; eine teilweise Legalisierung eines einheitlichen Vorhabens ist in der Bauordnung grundsätzlich nicht vorgesehen, und die tatsächliche Überschreitung einer genehmigten Verkaufsfläche begründet keine Genehmigung für die größere Fläche.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO§ 34 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5091/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.575,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten baurechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück T. Straße 40 in O. auf 893,4 qm (im Folgenden: Vorhaben). Die Bauvoranfrage sei schon nicht bescheidungsfähig, weil sie hinsichtlich der Größe der angestrebten Verkaufsfläche unbestimmt und der Lebensmittel-Discountmarkt in seiner derzeitigen Nutzung formell illegal sei. Für ihn sei eine Verkaufsfläche von 799,27 qm genehmigt, es würden aber tatsächlich 822,68 qm als Verkaufsfläche genutzt. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, ohne dass es darauf ankomme, ob die Umgebungsbebauung als ein faktisches Mischgebiet oder als eine Gemengelage einzustufen sei. Gehe man von einem Mischgebiet aus, stehe § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO der Erteilung des Vorbescheids für die Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes auf einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegen. Sei die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, füge es sich nicht ein, weil in der maßgeblichen näheren Umgebung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden sei. Der bestehende Lebensmittel-Discountmarkt sei mit nur 799 qm Verkaufsfläche genehmigt und der KFZ-Handel auf dem Grundstück T. Straße 82 habe einschließlich der überdachten Außenfläche eine Verkaufsfläche von nur 560 qm. Das Vorhaben könne im Falle seiner Verwirklichung als Vorbild für weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe dienen.

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Der Vortrag der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Allerdings dürfte die Bauvoranfrage bescheidungsfähig, insbesondere hinreichend bestimmt sein. Auch wenn die Bauvorlagen, wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, Widersprüche aufweisen, ergibt sich aus der mit der Bauvoranfrage eingereichten Grundrisszeichnung, der Nutzflächenberechnung und dem Schreiben der Klägerin vom 27. März 2013 ausreichend deutlich, wovon auch die Beklagte ausgegangen ist, dass ein positiver Vorbescheid für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der Verkaufsfläche auf 893,4 qm begehrt wird, die aus der Vereinigung des bisherigen Verkaufsraums mit einem 70,72 qm großen Teil des Lagers folgen soll.

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Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht entschieden, dass die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids hat, weil für den Lebensmittel-Discountmarkt, dessen Verkaufsfläche erweitert werden soll, nur eine Verkaufsfläche von 799,27 qm genehmigt worden ist, er aber abweichend von den erteilten Baugenehmigungen betrieben wird, da nach den Angaben der Klägerin der Warenverkauf tatsächlich auf einer Verkaufsfläche von 822,68 qm erfolgt. Die zulässige Änderung einer genehmigungspflichtigen Nutzung setzt regelmäßig voraus, dass diese Nutzung selbst genehmigt ist. Eine nur teilweise Legalisierung eines einheitlichen Vorhabens ist in der Bauordnung grundsätzlich nicht vorgesehen.

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Diese rechtliche Bewertung wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die für den Lebensmittel-Discountmarkt erteilte Baugenehmigung vom 31. März 2006 erlaubt ausweislich der Beschreibung des Vorhabens in der Baugenehmigung selbst eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 799,27 qm. Dem entspricht die Angabe dieser Größe der Verkaufsfläche in den Bauvorlagen, nämlich sowohl in der Betriebsbeschreibung und in der Nutzflächenberechnung als auch in der Grundrisszeichnung. Die tatsächliche Größe des Verkaufsraums, der ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Nutzflächenberechnung eine Grundfläche von circa 824 qm aufweist, führt nicht dazu, dass entgegen dem Wortlaut der Baugenehmigung auch eine Verkaufsfläche in dieser Größe genehmigt worden wäre. Dass der Entwurfsverfasser die damals zur Genehmigung gestellte Verkaufsfläche in der Form berechnet hat, dass er von der Grundfläche einen pauschalen Putzabzug von 3 % vorgenommen hat, und dass dieser Putzabzug möglicherweise unangemessen hoch war, ändert an diesem Ergebnis nichts.

9

Auch mit der Baugenehmigung vom 7. Oktober 2009 hat die Beklagte eine Vergrößerung der Verkaufsfläche nicht genehmigt. Genehmigungsgegenstand ist ausweislich der Beschreibung des Vorhabens in der Baugenehmigung, im Bauantrag und in den Bauvorlagen allein der Einbau eines Backvorbereitungsraums im bisherigen Lager. Dementsprechend ist in dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundriss auch nur dieser Backvorbereitungsraum als neuer Bauteil gekennzeichnet. Dass in dem Grundriss und in der Nutzflächenberechnung die Verkaufsfläche im Verkaufsraum als Bestand mit 822,68 qm angegeben ist, bedeutet nicht, dass diese Angabe von der Regelungswirkung der Baugenehmigung erfasst wird, die die ursprüngliche Baugenehmigung nicht ersetzen, sondern sie lediglich im Umfang des begrenzten Genehmigungsgegenstandes ändern soll. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu Recht davon ausging, dass der Backvorbereitungsraum nicht der Verkaufsfläche zuzurechnen ist. Der Umstand, dass der Backvorbereitungsraum nur einen unselbständigen Teil des Lebensmittel-Discountmarktes darstellt, mag sich auf seine Genehmigungsfähigkeit auswirken, erweitert aber nicht die beschränkte Regelungswirkung der Baugenehmigung vom 7. Oktober 2009, die aus dem von der Klägerin als Bauherrin mit dem Bauantrag vorgegebenen Genehmigungsgegenstand folgt.

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Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die Richtigkeit dieser die Klageabweisung selbständig tragenden rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert hat, kann offenbleiben, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre und ob in diesem Zusammenhang – sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein – der vorhandene Lebensmittel-Discountmarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb den Rahmen des in der maßgeblichen näheren Umgebung Zulässigen mit bestimmt, obwohl er in dieser Form nicht genehmigt ist.

11

Dass der ausweislich der Klageerwiderung der Beklagten seit dem 1. April 2013 im Insolvenzverfahren befindliche, zuvor auf dem Grundstück T. Straße 82 ausgeübte KFZ-Handel trotz der in dem Urteil zugrunde gelegten Verkaufsfläche von 560,07 qm, welche die überdachte Außenfläche einschließe, tatsächlich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb gewesen ist, der die maßgebliche nähere Umgebung noch mit prägt, ist im Übrigen mit dem pauschalen Hinweis in der Zulassungsbegründung, es seien auch die – größenmäßig nicht näher konkretisierten – Außenverkaufsflächen hinzuzurechnen, nicht dargelegt.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat, wie oben ausgeführt, die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.

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Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Eine solche Frage ist mit dem Vorbringen, es habe grundsätzliche Bedeutung, welche rechtlichen Konsequenzen ein Putzabzug von 3 % bei der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Berechnung der Verkaufsfläche auf die Genehmigungslage habe, nicht dargelegt. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keines Berufungsverfahrens. Was genehmigt ist, ergibt die Auslegung der Baugenehmigung im Einzelfall. Dass hier die nach den in den Bauvorlagen angegebenen Rohbaumaßen berechnete Grundfläche der für die Bestimmung der Verkaufsfläche maßgeblichen Räume größer ist als die zugelassene Verkaufsfläche, mag die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Frage stellen, eine Genehmigung von mehr als 799,27 qm Verkaufsfläche ergibt sich daraus aber auf keinen Fall.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nr. 6 und 3 Buchstabe b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).