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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1566/22·27.05.2024

Zulassungsablehnung: Berufung gegen Vorbescheid für Discountmarkt (§34 BauGB)

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für einen Discountmarkt auferlegt hat. Das OVG hält weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten für dargelegt und lehnt den Zulassungsantrag ab. Begründungsmängel und fehlende substantiierten Gegenangriffe gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts sind ausschlaggebend. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil zum bauplanungsrechtlichen Vorbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtsgrundsätze bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

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Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Streitfragen sich im Zulassungsverfahren nicht hinreichend klären lassen und daher eines Berufungsverfahrens bedürfen.

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Bei der Prüfung der Einfügung eines Vorhabens nach § 34 BauGB (Maß der baulichen Nutzung) sind Grundflächen, räumliche Abstände, Sichtbeziehungen und der vor Ort gewonnene Eindruck maßgeblich; rein pauschale Rügen genügen nicht, um die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ernstlich zu erschüttern.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 8530/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.100 m² (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück G01 (I.-straße in X.; im Folgenden: Vorhabengrundstück) unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und des Maßes der baulichen Nutzung zu erteilen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Gebot der Rücksichtnahme habe die Klägerin schon in der Bauvoranfrage ausgeklammert. Das im unbeplanten Innenbereich liegende Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese umfasse jedenfalls den in etwa dreieckigen Bereich zwischen der C.-straße, der I.-straße und der V.-straße. Das Gebäude mit der Anschrift L.-straße 5b, in dem Einzelhandelsbetriebe der Firmen P. und B. untergebracht seien, gehöre nicht mehr dazu. Ob (unter anderem) die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Gebäude C.-straße 4 und 6 (ehemalige städtische Grundschule) sowie N.-straße 15 (Gemeinschaftsgrundschule) noch zur näheren Umgebung gehörten, bedürfe keiner Entscheidung. Auch unter deren Einbeziehung überschreite das Vorhaben mit einer Grundfläche von rund 1.825 m² den aus dem vorgenannten Bereich ableitbaren Rahmen, da es dort einen Baukörper mit einer vergleichbaren Grundfläche nicht gebe.

6

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. Gegen die Auslegung der Bauvoranfrage durch das Verwaltungsgericht wendet die Klägerin nichts ein. Ihr Vortrag zum Einfügen des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung führt nicht auf ernstliche Zweifel.

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a. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Gebäude mit der Anschrift L.-straße 5b entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zur näheren Umgebung gehören könnte.

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Der Einwand der Klägerin, die Entfernung von 130 m sei nicht als „erheblich“ beim Kriterium Maß der baulichen Nutzung zu qualifizieren, Entfernungen von ca. 150 m bis 200 m dürften eher der übliche Rahmen bei der Abgrenzung der näheren Umgebung sein, lässt unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht nicht nur auf den Abstand zwischen dem vorgenannten Gebäude und der südlichen Ecke des Vorhabengrundstücks von 130 m, sondern maßgeblich auch auf die Entfernung von über 200 m zu dem geplanten Baukörper auf dem Vorhabengrundstück abgestellt hat. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

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Mit der Behauptung, die bestehenden Sichtbeziehungen zwischen den Grundstücken seien ein kräftiges Indiz dafür, dass das Gebäude zur näheren Umgebung gehöre, stellt die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er der Kammer vermittelt hat, festgestellt, dass allenfalls geringfügige Sichtbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Gebäude L.-straße 5b bestünden. Zudem hat es in Bezug auf die optische Wirkung tragend darauf abgestellt, dass die bestehende W.-Filiale und die nordwestlich hiervon befindliche Straßenrandbebauung auf der Südostseite der I.-straße wie ein Riegel wirkten, der das Vorhabengrundstück und das Gebäudes L.-straße 5b optisch weitgehend voneinander abschirme. Dazu, weshalb diese vom Verwaltungsgericht erkannten, allenfalls geringfügigen Sichtbeziehungen vorliegend zu einer anderen Bewertung führen sollen, trägt die Klägerin nichts vor.

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Auf die von ihr aufgeworfene Frage der trennenden Wirkung der I.-straße, die im Zulassungsvorbringen verneint wird, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelassen.

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b. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Vorhaben füge sich mit Blick auf die Gebäude C.-straße 4 und 6 (ehemalige städtische Grundschule) sowie N.-straße 15 (Gemeinschaftsgrundschule) hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.

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Sie macht geltend, im Rahmen einer gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung seien die Gebäudekomplexe der Grundschule bzw. ehemaligen Grundschule einheitlich zu betrachten. Dies gelte zumindest für den Gebäudekomplex (inklusive Turnhalle) der ehemaligen Grundschule, da die Gebäude insoweit in Verbindung stünden.

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Damit greift die Klägerin, soweit es die ehemalige städtische Grundschule betrifft, lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts an, diese trete nicht als einheitliches Gebäude in Erscheinung, da sich zwischen den Gebäuden C.-straße 4 und 6 lediglich ein etwa 30 m langes, auf Pfeilern stehendes Flachdach, in dessen Mitte das ehemalige Toilettenhäuschen liege, erstrecke. Das Verwaltungsgericht hat indes selbstständig tragend darauf abgestellt, dass selbst bei einer Addition der Grundflächen der Gebäude C.-straße 4 und 6 mit 1.423 m² die Grundfläche des Vorhabens erheblich unterschritten werde. Die von der Klägerin genannte Größenordnung von 2.300 m² erscheine nur dann nachvollziehbar, wenn - neben den Grundflächen des Flachdachs und des Toilettenhäuschens - auch die Grundfläche der ehemaligen Sporthalle am Y. zumindest einem der Gebäude C.-straße 4 und 6 hinzugerechnet würde. Für eine solche Hinzurechnung fehle es jedoch an einer tragfähigen Grundlage, weil sich die ehemalige Sporthalle im Abriss befinde und für eine nachprägende Wirkung jegliche Anhaltspunkte fehlten. Mit dieser selbstständig tragenden Begründung für die Nichtberücksichtigung der Grundfläche der Turnhalle und das Nichtvorliegen eines Baukörpers mit einer vergleichbaren Grundfläche setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

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Im Hinblick auf die Gemeinschaftsgrundschule hat sich das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob es sich um einen einheitlich zu bewertenden Gebäudekomplex handelt, schon nicht verhalten. Es hat vielmehr tragend darauf abgestellt, dass die Gemeinschaftsgrundschule nicht als Vorbild in Betracht komme, weil sie eine Grundfläche von lediglich 1.616 m² aufweise. Dem tritt die Klägerin nicht entgegen.

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Aus welchen Gründen die von der Klägerin angeführte wertende Gesamtbetrachtung verschiedener Faktoren bei der ehemaligen bzw. der derzeitigen Grundschule im Ergebnis zu einer anderen Bewertung als derjenigen des Verwaltungsgerichts führen könnte, legt sie nicht substantiiert dar.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).