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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1556/22·14.02.2024

Berufungszulassung wegen Werbeanlagensatzung (Fremdwerbeverbot) abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Fremdwerbetafel abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere die Genehmigungsfähigkeit nach der kommunalen Werbeanlagensatzung und die Darlegung von Zulassungsgründen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten noch eine Divergenz oder ein Verfahrensfehler substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte es an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des VG sowie an der hinreichenden Bezeichnung widersprechender abstrakter Rechtssätze; auch die Aufklärungsrüge genügte den Darlegungsanforderungen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Werbeanlage wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur hinreichend dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein tragender, abstrakter und inhaltlich bestimmter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benannt wird, der einem ebensolchen Rechtssatz aus einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts widerspricht.

3

Die Rüge besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert die Darlegung, dass entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden können, sondern ein Berufungsverfahren erfordern.

4

Eine Aufklärungsrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur ausreichend bezeichnet, wenn u.a. konkret dargelegt wird, welche aufklärungsbedürftigen Tatsachen vorlagen, welche Beweismittel zur Verfügung standen, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und weshalb das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.

5

Der Umstand, dass eine Partei in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war, begründet für sich genommen keine Pflicht des Gerichts, ohne konkreten Anlass den Sachverhalt in jede Richtung umfassend aufzuklären.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 89 Abs. 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4702/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)

3

oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ebenso liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Werbetafel für Fremdwerbung auf dem Grundstück Gemarkung H., G01 mit der postalischen Anschrift P.-straße 104 in Z. gerichtete Klage abgewiesen. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Werbeanlagensatzung der Beklagten, nach der Werbung nur für das eigene Geschäft zulässig sei, nicht genehmigungsfähig. Die Werbeanlagensatzung sei wirksam. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 1 BauO NRW und verstoße nicht gegen Art. 14 GG.

6

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. Ihr Vorbringen genügt nicht den Darlegungserfordernissen, wenn sie allein vorträgt, das angegriffene Urteil begegne hinsichtlich seiner Richtigkeit Zweifeln, da ein „globaler Fremdwerbeausschluss“, der sich unter anderem auf ein vorliegendes Mischgebiet in der P.-straße in Z. erstrecke, in Ansehung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kritisch erscheine und jedenfalls auch ein Abweichen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats darstellen dürfte. Damit zeigt sie schon den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art nicht auf, die sie angreifen will. Überdies ist das Verwaltungsgericht nicht von einem generellen Fremdwerbeausschluss ausgegangen, sondern hat ausgeführt, dass dieser Ausschluss sich nur auf einen 20 m tiefen Streifen entlang einer Bundesstraße, sieben Landesstraßen und zwei Kreisstraßen im Stadtgebiet beschränke, während die übrigen Kreisstraßen und deren Ortsdurchfahrten nicht in den Geltungsbereich der Satzung fielen.

7

Selbst wenn man den weiteren, ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezogenen Vortrag der Klägerin dahingehend verstehen wollte, dass damit der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden sollen, wären solche nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin dort pauschal rügt, die unter § 1 der Werbeanlagensatzung der Beklagten niedergelegten Zielsetzungen seien zu schlagwortartig, so dass das Verwaltungsgericht diese nicht - entgegen der Rechtsprechung des Senats - als Ausdruck hinreichender städtebaulicher Gestaltungsabsicht im Sinne des § 89 Abs. 1 BauO NRW hätte akzeptieren dürfen, führt dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Denn die Klägerin setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei schlüssig und nachvollziehbar, dass die im Geltungsbereich der Satzung liegenden Ortsdurchfahrten für das Stadtbild der Beklagten besonders bedeutsam seien und die Beklagte deshalb für diese Bereiche einen Regelungsbedarf gesehen habe; § 5 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung diene dem Schutz des Straßenbildes und damit auch des Ortsbildes entlang der ausdrücklich genannten Ortsdurchfahrten, wegen deren Bedeutung für das äußere Erscheinungsbild des Ortes es sich um eine Regelung handele, die aus gestalterischen Gründen eine Überfrachtung der für Werbeanlagen besonders attraktiven Gebiete verhindern solle.

8

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen, dass die Beklagte sich zum Zweck des Ausschlusses von Werbeanlagen in einem Mischgebiet der Instrumentarien des Bauplanungsrechts anstelle der Werbeanlagensatzung hätte bedienen müssen. Abgesehen von einer fehlenden Substantiierung des Vortrags lässt die Klägerin insoweit schon unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe durch das Verbot von Fremdwerbeanlagen entlang bestimmter Ortsdurchfahrten kein generelles Verbot der gewerblichen Nutzung durch Fremdwerbung in bestimmten Baugebieten ausgesprochen.

9

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Die Klägerin legt aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht dar, dass der Ausgang des Rechtstreits in diesem Sinne offen wäre.

10

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung betreffend die vermeintlich verfolgten baugestalterischen Absichten von zwei Entscheidungen des beschließenden Senats abweiche.

11

Die Klägerin meint, der Senat habe im Urteil vom 16. Mai 2018 - 10 A 191/16 -, juris, ausgesprochen, dass im Falle des Vorliegens eines städtebaulich bedeutsamen Gepräges eines bestimmten Teilbereiches einer Gemeinde eine Ausschlussregelung möglich sei, die dafür sprechenden Erwägungen jedoch dokumentiert werden müssten. Im Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 A 130/13 -, juris, habe der Senat dargelegt, dass die durch § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW eingeräumte Ermächtigung zur Beschränkung der Verfügungsgewalt des Grundstückseigentümers im Interesse der positiven Gestaltungspflege nur Regelungen zulasse, die auf einem nachvollziehbaren planerischen Konzept beruhten. Es müsse vor allem eine gebietsspezifische Absicht verfolgt werden, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gebe.

12

Ob die Klägerin mit dieser auszugsweisen Wiedergabe aus Entscheidungen des Senats überhaupt einen inhaltlich bestimmten Rechtssatz hinreichend aufgezeigt hat, mag dahinstehen. Denn jedenfalls stellt sie diesen Ausführungen keinen solchen, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz gegenüber. Ein solcher ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen.

13

Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgetragene Abweichung vom Urteil des Senats vom 27. September 2016 - 10 A 1277/13 -, juris, in dem - so die Klägerin - dargelegt worden sei, dass ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung in Misch- und Kerngebieten unzulässig sei.

14

Soweit die Klägerin sich weiter auf die Ausführung des Senats im Urteil vom 16. Mai 2018 - 10 A 191/16 -, juris Rn. 36, beruft,

15

„Soweit der Rat eine gedachte Häufung der von ihm nicht gewünschten Werbeanlagen im Blick hatte, stehen die Regelungen des § 13 BauO NRW einer durch eine solche Häufung verursachten Verunstaltung entgegen.“,

16

handelt es sich hierbei nicht um einen abstrakten Rechtssatz, sondern Ausführungen zum konkreten Einzelfall. Auch insoweit fehlt es zudem an der hinreichend konkreten Benennung eines abstrakten Rechtssatzes in der angegriffenen Entscheidung.

17

Letztlich rügt die Klägerin der Sache nach eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie sich auf Widersprüche zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beruft und etwa geltend macht, das erstinstanzliche Urteil genüge den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht. Dafür steht die Divergenzrüge nicht zur Verfügung.

18

4. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.

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Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.

20

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

21

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14.

22

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

23

Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Satzung nicht Genüge getan, legt sie nicht dar, warum sich die Erforderlichkeit einer solchen Aufklärung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, zumal sie einräumt, dass die formelle Wirksamkeit der Satzung auch ihrerseits nicht thematisiert worden sei. Allein der Umstand, dass die Klägerin erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten war, führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht ohne Anlass und ungefragt den Sachverhalt in jeder Richtung umfassend aufzuklären hätte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die auf der Internetseite der Beklagten einsehbare Fassung der Werbeanlagensatzung samt Lageplänen nicht unterzeichnet ist. Denn dies gilt gleichermaßen für die anderen Satzungen auf der Internetseite der Beklagten und ist - gerichtsbekannt - bei der Zurverfügungstellung von Ortsrecht im Internet allgemein üblich. Unabhängig davon legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche Ergebnisse eine mögliche Sachaufklärung vermutlich gehabt hätte. Dass die Satzung „möglicherweise“ formal nicht den Anforderungen des Art. 20 GG genügt, wie die Klägerin pauschal behauptet, reicht nicht aus.

24

Ebenso wenig ist substantiiert dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Feststellungen die Durchführung eines Ortstermins hätte aufdrängen müssen.

25

Ferner hat die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls keine förmlichen Beweisanträge gestellt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

29

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).