Berufungszulassung abgelehnt: denkmalrechtliche Sicherungsanordnung zum Fachwerkhaus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung mit Sicherungsmaßnahmen und Zwangsgeldandrohung bestätigt hatte. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil der Zulassungsantrag die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert angreife. Insbesondere seien Unzumutbarkeit, fehlende Erhaltungsfähigkeit und Ungeeignetheit der Maßnahmen nicht schlüssig dargelegt; maßgeblich sei zudem die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung einer denkmalrechtlichen Sicherungsanordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn der Zulassungsantrag tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Die Rechtmäßigkeit einer denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen; spätere gutachterliche Einschätzungen sind nur eingeschränkt aussagekräftig.
Die Zumutbarkeit denkmalrechtlicher Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen ist regelmäßig auch unter Berücksichtigung einer länger andauernden Verletzung der Erhaltungspflicht durch den Denkmaleigentümer zu bewerten.
Die denkmalfachliche Erhaltungsfähigkeit eines Baudenkmals beurteilt sich nicht allein nach Sanierungsaufwand und -kosten, sondern nach denkmalfachlichen Kriterien des Erhaltungswerts und der Zeugnisfunktion.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Angriffe keine klärungsbedürftigen, im Zulassungsverfahren nicht lösbaren Zweifel an dessen Richtigkeit begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 6582/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.648,29 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die denkmalrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 2021 sei sowohl in Bezug auf die angeordneten Sicherungsmaßnahmen (Sicherung des Holzständerwerks am südlichen Giebeldreieck und der anschließenden hölzernen Dachkonstruktion sowie Aufbringung eines Notdachs) als auch hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes rechtmäßig. Der Kläger sei als Eigentümer des 1987 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Fachwerkhauses auf seinem Grundstück S.-straße 6 in Y. (im Folgenden: Denkmal) zu den Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet. Diese bezögen sich auf Schäden, die nach der Unterschutzstellung eingetreten seien. Die dem Schutz der baulichen Substanz dienenden Maßnahmen seien dem Kläger vor dem Hintergrund der ihn treffenden Erhaltungsverpflichtung auch zumutbar. Maßgeblich hierbei sei in erster Linie, dass er das Denkmal über Jahrzehnte habe verfallen lassen und keine nachweisbaren Instandhaltungsmaßnahmen getroffen habe. Das Denkmal sei noch nicht abgängig und die Sicherungsmaßnahmen seien dem Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar. Die angeordneten Maßnahmen seien auch zur Verhinderung fortschreitender Beschädigungen durch eintretendes Niederschlagswasser geeignet. Ermessensfehler seien nicht festzustellen, insbesondere belasteten die auferlegten Arbeiten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
a. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Klagevorbringen gebe nichts dafür her, dass die nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) angeordneten Maßnahmen dem Kläger nicht zumutbar seien.
Dem insoweit vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt, dass er das Denkmal über Jahrzehnte habe verfallen lassen und keine nachweisbaren Instandhaltungsmaßnahmen getroffen habe, tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Der pauschale Hinweis, er verwahre sich gegen die Behauptung, er habe das Gebäude bewusst verfallen lassen, sowie die Ausführungen dazu, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Nutzung und keinen Käufer für das Gebäude habe finden können, bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er entgegen der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts in den vergangenen Jahrzehnten tatsächlich seiner Erhaltungsverpflichtung als Denkmaleigentümer aus § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. nachgekommen wäre.
Der Kläger stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, im Ergebnis sei der derzeitige Zustand des Denkmals auf die Aufgabe der Wohnnutzung und die anschließende jahrzehntelange Verletzung der Instandhaltungspflicht zurückzuführen und nicht auf die vom Gutachter Dipl.-Ing. A. attestierten Konstruktionsmängel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass dieser Einschätzung der noch im Jahr 2002 vorgefundene, relativ gute Zustand des im Jahr 1600 errichteten Gebäudes entgegenstehe. Zudem sei es fernliegend, von Konstruktionsfehlern auszugehen, die nach 400 Jahren diese Art von Schäden hätten hervorrufen können. Naheliegender sei vielmehr, dass das Gebäude der damaligen Zeit entsprechend fachgerecht errichtet und über die Jahrhunderte instandgehalten worden sei, vor allem während des 20. Jahrhunderts, als es noch zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Aufgabe dieser Nutzung und der fortschreitende Verfall des Daches hätten dazu geführt, dass das Wasser ungehindert in das Innere des Gebäudes habe eindringen können. Diese nachvollziehbaren Annahmen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage, indem er rügt, allein das Alter des Gebäudes genüge nicht, um die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu ziehen, und darüber hinaus dessen Ausführungen lediglich wiedergibt sowie auf den derzeitigen schlechten Zustand des Gebäudes verweist. An den im Übrigen auf der Hand liegenden Umständen, dass die Gebäudesubstanz aufgrund der schadhaften Dacheindeckung und Giebelverbretterung schutzlos der Witterung ausgesetzt war, der Kläger insoweit seiner Erhaltungspflicht nicht nachgekommen ist und hiermit eine wesentliche Ursache für die Feuchtigkeitsschäden zu sehen ist, weckt das Zulassungsvorbringen keine substantiellen Zweifel.
Ohne Erfolg greift der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts an, das Denkmal sei trotz seines Zustands noch nicht abgängig, sondern erhaltungsfähig. Die vom Kläger thematisierte Frage, welche Investitionskosten eine Nutzung des erheblich zerstörten Gebäudes erfordern würde, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat darauf abgestellt, die Erhaltungsfähigkeit beurteile sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Warum das angefochtene Urteil, wie der Kläger geltend macht, widersprüchlich sein soll, wenn das Verwaltungsgericht zum Beleg der Erhaltungsfähigkeit des Denkmals das Gutachten von Dipl.-Ing. A. heranziehe, obwohl es ihm hinsichtlich der Schadensursachen nicht folge, legt er nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
Mit dem Vortrag, dass die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste - die der Kläger im Übrigen mit Schreiben vom 16. April 1986 ausdrücklich befürwortet hat - von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen, weil das allein denkmalwürdige Ensemble zuvor auseinandergerissen worden sei, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dar. Das Verwaltungsgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass mit der Eintragung in die Denkmalliste feststehe, dass das Fachwerkhaus ein Denkmal sei. Das greift der Kläger nicht an. Warum, wie vom Kläger geltend gemacht, bei der Frage der Erhaltungsfähigkeit des unter Schutz gestellten Denkmals zu prüfen wäre, ob die Eintragung zu Recht erfolgt ist, wird mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt.
Soweit der Kläger pauschal behauptet, eine Reparatur der Schäden am Gebäude sei aus denkmalfachlicher Sicht nicht möglich, es müssten ganze Bauteile des Gebäudes vollständig ausgetauscht werden, setzt er sich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dass das Gebäude als letzter Rest der für die Ortsgeschichte bedeutenden Meierhofanlage weiterhin ungeachtet seines Zustands Zeugnis über die Siedlungsgeschichte ablegen könne und diese Denkmalwertbegründung der entscheidende Grund sei, warum das Denkmal auch im jetzigen Zustand nach Ergreifung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen erhaltungsfähig sei.
b. Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die angeordneten Maßnahmen seien zur Verhinderung fortschreitender Beschädigungen durch eintretendes Niederschlagswasser geeignet. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die ergänzenden Ausführungen des Privatgutachters Dipl.-Ing. A. im erstinstanzlichen Verfahren vom 24. Februar 2023, wonach eine Notabdichtung am Dach und am Südgiebel aufgrund des starken Substanzverlusts nicht möglich sei, unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 6) aber zur Kenntnis genommen. Dass es sich hiermit in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich befasst hat, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung. Denn es hat auf die von Fachfirmen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Angebote abgestellt, die die geforderten Sicherungsmaßnahmen angeboten haben. Im Übrigen lässt der Kläger mit seinem Vortrag, angesichts der Ausführungen des Dipl.-Ing. A. verlange die Beklagte mit dem Bescheid etwas Unmögliches, außer Acht, dass die sachverständige Einschätzung mit Blick auf den baulichen Zustand des Denkmals im Jahr 2023 abgegeben wurde, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung aber deren Erlass ist.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Hinweise der Dachdeckerfirmen, die baulichen Maßnahmen würden nicht empfohlen, als nicht relevant eingestuft. Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die angeordneten Maßnahmen seien „von den Unternehmen per se als ungeeignet betrachtet“ worden, trifft schon nicht zu. Das Angebot der Firma J. vom 27. April 2020 enthält einen solchen Hinweis nicht. Im Angebot der Firma N. & N. vom 17. März 2021 heißt es lediglich, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesamtmaßnahme Unwettern und Stürmen standhalte. Die Firma V. schreibt in ihrem Angebot vom 11. Mai 2021, die Abdichtung sei nur eine zeitlich begrenzte Variante, der Aufbau sei nicht sturmbeständig und müsse ggf. nachgearbeitet werden.
c. Der Kläger stellt schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Ordnungsverfügung weise keine Ermessensfehler auf. Er macht geltend, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die langfristige Erhaltung des Gebäudes nicht möglich sei, die Nutzung des Gebäudes nicht absehbar sei und er seit langem erfolglos versucht habe, das Gebäude zu veräußern, unter anderem an die Beklagte. Abgesehen davon, dass er diesen Vortrag nicht näher substantiiert, legt der Kläger schon nicht dar, inwieweit die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 14. September 2021, die allein auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen gerichtet war, diese Umstände hätte berücksichtigen müssen. Zu entsprechenden Darlegungen hätte schon deshalb Anlass bestanden, als hier eine Förderzusage des Beigeladenen für die Maßnahme vorlag und es ausweislich der Ordnungsverfügung noch am 1. September 2021 ein Gespräch mit einem möglichen Kaufinteressenten gegeben hatte. Das nimmt die Antragsbegründung nicht in den Blick. Darüber hinaus hat der Kläger auch erst am 21. August 2023 einen Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste gestellt; frühere Anträge auf Löschung und Erteilung einer Abbruchgenehmigung hatte die Beklagte bestandskräftig abgelehnt. Warum gleichwohl die vom Kläger genannten Umstände von der Beklagten hier zwingend bei der Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden müssen, zeigt er nicht auf.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).