Einstellung des Zulassungsverfahrens und Streitwertfestsetzung bei Vollstreckungsabwehrklage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück; das OVG stellte das Zulassungsverfahren ein und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung. Zentrale Frage war die Bemessung des Streitwerts einer Vollstreckungsabwehrklage im Zusammenhang mit Bauvorbescheiden. Mangels genügender Anhaltspunkte setzte das Gericht den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro an.
Ausgang: Zulassungsverfahren nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
Bei einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld‑ und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausging, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung regelmäßig nicht dem Streitwert des vorausgehenden Verfahrens.
Liegen für eine wertmäßige Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte vor, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen.
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Zulassungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1086/24
Leitsatz
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2025 zurückgenommen hat, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Streitwert bemisst sich - anders als das Verwaltungsgerichts und wohl auch die Beteiligten meinen - nicht nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hingegen keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Der Wert einer - hier erhobenen - Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 -, juris Rn. 9, und vom 23. September 1987 ‑ III ZR 96/87 -, juris Rn. 4.
Während im Zivilrecht insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs als maßgeblich erachtet wird, lässt sich der Wert der von der Klägerin - als Rechtsträgerin der Bauaufsichtsbehörde - erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung nicht beziffern.
Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Juli 2007 - OVG 10 L 31.05 ‑, juris Rn. 7.
So liegt der Fall auch hier. Das Interesse der Klägerin in den vorangegangen, auf die Verpflichtung zur Erteilung von zwei Bauvorbescheiden betreffend die Erweiterung bzw. den Neubau eines Einzelhandelsbetriebs gerichteten Verfahren ist nicht identisch mit der wertmäßigen Bedeutung der Vollstreckungsabwehrklage. Das in den vorangegangen Verfahren nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 5 und 3 Buchst. b des Streitwertkatalogs der Bausenate maßgebliche Interesse der dortigen Klägerin bestand darin, den an der jeweiligen beabsichtigten Verkaufsfläche orientierten wirtschaftlichen Wert der beiden Bauvorbescheide zum eigenen Vorteil zu nutzen. Allein hierauf beruhten die damaligen Streitwertfestsetzungen. Das Interesse der jetzigen Klägerin, die beiden Bauvorbescheide angesichts des nunmehrigen Bebauungsplans nicht erlassen zu müssen, ist anders gelagert, insbesondere steht es nicht im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der beiden Bauvorbescheide.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08 -, juris. Dieser enthält Ausführungen zum Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage, die sich gegen die Vollstreckung einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft richtet. Dieser Fall ist schon deshalb anders gelagert, weil der Bundesgerichtshof davon ausging, der Wert des für eine Auskunftserteilung zu betreibenden Aufwands sei in einem konkreten Geldbetrag zu bemessen.
Es ist daher von dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro auszugehen.
Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).