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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1516/25·29.07.2025

Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtDenkmalschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn verpflichtete, acrylabgedichtete Anschlüsse an der denkmalgeschützten Fassade zu entfernen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein darlegungsfähiger Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorgetragen wurden. Der Kläger hat die entscheidungstragenden Annahmen nicht schlüssig angegriffen und keine hinreichend substantiierten Beweisanträge nachgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung als unbegründet abgelehnt; angefochtenes Urteil wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nur dann erfüllt, wenn der Zulassungsantrag konkret darlegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und warum Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen bestehen; bloße Behauptungen oder Verweise genügen nicht.

3

Ein behaupteter Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt Zulassung nur, wenn dargelegt wird, dass und weshalb eine unterlassene oder fehlerhafte Verfahrenshandlung entscheidungserheblich war und welche Beweiserhebung sich aufgedrängt hätte.

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Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er hinreichend bestimmt ist (§ 37 VwVfG NRW), die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben und die Behörde ihr Ermessen ohne Fehler ausgeübt hat; unspezifische Einwände gegen die Ausführungsart genügen nicht zur Erschütterung dieser Annahmen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 37 VwVfG NRW§ 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2552/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2023, mit dem der Kläger verpflichtet worden ist, sämtliche mit Acryl abgedichteten Anschlüsse zwischen den Gefachausmauerungen und dem Fachwerk an der Vorderfassade des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zur R.-straße zu entfernen, den Anschluss zwischen den Gefachausmauerungen und der Fachwerkkonstruktion mit reinem Kalkputz im Kellenschnitt auszuführen und die Ausführung mit ihrer Unteren Denkmalbehörde abzustimmen, sei rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 VwVfG NRW, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW hätten im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen und die Beklagte habe die Anordnung frei von Ermessensfehlern getroffen.

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Diese Annahmen stellt der Kläger mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage.

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a. Sein Vorbringen, er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass eine vollständige Überprüfung der Fassade nicht erfolgt sei, weshalb nicht feststehe, dass die gesamte Fachwerkkonstruktion mit Blick auf die Anschlüsse zwischen den Gefachen mit Acryl abgedichtet sei, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger zeigt nicht auf, unter welchem rechtlichen Aspekt dieser Umstand relevant sein und deshalb entsprechender Klärungsbedarf bestanden haben soll. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass sämtliche Fugen zwischen Gefachausmauerungen und dem Fachwerk fachwidrig mit Acryl abgedichtet worden seien. Der angefochtene Bescheid verpflichtet ausweislich seines Tenors im Übrigen insoweit lediglich dazu, „sämtliche mit Acryl abgedichteten Anschlüsse“ zu entfernen.

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b. Der bloße Hinweis des Klägers, er halte an seiner Auffassung fest, dass die Abdichtung fachgerecht durchgeführt worden sei, allein der Verweis auf ein Merkblatt, dessen Inhalt nicht richtig sein müsse, reiche nicht aus, lässt jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage vermissen. Das Verwaltungsgericht hat auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen, die sich aus zwei Merkblättern unterschiedlicher Herausgeber ergäben, deren Inhalt wiedergegeben und sich auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Zu all dem verhält sich die Antragsbegründung nicht näher.

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2. Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Vortrag des Klägers, das erstinstanzliche Gericht sei seinem Beweisantrag nicht nachgegangen, durch Sachverständigengutachten festzustellen, ob die Abdichtung fachgerecht durchgeführt worden sei, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Der Sitzungsniederschrift zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger einen Beweisantrag gestellt hat. Im Übrigen zeigt der Kläger auch nicht auf, dass sich eine entsprechende Beweiserhebung, die er im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2024 angeregt hat, dem Verwaltungsgericht, anders als von ihm in den Entscheidungsgründen angenommen, hätte aufdrängen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).