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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1494/17·02.09.2018

Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Waldabstand und Baumwurfgefahr abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBau- und PlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein an einen Wald grenzendes Grundstück. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Die Klägerin setzte sich nicht substantiiert mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander und wies keine konkrete Baumwurf- oder Brandgefahr nach.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO, der auf ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils beruht, muss sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und die anzugreifenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und schlüssig in Frage stellen.

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Die bloße Behauptung eines allgemeinen Risikos (z. B. dass ‚jeder Baum einmal fällt‘) genügt nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr; konkrete Gefahr verlangt eine hinreichend wahrscheinliche Schadenseintrittsprognose in absehbarer Zeit.

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Fehlt in einem Land eine gesetzliche Waldabstandsregel, ist die Rechtmäßigkeit einer an den Waldrand grenzenden Bebauung anhand der sonst einschlägigen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Rücksichtnahme nach § 34 BauGB und bauordnungsrechtliche Vorschriften) zu prüfen.

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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die bloße Aufzählung von Rechtsfragen nicht aus; es ist zu formulieren und substanziiert darzulegen, weshalb die Rechtslage unklar ist und die Klärung über den Einzelfall hinaus bedeutsam für die einheitliche Rechtsanwendung wäre.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 34 BauGB§ BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5330/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die den Beigeladenen von der Beklagten unter dem Datum vom 3. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelcarport und Abstellraum (im Folgenden: Vorhaben) aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin dienten. In der nordrhein-westfälischen Bauordnung finde sich keine gesetzliche Vorschrift, die einen bestimmten Abstand zwischen einem Waldgebiet und einer Bebauung vorschreibe. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches im Rahmen des hier anwendbaren § 34 BauGB zu berücksichtigen sei, liege ebenfalls nicht vor. Einschränkungen des Waldeigentümers könnten mit Blick auf eine an das Waldgebiet grenzende Bebauung unter anderem in der erschwerten Bewirtschaftung des Grundstücks sowie einer steigenden Verkehrssicherungspflicht einhergehend mit einer höheren Wahrscheinlichkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Inanspruchnahme sowie einer zivilrechtlichen und möglicherweise auch strafrechtlichen Haftung gesehen werden. Die mit der Bebauung einhergehenden Bewirtschaftungserschwernisse hinsichtlich des angrenzenden Waldgebietes hielten sich jedoch in Grenzen. Auch bei Berücksichtigung der steigenden Verkehrssicherungspflicht und deren Folgen erscheine das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Ein Waldeigentümer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der um das Waldgrundstück herum gelegene Baumwurfbereich von jeglicher Bebauung freigehalten werde. Hier werde durch die Bebauung lediglich eine Baulücke zwischen den ebenfalls unmittelbar an das Waldgrundstück der Klägerin grenzenden bereits bebauten Grundstücken geschlossen. Die Beigeladenen hätten ein erhebliches Interesse daran, das Vorhaben zu verwirklichen, denn das im Innenbereich liegende Grundstück könne andernfalls gar nicht für eine Wohnbebauung genutzt werden. Die Einhaltung eines größeren Abstandes zum Grundstück der Klägerin sei den Beigeladenen nicht möglich.

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Die Klägerin hält dem zunächst ohne Erfolg entgegen, es gebe eine Waldabstandsregel von 30 m, der drittschützender Charakter zukomme. Dass es in Nordrhein-Westfalen an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, stellt sie jedoch nicht in Frage. Ob eine solche Regelung unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung einer ungehinderten Waldbewirtschaftung und der Gebäudesicherheit wünschenswert wäre, ist insoweit unerheblich. Soweit die Klägerin behauptet, eine Waldabstandsregel von 30 m gelte auch in Nordrhein-Westfalen jedenfalls aufgrund so genannten Richterrechts, fehlt es schon an einer den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Begründung hierfür.

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Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die bauordnungsrechtliche Vorschrift § 43 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW sei nicht verletzt und die Klägerin könne sich weder wegen der von ihrem Grundstück ausgehenden Baumwurfgefahr noch wegen einer von dem Vorhaben ausgehenden Waldbrandgefahr auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauO NRW berufen, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

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Ohne Erfolg rügt sie zudem, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei wegen der Unterschreitung des Waldabstandes bei konkreter Gefährdungslage nach § 44 VwVfG NRW nichtig. Ungeachtet der Frage, inwieweit sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen könnte, ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass hier die von ihr behauptete konkrete Gefahr bestünde, dass Bäume von ihrem Grundstück auf das Vorhabengrundstück fallen. Nur weil „jeder Baum einmal fällt“ oder bei Starkwindereignissen fallen kann, ist eine Baumwurfgefahr nicht als konkrete Gefahr einzuordnen, also als ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

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Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass grenznah stehende Bäume auf dem Grundstück der Klägerin in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko des Umstürzens hinausgeht,

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vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 8,

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umfallen werden, lassen sich insbesondere den Äußerungen des Mitarbeiters des Landesbetriebs X. und I. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht entnehmen. Eine von den Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin ausgehende konkrete Gefahr für das Vorhaben vermochte er nicht zu erkennen. Auch die Gefahr eines Abrutschens des dortigen Hanges auf das Vorhabengrundstück sehe er nicht. Dass wegen der topographischen Situation und der Windverhältnisse die Wahrscheinlichkeit, dass umstürzende Bäume gerade auf das Grundstück der Beigeladenen fallen, erhöht sein mag, genügt für die Annahme einer konkreten Baumwurfgefahr nicht. Soweit die Klägerin meint, es stünden auch Straftaten im Raum, knüpft dies an ihre Behauptungen an, das Vorhaben sei in einem konkreten Gefahrenbereich genehmigt und es gebe eine Waldabstandsregel. Dass diese Behauptungen zutreffen, zeigt die Klägerin – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – mit dem Zulassungsantrag aber nicht auf.

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Dass mit dem Vorhaben eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes einhergeht, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Dass sie durch das Vorhaben in der Bewirtschaftung ihres Waldgrundstücks wesentlich beeinträchtigt würde – ein Fällen von Bäumen am Waldrand ist wegen der bereits vorhandenen Wohnbebauung schon derzeit erschwert –, trägt die Klägerin nicht vor, sodass offenbleiben kann, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnte. Sie räumt selbst ein, dass eine Waldnutzung auch in Zukunft (rechtlich) möglich bleibe. Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht sieht sie nach ihrem eigenen Vorbringen ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus der von ihr vorgelegten Untersuchung zu Gebäuden im Windwurfbereich von Bäumen nicht, dass ihre Behauptung, bei einer geringeren Entfernung eines Wohngebäudes vom Waldrand sei im Fall eines „Baumwurfes“ nicht mit potentiell größeren, sondern eher geringeren Schäden zu rechnen als bei einer größeren Entfernung, in dieser Pauschalität zutrifft. Soweit sie vorträgt, es drohten bei einer Bewirtschaftung des Waldrandes Auseinandersetzungen mit den Grundstücksnachbarn, weil diese die Bäume – ungeachtet der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten – jedenfalls subjektiv als gefährdend empfinden würden, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf versicherungsrechtliche Aspekte Bezug nimmt. Anders als die Klägerin meint, ist das Verwaltungsgericht auch nicht etwa davon ausgegangen, dass sie, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, einen Waldsaum anlegen müsse. Die Klägerin selbst hatte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erklärt, die Waldgrenze um 30 m zurücknehmen zu wollen, wenn ihr eine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung erteilt würde. Die Anlegung eines Waldsaums wäre nach den Angaben des Landesbetriebs X. und I. auch ohne eine Waldumwandlungsgenehmigung möglich. Falls die Klägerin eine Umgestaltung des Waldrandbereiches anstreben sollte, stünde ihr diese Möglichkeit jedenfalls offen.

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Soweit die Klägerin rügt, die Beigeladenen hätten auf dem Vorhabengrundstück Wald ohne Genehmigung gerodet, legt sie nicht dar und ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich hieraus eine Verletzung eigener Rechte ergeben soll.

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Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam eine Reihe von Fragen auf. Dass die für die Entscheidung des Falls maßgebliche Rechtslage unklar wäre, lässt sich ihrem Vortrag aber – wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht entnehmen. Eine generelle Waldabstandsregel existiert in Nordrhein-Westfalen nicht. Das „Prüfprogramm“ besteht somit aus allen sonst einschlägigen, insbesondere bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

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Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Die Klägerin rügt lediglich eine Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2017 – 8 A 11822/16 –, juris, das nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten gehört.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).