Zulassungsantrag zur Berufung im Baugenehmigungsstreit wegen Werbeanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Fremdwerbeanlage. Zentrales Thema war, ob das Vorhaben eine nach §13 Abs.2 Satz3 BauO NRW unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen darstellt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin die tragenden Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel stellte. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung im Baugenehmigungsstreit als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO, der auf ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils beruht, setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden Tatsachenfeststellungen oder den tragenden Rechtssatz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt.
Bei Angriffen auf eine rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts (z.B. zur störenden Häufung) genügt eine abweichende eigene Bewertung nicht; der Antragsteller muss die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen der Wertung erschüttern oder deren Zweifelhaftigkeit darlegen.
Die Beurteilung, ob eine störende Häufung von Werbeanlagen vorliegt, richtet sich nach der Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen und kann unabhängig vom allgemeinen Baugebietstyp in Misch-, Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten auftreten.
Für die Darlegung einer Divergenz i.S.v. §124 Abs.2 Nr.4 VwGO muss der Antragsteller einen abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der mit einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung der in der Vorschrift genannten Obergerichte in Widerspruch steht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 34/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage für Fremdwerbung (im Folgenden: Vorhaben) an der Wand des auf dem Grundstück B.-straße 57 in B1. aufstehenden Gebäudes (im Folgenden: Vorhabengrundstück) zu erteilen, abgewiesen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Verwirklichung des Vorhabens führe zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW nicht zulässig sei.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der störenden Häufung zugrunde gelegt und diese, nachdem sich die Einzelrichterin im Rahmen einer Ortsbesichtigung die für die erforderliche wertende Entscheidung notwendigen Eindrücke von den konkreten örtlichen Umständen verschafft hat, in nicht zu beanstandender Weise auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt.
Greift der Rechtsmittelführer eine solche rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts an, reicht es nicht aus, dieser lediglich eine abweichende eigene Wertung entgegenzusetzen. Vielmehr ist der Rechtsmittelführer gehalten, die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen der beanstandeten gerichtlichen Wertung zu erschüttern oder aufzuzeigen, dass die Wertung aus sonstigen Gründen zweifelhaft ist.
Aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht unrichtige tatsächliche Feststellungen getroffen oder einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt hätte. Bei der Annahme, das Vorhaben führe zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen, hat es den Charakter der Umgebung des Vorhabengrundstücks ausdrücklich berücksichtigt. Dass es sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen Baugebietstyp im Sinne der Baunutzungsverordnung festgelegt hat, ist unschädlich, da es richtiger Weise maßgeblich auf die Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen abgestellt hat, die in jedem der hier in Frage kommenden Baugebietstypen als störende Häufung angesehen werden kann. Wenn die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation gleichwohl versucht, die Umgebung des Vorhabengrundstücks mit Blick auf die Innenstadtlage und die Widmung als Fußgängerzone als faktisches Kerngebiet darzustellen, legt sie – abgesehen davon, dass eine solche Einordnung der Umgebung hier nicht ausschlaggebend wäre – nicht dar, dass dort die für ein Kerngebiet wesentlichen zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur vorhanden sind. Die Klägerin benennt auch keine anderen Gründe, die die Wertung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel ziehen könnten.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der Divergenz, muss er zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht.
Soweit die Klägerin Entscheidungen beziehungsweise verfahrensleitende Hinweise des Senats zitiert, die in Verfahren ergangen sind, in denen es ebenfalls darum ging, ob die Aufstellung einer Werbeanlage zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde, hat sie keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in den von ihr genannten Entscheidungen des Senats stehen könnten.
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, juris, Rn. 38 ff., in dem es heißt:
Verbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine gewisse Ansammlung von Werbeanlagen bei einem gewerblich geprägten Stadtbild oder einer städtischen Geschäftsstraße in der Regel nicht als störende Häufung angesehen werden darf.
Die Klägerin meint, diese Ausführungen seien so zu verstehen, dass in den aufgezählten Baugebietstypen die Schwelle zur störenden Häufung in aufsteigender Reihenfolge von Baugebietstyp zu Baugebietstyp höher anzusetzen sei, weil beispielsweise ein Mischgebiet weniger gewerblich geprägt sei als ein Kerngebiet. Insoweit irrt sie. Die allgemeinen Zweckbestimmungen der genannten Baugebietstypen orientieren sich vornehmlich an der Störungsempfindlichkeit der dort jeweils zugelassenen Nutzungen und ihrer städtebaulichen Funktion. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist dagegen ein Unterfall der Verunstaltung, die in Form der Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen abhängig von den konkreten Umständen in jedem der genannten Baugebiete gleichermaßen auftreten kann.
Soweit die Klägerin zudem auf das Urteil des Senats vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 55 ff., Bezug nimmt und herausstellt, dass in jenem Fall eine störende Häufung im Zusammenwirken mit besonders auffälligen Werbeanlagen zu erwarten stand, lässt sich der Entscheidung nicht etwa der Rechtssatz entnehmen, in einem Mischgebiet könne eine störende Häufung nur durch Werbeanlagen solch auffälliger Art bewirkt werden.
Zwar mag die Größe und/oder die Auffälligkeit der vorhandenen und/oder der geplanten Werbeanlagen für die Bewertung ihrer Häufung als störend im Einzelfall eine Rolle spielen können, doch folgt daraus nicht, dass nicht auch die Überladung eines engen räumlichen Bereichs durch kleinere und weniger auffällige Werbeanlagen als störende Häufung angesehen werden kann. Ob eine Häufung solcher Werbeanlagen stört, hängt letztlich von der konkreten örtlichen Situation ab.
Im Verfahren 10 A 1664/14 ist keine Entscheidung des Senats ergangen, die Grundlage einer Divergenzrüge sein könnte. Die in diesem Verfahren ergangenen verfahrensleitenden Hinweise stellten im Übrigen unter anderem auf die Entfernung zwischen der geplanten und den bereits vorhandenen Werbeanlagen und damit auf das Fehlen einer engen räumlichen Beziehung ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).