Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1450/22·24.04.2023

Zulassungsantrag abgelehnt: Gartenhaus im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen das Urteil, das seine Klage auf Beseitigung eines im Außenbereich errichteten Gartenhauses abweist. Streitpunkte sind Bebauungszusammenhang (§34 BauGB), Zulässigkeit nach §35 BauGB, Bestandsschutz sowie Duldung/Verwirkung und Gleichbehandlung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel, weil der Kläger die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert angreift und keine konkreten Vergleichs- oder Duldungsbelege vorlegt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Urteil über Beseitigungsanordnung für Gartenhaus im Außenbereich abgewiesen; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils bezeichnen und mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Ein im Außenbereich errichtetes Bauvorhaben kann als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sein, wenn es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt; fehlende Baugenehmigung und mangelnde Übereinstimmung mit dem geltenden Baurecht schließen Bestandsschutz aus.

3

Bestandsschutz setzt voraus, dass die bauliche Anlage formell durch eine Baugenehmigung gedeckt ist oder materiell mit dem zur Zeit der Errichtung geltenden Baurecht übereingestimmt hat; bloße Behauptungen oder nachträgliche Nichtbeanstandung genügen nicht.

4

Duldung oder Verwirkung eines behördlichen Einschreitens ist nur bei konkreten, hinreichend bestimmten Erklärungen oder einem erkennbar dauerhaften, verbindlichen Unterlassen der Behörde anzunehmen; vage Signale reichen nicht aus.

5

Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nur verletzt, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund vergleichbare Fälle willkürlich unterschiedlich behandelt; pauschale Behauptungen ohne konkrete Vergleichsbeispiele genügen nicht.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 1706/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. März 2020, mit der diese ihn aufgefordert hat, das Gartenhaus auf dem Grundstück in L., Gemarkung P., Flur 5, Flurstück 1522, zu beseitigen, abgewiesen. Das Gartenhaus stehe nicht im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Teil des Grundstücks, auf dem das Gartenhaus errichtet worden sei, sei dem Außenbereich zuzuordnen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei es im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Das Gartenhaus sei nicht in seinem Bestand geschützt. Die Entscheidung der Beklagten, seine Beseitigung zu verlangen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe das Gartenhaus nicht in einer Weise geduldet, die sie an einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten hindern würde. Die vollständige Beseitigung des Gartenhauses anzuordnen, sei nicht unverhältnismäßig.

5

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Gartenhaus bauplanungsrechtlich zulässig sein könnte.

6

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Teil des Grundstücks, auf dem das Gartenhaus errichtet worden sei, gehöre zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.

7

Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Auffassung die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, zugrunde gelegt. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen, das Gartenhaus befinde sich in einem Bereich des Grundstücks, der als sogenannter bebauungsakzessorisch genutzter Grundstücksteil noch dem Innenbereich zuzurechnen sei, nicht auf.

8

Zwar können im Einzelfall rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen als sogenannte bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile zum Bebauungszusammenhang gehören.

9

Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, juris Rn. 30, und vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 18.

10

Das Verwaltungsgericht hat jedoch nachvollziehbar verneint, dass eine Erstreckung des Bebauungszusammenhangs auf den rückwärtigen Teil des Grundstücks, auf dem das Gartenhaus errichtet worden ist, wegen seiner Bezogenheit auf das Wohnhaus des Klägers in Betracht kommen könnte. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus und dem Gartenhaus sei hierfür gerade auch unter Berücksichtigung der Struktur der umgebenden Bebauung und der eher kleinteiligen Gliederung der Landschaft zu groß. Das Gartenhaus sei von dem Wohnhaus des Klägers deutlich abgesetzt und stehe jenseits einer ausgedehnten Gartenfläche isoliert. Mit seinem pauschalen Vorbringen, gerade im ländlichen Raum könnten auch von dem Hauptgebäude weiter entfernt liegende Grundstücksflächen mit hierauf bezogenen Nebenanlagen zum Bebauungszusammenhang gehören, zieht der Kläger diese an die konkreten örtlichen Verhältnisse anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise in Zweifel.

11

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Gartenhaus als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich unzulässig sei, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtige, greift der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht an.

12

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger nicht dar, soweit er sich auf „Bestandsschutz“ beruft.

13

Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt der Errichtung und Aufnahme der Nutzung beziehungsweise später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem jeweils geltenden Baurecht übereingestimmt haben.

14

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - 10 A 2316/20 -, juris Rn. 18, und vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 -, juris Rn. 6 ff., Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 2995/17 -, juris Rn. 49, mit weiteren Nachweisen.

15

Dass das Gartenhaus, für das keine Baugenehmigung vorliegt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jemals mit dem geltenden Baurecht, insbesondere mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, übereingestimmt haben könnte, zeigt der Kläger - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht auf.

16

Sein Vorbringen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte nicht bauordnungsrechtlich gegen das Gartenhaus einschreiten werde, verhilft seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts insoweit entwickelten Maßstäben,

18

vgl. hierzu etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2019 - 10 A 685/18 -, juris Rn. 13 ff., mit weiteren Nachweisen,

19

das Vorliegen einer Duldung, die einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten entgegen gehalten werden könnte, verneint. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Erklärung abgegeben habe, der sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen ließe, sie werde sich mit der Existenz des Gartenhauses dauerhaft abfinden, lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Beklagte eine Duldung lediglich „signalisiert“ beziehungsweise „in Aussicht gestellt“ habe. Eine konkrete - mündliche oder schriftliche - Äußerung der Beklagten ihm gegenüber, sie werde gegen das Gartenhaus trotz seiner Illegalität dauerhaft nicht bauordnungsrechtlich einschreiten, benennt der Kläger jedoch nicht.

20

Ist danach nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Duldung, die einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten der Beklagten gegen das Gartenhaus entgegen stehen könnte, gegeben sind, ist sie auch nicht unter dem Aspekt der „Verwirkung“ an der Ausübung ihrer Eingriffsbefugnisse gehindert.

21

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2015      - 10 A 1432/12 -, juris Rn. 45, vom 13. Februar 2014    - 2 A 983/13 -, juris Rn. 28, und vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, juris Rn. 65.

22

Aus dem Zulassungsvorbringen folgt nicht, dass die Beklagte den Kläger willkürlich unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Anspruch genommen hätte.

23

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund - das heißt willkürlich - nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen.

24

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2017 - 10 A 1673/16 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks, (n.v.), vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, juris Rn. 56, und vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks (n.v.).

25

Ausgehend hiervon legt der Kläger ein zu seinen Lasten gleichheitswidriges Vorgehen der Beklagten nicht dar. Er behauptet lediglich, in der näheren Nachbarschaft gebe es weitere Gartenhäuser, die mit einer gewissen Entfernung zu dem zugehörigen Wohngebäude errichtet worden seien, gegen die die Beklagte nicht einschreite. Er benennt jedoch kein einziges konkretes Beispiel für ein Gartenhaus oder eine andere bauliche Anlage, gegen die die Beklagte nicht vorgehe, obwohl sie in vergleichbarer Weise wie sein Gartenhaus mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht im Einklang stünden.

26

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die angegriffene Ordnungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig sein könnte. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihm nicht aufgeben dürfen, das Gartenhaus vollständig zu beseitigen. Sie hätte allenfalls einen Rückbau auf den Zustand des vormals vorhandenen Geräteschuppens anordnen dürfen. Dabei unterstellt der Kläger, der Geräteschuppen sei vor seiner Erweiterung zu dem Gartenhaus in seinem Bestand geschützt gewesen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch der Geräteschuppen habe - für sich betrachtet - mit dem materiellen Baurecht zu keinem Zeitpunkt übereingestimmt, weil es sich bei diesem wie bei dem Gartenhaus um ein Vorhaben handele, das öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige und schon deswegen im Außenbereich unzulässig sei, zieht der Kläger jedoch nicht in Zweifel. Hierfür genügt es nicht einzuwenden, Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB seien zum Zeitpunkt der Errichtung des Geräteschuppens nicht beeinträchtigt gewesen. Ob der Geräteschuppen insoweit überhaupt isoliert beurteilt werden kann, muss daher auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

29

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66

30

Abs. 3 Satz 3 GKG).

31

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts

32

rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).