Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung einer Werbeanlagen-Genehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweiseitiges City‑Star‑Board. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt wurden. Das Verwaltungsgericht habe die störende Häufung von Werbeanlagen unter Berücksichtigung des Gebietscharakters, der Bebauung und der tatsächlichen Nutzung zutreffend bewertet.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Annahmen oder Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die angegriffenen Feststellungen oder rechtlichen Würdigungen Zweifel begründen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen und deshalb ein Berufungsverfahren erfordern.
Bei der Prüfung einer störenden Häufung von Werbeanlagen ist maßgeblich der Gebietscharakter des Standorts sowie die vorhandene Bebauung und tatsächliche Nutzung; auch in werbebelasteten Bereichen kann eine störende Häufung unzulässig sein.
Für die Feststellung einer störenden Häufung kommt es auf die Wirkung im räumlich engen Nahbereich und das Zusammenwirken der Werbeanlagen im Gesichtsfeld des Betrachters an; doppelseitige Werbeflächen sind in beiden Blickrichtungen zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts in Genehmigungsstreitigkeiten obliegt dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG; bei zweiseitigen City‑Star‑Boards kann der Streitwert gemäß dem örtlichen Streitwertkatalog mit 6.000 Euro bemessen werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2950/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Die Klägerin wendet sich gegen die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die geplante Aufstellung der Werbeanlage (zweiseitiges beleuchtetes City-Star-Board) auf dem Grundstück N.‑Straße 113 in P. würde zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führen.
Sie meint, dass Verwaltungsgericht habe bei seiner Wertung nicht differenziert genug den konkret geplanten Standort der Werbeanlage in den Blick genommen. Für diese Meinung liefert die Klägerin jedoch keinen Beleg. Dass das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer gleichartigen Werbeanlage auf dem Grundstück N.‑Straße 111 in P. mit nahezu gleich lautendem Urteil abgewiesen hat, belegt eine vermeintlich undifferenzierte Betrachtung der jeweiligen Grundstückssituation nicht. Zwar sind die geplanten Standorte der angesprochenen Werbeanlagen nach dem zu den Bauvorlagen gehörenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster etwa 55 m voneinander entfernt, doch entsprechen sie sich, was den vorgesehenen Abstand zur N.‑Straße und die Ausrichtung der Werbeflächen zum fließenden Verkehr angeht. Auch würden beide Werbeanlagen dank ihrer jeweils großformatigen doppelseitigen Werbeflächen von mehr als 10 qm in den Raum zwischen der N.‑Straße und den Gebäuden N.‑Straße 111, 113 und 115 sowie auf deren jeweilige Fassaden wirken und gleichzeitig zusammen mit den vielen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dort bereits vorhandenen Werbeanlagen wahrgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht hat den vorstehend beschriebenen Wirkbereich der auf dem Grundstück N.‑Straße 113 geplanten Werbeanlage in nicht zu beanstandender Weise als den räumlich engen Nahbereich angesehen, in dem sich die bereits vorhandene erhebliche Häufung von Werbeanlagen jedenfalls bei Hinzutreten der geplanten Werbeanlage als störend erweisen würde.
Es hat bei seiner rechtlichen Wertung der Einzelfallumstände die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Feststellung einer störenden Häufung von Werbeanlagen zugrunde gelegt und insbesondere berücksichtigt, dass die Beantwortung der Frage, ob mit der Häufung von Werbeanlagen auch eine störende Wirkung verbunden ist, wesentlich von dem Gebietscharakter ihres Standortes sowie von der dort vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung abhängt. Allerdings ist auch in einem gewerblich geprägten und/oder durch viele Werbeanlagen gestalterisch vorbelasteten Bereich eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
Als ausschlaggebend hat das Verwaltungsgericht angesehen, dass im Gesichtsfeld des Betrachters der angesprochene Nahbereich derart mit Werbeanlagen überfrachtet sei, dass das Auge dort keinen Ruhepunkt mehr finde und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen entstehe. Dieser Effekt werde bei Hinzutreten der geplanten Werbeanlage noch verstärkt. Dieser wertenden Beurteilung setzt die Klägerin vor dem Hintergrund der bei den Akten befindlichen aussagekräftigen Lichtbilder, die hinsichtlich des geplanten Standortes der Werbeanlage und der dort bereits vorhandenen Werbeanlagen einen guten Eindruck von der Örtlichkeit vermitteln, nichts Substanziiertes entgegen. Auch bei einer auf die Grundstücke N.‑Straße 113 und 115 beschränkten Betrachtung ergäbe sich, was die zu erwartende störende Häufung von Werbeanlagen angeht, unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen beschrieben, dass bereits auf diesen Grundstücken, auf denen ein Autohaus mit Verkauf und Service und ein Fastfood-Restaurant betrieben werden, viele gleichzeitig im Blick befindliche Werbeanlagen unterschiedlichster Art vorhanden sind, die die Grundstücke im oben genannten Sinne negativ dominieren. Ob aus einer Entfernung von 50 m südwestlich des geplanten Standorts der Werbeanlage einige der auf dem Grundstück N.‑Straße 111 bereits vorhandenen Werbeanlagen nicht sichtbar sind oder von anderen Werbeanlagen verdeckt werden, spielt für das von dem Verwaltungsgericht angenommene Zusammenwirken der Werbeanlagen im Nahbereich ebenso wenig eine Rolle wie der Abstand der geplanten Werbeanlage zu den Werbeanlagen auf dem Grundstück N.‑Straße 115, der im Übrigen nicht, wie die Klägerin vorträgt, bei deutlich über 60 m, sondern nur zwischen etwa 20 m und etwas mehr als 30 m liegt. Die Klägerin übersieht zudem, dass wegen der beidseitigen Werbeflächen der geplanten Werbeanlage die Beurteilung der störenden Häufung nicht nur von Südwesten aus, sondern ebenfalls von Nordosten aus zu erfolgen hat. Schließlich ist für das Ergebnis dieser Beurteilung auch wesentlich, dass in dem Raum zwischen der N.‑Straße und den Gebäuden N.‑Straße 111, 113 und 115 in kurzen Abständen eine Werbeanlage auf die andere folgt, wobei jede für sich eine erhebliche Größe hat.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den bereits genannten Gründen nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), an dem sich der Senat aus Gründen einer einheitlichen Streitwertpraxis orientiert, ist für den Genehmigungsstreit für ein zweiseitiges City-Star-Board, wie es nach den Bauvorlagen hier aufgestellt werden soll, ein Streitwert von 6.000,00 Euro vorgesehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).