Berufungszulassung im Denkmalschutz: Unterschutzstellung eines Wohnhauses bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Eintragung ihres Hauses in die Denkmalliste bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob das Gebäude als Baudenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW geschichtlich und architekturhistorisch bedeutend ist und ob Umbauten den Zeugniswert entfallen lassen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert erschütterte. Bauliche Veränderungen schließen Denkmaleigenschaft nicht aus, solange der Zeugniswert erhalten bleibt; Fragen zur Veränderbarkeit einzelner Bauteile sind ggf. im Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu klären.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen Feststellungen und Rechtssätzen der erstinstanzlichen Entscheidung; die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Ein Gebäude kann als Baudenkmal nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW von Bedeutung für die Geschichte des Menschen sein, wenn es die wirtschaftliche Entwicklung eines ortsprägenden Unternehmens sowie zeittypische Wohn- und Lebensverhältnisse einer gesellschaftlichen Schicht dokumentiert.
Die Denkmaleigenschaft setzt keine unmittelbare räumliche Nähe des Wohngebäudes zu einem Unternehmensbetriebsgelände und keine fortbestehende Existenz des Unternehmens voraus, wenn der historische Aussagegehalt aus Entstehungszeit und Zweckbestimmung folgt.
Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen eines Baudenkmals, ist es grundsätzlich als Ganzes unter Schutz zu stellen, auch wenn es im Laufe der Zeit umgebaut oder modernisiert wurde, solange der Zeugniswert nicht verloren geht.
Ob nachträgliche Bauteile selbst Denkmalwert besitzen oder ohne Beeinträchtigung der Aussagekraft verändert werden dürfen, ist vorrangig in einem Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu prüfen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Zweifel verbleiben, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen und ein Berufungsverfahren erfordern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4720/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Die Klägerin wiederholt mit der Begründung ihres Zulassungsantrags im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, den das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits berücksichtigt hat. Darüber hinaus setzt sie sich nur ansatzweise mit den das Urteil tragenden Erwägungen auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen in der sach- und fachkundigen Stellungnahme des Beigeladenen und auf den bei einem Ortstermin gewonnenen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem gegenwärtigen Zustand des Hauses der Klägerin auf dem Grundstück D.‑straße 27 in N. (im Folgenden: Haus), den es im Protokoll umfangreich dokumentiert hat, gestützt. Den ermittelten Sachverhalt hat es unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW subsumiert und dabei die einschlägigen Tatbestandsmerkmale so verstanden, wie sie in der Vergangenheit durch das Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung konkretisiert worden sind. Es hat angenommen, dass das Haus ein Baudenkmal sei, weil es die wirtschaftliche Entwicklung der für den Ortsteil M. orts- und industriegeschichtlich hochbedeutenden Westdeutschen Celluloidwerke M.‑M1. GmbH sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums in der Zeit zwischen den Weltkriegen dokumentiere und deshalb Bedeutung habe für die Geschichte des Menschen. Für seine Erhaltung und Nutzung lägen architekturhistorische Gründe vor. Das Haus sei ein gut erhaltenes zeittypisches und qualitätsvolles bauliches Zeugnis der dem Traditionalismus verhafteten Architektur in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg im S. und geeignet, die architekturhistorischen Entwicklungen, die handwerklichen Fähigkeiten sowie eine der konstruktiven und gestalterischen Lösungen dieser Epoche zu belegen und die damalige pluralistische Architektur zwischen traditionsbewusstem Beharren und radikaler Erneuerung zu veranschaulichen.
Der Einwand der Klägerin, das Haus habe keine Verbindung zu dem früheren Betriebsgelände gehabt, ist verfehlt, denn auch ohne eine solche unmittelbare räumliche Nähe zum Betriebsgelände war der ortsansässigen Öffentlichkeit schon während der Entstehungszeit zweifellos bekannt und bewusst, dass es als repräsentativer Wohnsitz eines leitenden Angestellten des den Ort prägenden Unternehmens gebaut und als solcher mit dem Unternehmen verbunden war. Die Zeit seiner Errichtung und bestimmungsgemäßen Nutzung ist für die geschichtliche Bedeutung des Hauses ausschlaggebend, denn es war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Ausdruck des wirtschaftlichen Aufschwungs des Unternehmens nach dem Ende des Ersten Weltkriegs. Im Zuge dieses Aufschwungs konnte und wollte sich das Unternehmen offensichtlich die Investition in den repräsentativen Bau für einen leitenden Angestellten leisten, um nicht zuletzt so seine gute wirtschaftliche Situation allgemein sichtbar zu machen. Soweit die Klägerin meint, das Haus habe keine Bedeutung für die Firmenchronik und das Entstehungsjahr 1919 sei ein beliebiges Jahr in der Firmengeschichte, ändert dies nichts daran, dass das Entstehungsjahr nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Zeitraum der Expansion des Unternehmens nach dem Ersten Weltkrieg fällt und damit dessen positive wirtschaftliche Entwicklung in jener Zeit zu belegen vermag. Dass – wie die Klägerin anmerkt – das Unternehmen nicht mehr existiert, einzelne Bauwerke des Unternehmens mit ehemals betrieblicher Funktion noch vorhanden sind, das Haus nicht aus der Gründungszeit des Unternehmens stammt und zu keiner Zeit für Repräsentationszwecke des Unternehmens öffentlich zugänglich gewesen ist, spielt im vorstehend dargestellten Zusammenhang für die Denkmaleigenschaft des Hauses keine Rolle. Ebenso nebensächlich ist der Umstand, dass die Geschichte des Unternehmens auch ohne das Haus keine andere Entwicklung genommen hätte.
Zudem hat das Verwaltungsgericht das Haus losgelöst von seiner Verbindung zu der Westdeutschen Celluloidwerke M.-M1. GmbH als bedeutend für die Geschichte des Menschen angesehen.
Die Klägerin bezweifelt, dass das Haus die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums in der Zeit zwischen den Weltkriegen dokumentiere, und meint, die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu der in dem Urteil zugleich festgestellten Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung eines Industrieunternehmens. Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums und Industriekultur schlössen sich gegenseitig aus. Das ist nicht richtig. Wie ausgeführt, konnte und sollte die Bautätigkeit eines Industrieunternehmens jener Zeit, gerade wenn sie nicht unmittelbar der Produktion diente, sondern beispielsweise – wie hier – die nach damaligen Vorstellungen angemessene und das Unternehmen repräsentierende Wohnung eines leitenden Angestellten schaffte, seine gute aktuelle Ertragslage abbilden. Dass der leitende Angestellte, für den die Wohnung gedacht war, aufgrund seiner Bildung und seines Einkommens damals dem gehobenen Bürgertum zugehörte, steht außer Frage. Selbstverständlich musste die Wohnung deshalb den dieser gesellschaftlichen Stellung entsprechenden Anforderungen an Größe und Ausstattung genügen und spiegelte mithin die Wohn- und Lebensverhältnisse jener Bevölkerungsschicht fraglos wider. Ob und wie lange ein leitender Angestellter der Westdeutschen Celluloidwerke M.-M1. GmbH tatsächlich in dem Haus gewohnt hat, ist vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung.
Die Kritik der Klägerin, durch den Umbau des Hauses vom Einfamilienhaus zum Mehrfamilienhaus und die damit einhergehenden baulichen Veränderungen – etwa die Aufstockung des Anbaus, der teilweise Abbau der ursprünglichen Treppe und die bauliche Trennung der Geschosse – sei der Bezug zu den Wohn- und Lebensverhältnissen des gehobenen Bürgertum entfallen, greift nicht durch. Vielmehr geht aus den detaillierten Feststellungen des Beigeladenen und des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Ortsbesichtigung eindeutig hervor, dass sich trotz der unbestrittenen Veränderungen anhand der Kubatur, der zum Teil unverändert erhaltenen Fassaden, des Grundrisses mit der nachvollziehbaren ursprünglichen Raumaufteilung und den verbliebenen Teilen der baufesten Ausstattung der bauzeitliche Zustand des Hauses und damit die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums in dieser Zeit nach wie vor ablesen lassen. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Unterschutzstellung nicht zwischen alter und neuer Bausubstanz differenziere und die alten und neuen Bauteile so miteinander verzahnt seien, dass man sie nicht mehr auseinanderhalten könne, zeigt sie damit weder Zweifel an der Bedeutung des Hauses für die Geschichte des Menschen noch sonstige Mängel auf, wegen derer die Eintragung in die Denkmalliste nicht in Betracht kommen könnte.
Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Baudenkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Baudenkmal, wie der Senat immer wieder betont hat, durch die Zeit geht und dabei nahezu zwangsläufig baulichen Veränderungen zum Zwecke der Instandsetzung, Modernisierung oder Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer unterworfen wird. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Ob und inwieweit Bauteile, die nachträglich eingebaut wurden, selbst Denkmalwert haben oder verändert werden können, ohne dass die Aussagekraft des Denkmals leidet, ist gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu untersuchen und zu entscheiden.
Auch soweit die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, wonach für die Erhaltung und Nutzung des Hauses ein öffentliches Interesse in Form von architekturhistorischen Gründen spreche, bleibt sie belastbare Argumente, die ihre gegenteilige Auffassung begründen könnten, schuldig. Mit ihrer pauschalen Behauptung, die Architektur des Hauses sei nicht als eine solche, die dem Traditionalismus im S. verhaftet sei, erkennbar, sei belanglos und stehe für keinen typischen Baustil, kann sie die in Anknüpfung an konkrete Merkmale und gestützt auf die Sach- und Fachkunde des Beigeladenen von dem Verwaltungsgericht vorgenommene gegenteilige Einschätzung, nicht in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, die Architektur des Hauses orientiere sich an der „konservativen Moderne“ mit einer reduzierten Formensprache, was sich in der klaren Fassadengestaltung mit den rahmenden Linsen, dem einfachen kubischen Volumen mit scharfen Kanten, den Proportionen der Fensteröffnungen und dem Fehlen von Ornamenten widerspiegele. Dem setzt die Klägerin nichts Wesentliches entgegen. Ob es ein Alleinstellungsmerkmal oder in Abweichung von den Bauten vor dem Ersten Weltkrieg neue Elemente aufweist, ist für die von dem Verwaltungsgericht festgestellte Formensprache, der das Äußere des Hauses noch weitgehend folgt, nicht von Belang.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).