Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil; das OVG weist den Zulassungsantrag zurück. Zentrale Frage war, ob ein praktizierender Schiit wegen Verfolgung durch sunnitische Gruppierungen auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Das Gericht sieht die dafür erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt und bemängelt die Glaubhaftigkeit des Vortragenden. Ein behaupteter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter scheitert, weil die Übertragung auf den Einzelrichter nicht personenbezogen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Ein Zulassungsantrag ist zu verneinen, wenn der Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit der angeführten Fragestellung nicht hinreichend darlegt oder die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen (z.B. Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags) vom Verwaltungsgericht als nicht gegeben festgestellt wurden.
Der Zulassungsgrund wegen Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist nicht bereits durch einen personellen Wechsel des Berichterstatters gegeben; die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist nicht an die konkrete Person gebunden, sondern richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, soweit die Vorschriften dies bestimmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 209/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
Dass die von dem Kläger formulierte Frage:
„Kann ein praktizierender Schiit, der aufgrund öffentlicher Predigten durch sunnitische Gruppierungen (u.a. Sipah-e-Sahaba) verfolgt wird, auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden?“
diese Anforderungen erfüllen könnte, legt er mit seinem Zulassungsantrag nicht dar. Er zeigt die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag, er habe Pakistan wegen der immer wiederkehrenden Bedrohungen durch die Sipah-e-Sahaba verlassen, für unglaubhaft gehalten und nicht etwa – wie er meint – die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen gelassen.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger trägt vor, dass die Richterin, die das angegriffene Urteil gefällt habe, noch nicht Mitglied der 1. Kammer gewesen sei, als diese den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen habe. Es sei daher ein neuer Übertragungsbeschlusses erforderlich gewesen.
Der Kläger irrt. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss ist nicht an die Person gebunden, die im Zeitpunkt der Übertragung nach der Geschäftsverteilung für die Sache zuständig war. Sie begründet vielmehr die jeweilige Zuständigkeit desjenigen Richters als Einzelrichter, den der Geschäftsverteilungsplan als zuständigen Richter bestimmt. Ist ein Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, führt ein nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmter Wechsel des Berichterstatters zu einem entsprechenden Wechsel in der Person des zuständigen Einzelrichters ohne dass es einer Änderung des Übertragungsbeschlusses oder eines erneuten Übertragungsbeschlusses bedarf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 8 B 37.19 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss
vom 14. Januar 2019 – 10 A 1524/17 –, juris, Rn. 13; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 52 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.