Zulassungsantrag gegen Ordnungsverfügung abgewiesen – keine ernstlichen Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es sah weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch einen verfahrensrelevanten Mangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Wiederholte Einwände ohne neue, durchgreifende Argumente genügten nicht. Die Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt und das Urteil damit rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen; Klägerin trägt Kosten, Urteil wird rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden Rechtssätze oder feststellungsrelevanten Tatsachen der Vorinstanz benennen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO (verfahrensrelevanter Mangel) setzt voraus, dass ein dem Revisionssenat unterliegender, entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt, der die Rechtmäßigkeit des Urteils in Zweifel zieht.
Vorbringen, die bereits in vorangegangenen Rechtszügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet wurden, begründen ohne neue, substantielle Argumente keinen Zulassungsgrund.
Die Zurückweisung eines Zulassungsantrags zieht die Kostenfolge nach sich; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, und mit der Ablehnung wird das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7986/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.400 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. August 2016 abgewiesen. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte die der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 (diese ist Gegenstand des Verfahrens 10 A 1261/18) angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt und die Klägerin zugleich aufgefordert hat, vorläufig einen Betrag von 6.400 Euro als voraussichtliche Kosten der Ersatzvornahme zu überweisen, sei rechtmäßig. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 11. November 2016 im Eilverfahren 8 L 2140/16 und die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 15. März 2017 im Beschwerdeverfahren 10 B 1390/16.
Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist. Die Klägerin rügt zum wiederholten Mal, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien nicht erfüllt, da feststehe, dass die Beklagte für den Hangrutsch verantwortlich sei. Auch sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ergangen, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen zunächst nicht erkannt habe und § 114 Satz 2 VwGO nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen ermögliche. Die Ordnungsverfügung sei zudem unverhältnismäßig und die Vorschussanforderung grob unbillig. Insbesondere sei die Kostenhöhe falsch eingeschätzt worden. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat insgesamt bereits in seinem Beschwerdebeschluss vom 15. März 2017 im Einzelnen auseinandergesetzt und es für nicht durchgreifend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, an denen der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält.
Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin rügt das Fehlen eines Verbindungsbeschlusses nach § 93 VwGO. Ein solcher ist jedoch, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2018 ergibt, ergangen. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss gefasst, die Verfahren 8 K 7308/16, 8 K 7948/16, 8 K 7290/16, 8 K 7986/16 und 8 K 7670/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).