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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1379/23·25.05.2025

Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Beseitigungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Beseitigungsverfügung für ein Stallgebäude. Das OVG hält den Antrag für unbegründet: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert angegriffen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Urteil wegen fehlender ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn die Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz fehlt und dadurch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet werden.

3

Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage erlischt bei einer erheblichen baulichen oder funktionellen Änderung der Anlage insgesamt.

4

Die Feststellung, dass eine bauliche Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, erfordert eine Gesamtwürdigung von Betriebsorganisation, Dauerhaftigkeit und Lebensfähigkeit; pauschale Behauptungen genügen nicht.

5

Behauptungen zum Artenschutz (z. B. Nistplätze von Eulen) begründen einen Verfügungsaufschub oder Bestandsschutz nur bei konkreter und zeitlich/örtlich spezifizierter Darlegung des Vorkommens.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB§ 201 BauGB§ Art. 12 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4530/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.220 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß (allein) dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2020, mit der diese ihn aufgefordert hat, das Stallgebäude auf dem Grundstück Gemarkung L.-S., Flur 00, Flurstücke 55 und 125 zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Die bauliche Anlage sei formell wie materiell illegal. Die Ermessensausübung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.

5

Der Kläger stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

6

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die von der Beseitigungsverfügung in Bezug genommene bauliche Anlage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

7

Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 201 BauGB sei dadurch gekennzeichnet, dass er eine spezifisch betriebliche Organisation aufweise, Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraussetze und es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln müsse, wendet sich der Kläger nicht. Seine Einwände gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts führen nicht auf ernstliche Zweifel.

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Dem Vorbringen des Klägers, er habe keinen weiteren Beruf als den des Landwirts und verfüge über keine anderweitigen Einnahmen, lässt sich für sich genommen nicht entnehmen, dass es sich bei seinem Betrieb um ein auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handelt. Der weitere Vortrag, er sei als Landwirt nicht verpflichtet, ein Einkommen in bestimmter Höhe zu erarbeiten, zielt auf einen Umstand ab, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat.

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Die Einwände des Klägers, es sei ein gewichtiges Indiz für die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner landwirtschaftlichen Betätigung, dass er seinen Betrieb seit mehr als 40 Jahren führe, und er sei mit seiner Familie offensichtlich über Jahrzehnte mit dem durch die Landwirtschaft erzielten Einkommen zurechtgekommen, lassen eine Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat darauf abgestellt, der Kläger habe den Kern des Betriebskonzepts geändert, den Familienbetrieb gerade nicht fortgeführt und die Landwirtschaftskammer habe ihm empfohlen, eine Nutzfläche von mindestens 30 ha zusätzlich zu pachten, da sich sein Betrieb noch im Aufbau befinde.

10

Mit der bloßen Kritik, die Beklagte führe keine Anhaltspunkte dafür an, dass sein Betrieb nicht auf Dauer angelegt sei bzw. mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, vermag der Kläger schon dem Grunde nach die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage stellen.

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Was die Annahme des Klägers, im Fall eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität habe die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle, für den hiesigen Fall bedeuten soll, wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.

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Soweit der Kläger meint, das Führen eines Betriebs nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen sei indiziert, wenn eine fachkundige Stelle attestiere, dass es sich um einen regulären, also generell lebensfähigen Betrieb handele, lässt die Annahme des Verwaltungsgerichts unbeachtet, die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2017 genüge nicht als Attest einer fachkundigen Stelle. Dagegen bringt der Kläger nichts vor.

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Sein pauschaler Einwand, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Prognose der künftigen Entwicklung unberücksichtigt gelassen, dass er von der Landwirtschaftskammer eine Schadensregulierung in Höhe von „zigtausend Euro“ aufgrund der von Hochwasser entstandenen Schäden erwarte, greift ungeachtet einer fehlenden näheren Substantiierung nicht durch. Der Kläger zeigt schon nicht auf, inwieweit eine solche einmalige Ausgleichszahlung im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen wäre.

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An der Sache vorbei geht die Kritik des Klägers, die Vorlage konkreten Zahlenmaterials zur Rentabilität sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -) nicht verlangt. Sie berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht das Nichtvorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht damit begründet hat, dass der Kläger keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt hat, sondern dieses vielmehr eine Gesamtwürdigung vorgenommen und diese anhand der weiteren in seiner Entscheidung angeführten Umstände begründet hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Zulassungsbegründung weitgehend nicht auseinander.

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2. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die bauliche Anlage genieße keinen Bestandsschutz.

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Sein Vortrag, das Urteil gehe in rechtlich nicht haltbarer Weise davon aus, dass ein möglicher Bestandsschutz des Gebäudes dadurch verloren gegangen sei, dass er die ursprüngliche Gänsezucht nicht fortgeführt, sondern sich auf Pferde konzentriert habe, übergeht, dass das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass der allenfalls bestandsgeschützte Gänsestall nach Aktenlage eine Grundfläche von 4 x 7 m aufgewiesen und sich zudem an einem anderen Standort auf dem Flurstück befunden habe als die streitgegenständliche Anlage, die sich nun über beide Flurstücke erstrecke und Ausmaße von mindestens 12 x 12 m einnehme. Hierdurch habe sich die ursprüngliche Grundfläche mehr als verdreifacht. Diesen tatsächlichen Feststellungen setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Dafür genügt seine schlichte Behauptung, das Gebäude stünde seit unvordenklicher Zeit an derselben Stelle und selbst die betagtesten Einwohner könnten sich nicht daran erinnern, das Grundstück jemals ohne das betroffene Gebäude gesehen zu haben, nicht.

17

Der Einwand des Klägers, durch einen Umbau bzw. durch Erweiterungen des Stalls sei dessen Bestandsschutz in den ursprünglichen Ausmaßen nicht verloren gegangen, greift nicht durch. Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage erlischt bei einer erheblichen baulichen oder funktionellen Änderung derselben insgesamt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 4. Juli 2018 - 10 A 965/16 -, juris Rn. 31 f., alle m. w. N.

19

Dass die vorstehend genannten baulichen Änderungen nicht erheblich sind, macht der Kläger nicht geltend. Sein Vorbringen, durch die Erweiterungen habe das Stallgebäude keinen anderen Charakter bzw. Verwendungszweck erhalten, ist nicht maßgeblich.

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3. Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zeigt der Kläger auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, es liege keine aktive Duldung des Stallgebäudes durch die Beklagte vor. Der Behauptung des Klägers, aus dem Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung ergebe sich, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, die Zustände auf dem maßgeblichen Grundstück aktiv über 34 Jahre geduldet zu haben, da sie andernfalls eine Ordnungsverfügung vom 14. Januar 1991 vollstreckt hätte, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass ein unterbliebenes weiteres Einschreiten organisatorischen Gründen sowie Personalengpässen geschuldet gewesen sei.

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4. Inwieweit der Vortrag, dass Gebäude sei erforderlich für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung und im Fall der Beseitigung könne der Kläger auf seiner Fläche keine Tiere mehr halten, im Streitfall rechtlich erheblich sein soll, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Damit genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen, da vom Kläger weder der tragende Rechtssatz des Verwaltungsgerichts noch dessen Feststellungen tatsächlicher Art, die angegriffen werden sollen, bezeichnet werden. Gleiches gilt für den Vortrag, der Abriss verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG.

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5. Sein Vorbringen zu Eulen, die in dem Stallgebäude nisteten und nicht umgesiedelt werden könnten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, der Kläger habe nicht dargelegt, wo genau die Eulen seit wann nisteten und ob dies bereits bei Erlass der behördlichen Verfügung der Fall gewesen sei. Dazu verhält sich die Antragsbegründung nicht.

23

6. Den Beanstandungen des Klägers, er sei Opfer eines reinen Willkürakts und man könne von der Beklagten erwarten, zunächst gegen diejenigen Personen vorzugehen, die am allerwenigsten berechtigt seien, Gebäude im Außenbereich zu errichten, fehlt es an jeglicher Substantiierung.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

26

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).