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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1340/25·17.06.2025

Zulassungsantrag: Keine ernstlichen Zweifel an Urteil zu Abstandsflächen und Baugenehmigung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung des Rechtsmittels mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils wegen angeblicher Verletzung von Abstandsflächen und der Relevanz einer Baugenehmigung. Das OVG verwirft den Antrag, weil die Kläger den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten sind. Soweit die Kläger auf eine Baugenehmigung abstellen, wäre selbst bei deren fehlender Deckung ein Anspruch wegen eines absoluten Bagatellfalls nicht begründet. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind fristgerecht und inhaltlich ausreichend zu erfüllen; bloße Behauptungen oder unzureichende Belege genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.

3

Wenn Bauausführungen von einer wirksamen Baugenehmigung gedeckt sind und gegen diese kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, spricht dies regelmäßig gegen einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.

4

Eine nur geringfügige Über-schreitung von privilegierten Höhen oder Abstandsflächen kann einen absoluten Bagatellfall darstellen, in dem das Ermessen der Behörde, nicht einzuschreiten, nicht auf Null reduziert ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 954/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung C., Flur 12, Flurstück 1642) an der Grenze zum Grundstück der Kläger innerhalb der Abstandsfläche errichtete bauliche Anlage bauaufsichtlich vorzugehen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einwände der Kläger gegen die errichteten Stützmauern einschließlich der dahinterliegenden Anschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen griffen bereits deshalb nicht durch, weil die entsprechenden Bauausführungen von der Baugenehmigung vom 12. September 2019 gedeckt seien, gegen die die Kläger keinen Rechtsbehelf ergriffen hätten. Überdies wäre aber auch dann kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegeben, wenn die Bauweise nicht oder nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt wäre. Denn die (ausschließlich) geltend gemachte Verletzung der Regelungen über einzuhaltende Abstandsflächen liege nicht vor bzw. führe in einem absoluten Bagatellfall nicht dazu, dass das Ermessen der Behörde zum Einschreiten auf Null reduziert sei.

5

1. Die Kläger stellen jedenfalls die Richtigkeit des zweiten Argumentationsstrangs nicht schlüssig in Frage.

6

a. Der Einwand der Kläger, aus den von ihnen als Anlage zum Schriftsatz vom 8. März 2025 übersandten Fotos werde deutlich, dass es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um eine einheitliche Anlage handele, da von der Terrasse der Beigeladenen aus gesehen eine einheitlich nutzbare Fläche entstanden sei, die durch die Aufschüttung hinter der Stützmauer ermöglicht werde und bereits am Böschungsfuß bzw. am Fuß der Stützmauer den Abstand zu ihrem Grundstück einhalten müsse, trägt nicht. Er setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die getrennte Bewertung der gestuften einheitlichen Anschüttung sei ausnahmsweise auch deshalb gerechtfertigt, weil die abgestufte Aufschüttung dem durch die Erschließungsstraße vorgegebenen, in südlicher Richtung ansteigenden Geländeniveau gleichsam folge. Der Einwand genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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b. Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht verkenne die besondere Bedeutung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 für an einem Hang liegende Grundstücke, der Gesetzgeber habe die erlaubte Höhe festgelegt, auf deren Einhaltung die Verwaltung hinzuwirken habe, dabei könne es nicht darauf ankommen, um wie viele Zentimeter die zulässige privilegierte Höhe überschritten sei, und der Bauaufsichtsbehörde sei insofern gerade kein Ermessen eröffnet, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel. Es verhält sich schon nicht zur maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe in einem - vom Verwaltungsgericht ebenfalls betrachteten - absoluten Bagatellfall der Reduzierung des behördlichen Entschließungsermessens auf Null entgegen.

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2. Damit kommt es auf das weitere Vorbringen der Kläger, das sich (ausschließlich) mit der Frage der rechtlichen Relevanz der Baugenehmigung vom 12. September 2019 befasst, nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).