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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1336/21·18.10.2023

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung eines Bauvorbescheids abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach §124 VwGO. Es hält das Vorhaben für mit den Grundzügen des Bebauungsplans unvereinbar und eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB für ausgeschlossen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung der Klage auf Bauvorbescheid abgewiesen; weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten nach §124 VwGO festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert, dass der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten angreift; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen nur, wenn die vorgebrachten Argumente die Rechts- oder Tatsachenwürdigung der Vorinstanz ernsthaft in Frage stellen.

3

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nur vor, wenn die Streitfragen sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen und ein Berufungsverfahren zur Aufklärung erforderlich wäre.

4

Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB ist ausgeschlossen, wenn die beantragte Abweichung die Grundzüge der Planung berührt; eine derartige Umplanung erfordert eine neue Abwägung, die nicht im Wege eines behördlichen Einzelakts erfolgen kann.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6397/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheides stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben des Klägers sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig. Der Kläger könne für sein Vorhaben keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Das Bauvorhaben verstoße gegen die Grundzüge der dem Bebauungsplan Nr. zu Grunde liegenden Planung. Eine Bebauung entsprechend dem Antrag des Klägers widerspreche der im Planaufstellungsverfahren deutlich gewordenen Planungskonzeption der Beklagten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Als Planungsziel werde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich die Absicht bezeichnet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes das vorhandene Siedlungsbild der ehemaligen „Arbeitersiedlung N.“ zu sichern und die Gärten und Freiflächen in ihrem Bestand zu schützen. Hintergrund sei der planerische Wille, die ursprüngliche Arbeitersiedlung, deren Gestaltung von der Gartenstadtbewegung beeinflusst sei und damit nicht nur eine architektonisch für die Erbauungszeit charakteristische städtebauliche Struktur aufweise, sondern gleichfalls aufgrund der großen Garten- und Freiflächen besondere (gute) Wohnverhältnisse ermögliche, zu erhalten, indem eine erweiterte Nutzung der Grundstücke durch Errichtung von Hauptanlagen außerhalb der festgesetzten Baufenster verhindert werde. Ein Abweichen von den festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück des Klägers würde ein Abrücken von dieser planerischen Konzeption bedeuten und eine Umplanung mit einer erneuten Abwägung der Interessenlagen erfordern, die im Wege eines behördlichen Einzelaktes nicht erfolgen könne.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das geplante Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung, unzutreffend sein könnte.

6

Das gilt zunächst für die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der (behaupteten) Vorbildwirkung des G01. Eine solche kann sich schon deshalb nicht ergeben, weil dieses Flurstück aus dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. herausgenommen wurde, noch bevor der Rat der Beklagten diesen als Satzung beschlossen hat. Der Einwand des Klägers, die geplante Bebauung auf dem Vorhabengrundstück hätte keine negative Vorbildwirkung, falls der südliche Planbereich inklusive des G01 nicht aus dem Planbereich herausgenommen worden wäre, ist damit rein theoretisch und hier ebenso unbeachtlich wie die dafür maßgeblichen Gründe.

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Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Festsetzungen bezüglich des G02 samt der dortigen tatsächlichen Bebauung, welches in östlicher Richtung direkt gegenüber dem Vorhabengrundstück liegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dienen die Festsetzungen des Bebauungsplans der Sicherung des vorhandenen Siedlungsbildes und dem Schutz der Gärten und Freiflächen in ihrem Bestand (S. 1 der Planbegründung). Um das Siedlungsbild und die guten Wohnverhältnisse zu erhalten, sind die vorhandenen Baukörper in der alten Bergarbeitersiedlung eng mit Baugrenzen umgeben (S. 2 der Planbegründung). Dies drückt sich auch in den Baufenstern auf dem Vorhabengrundstück und dem G03 aus, die dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Bestand angepasst worden sind. Daraus folgt, dass sich der Anordnung des Baufensters auf dem G03 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht der planerische Willen entnehmen lässt, auf Eckgrundstücken solle in Einzelfällen eine tiefere Bebauung möglich sein. Ebenso wenig folgt aus der unterschiedlichen Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung auf den beiden vorgenannten Grundstücken, dass der Plangeber auf Eckgrundstücken ein größeres Maß der baulichen Nutzung zulassen wollte, da auch das Maß der baulichen Nutzung nach der Planbegründung dem Bestand entsprechend festgesetzt worden ist (S. 2 der Planbegründung).

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Die Annahme des Klägers, eine negative Vorbildwirkung des Vorhabens auf das in nördlicher Richtung der M.-straße befindliche G04 sei auszuschließen, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses hat nicht allein die Eckgrundstücke in den Blick genommen, sondern (zutreffend) auch auf die dem Vorhabengrundstück benachbarten Grundstücke im Plangebiet entlang der M.-straße abgestellt, die aufgrund der vorhandenen Grundstückstiefen ebenso Platz für eine weitere Wohnbebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen böten. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger begehrte Befreiung aufgrund einer Vorbildwirkung weitere Spannungen in das Baugebiet bringen und die Notwendigkeit einer neuen Planung begründen werde, setzt der Kläger nichts Substantielles entgegen. Inwiefern - so der Kläger - die geplante Bebauung dem Entstehen von Spannungen bzw. einer negativen Vorbildwirkung gerade entgegenwirken können soll, erschließt sich dem Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht.

9

Der weitere Vortrag, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wie auch die Ausführungen zum Ermessen führen ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich offen gelassen und sich mangels Tatbestandserfüllung nicht zum Ermessen verhalten.

10

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Soweit der Kläger schließlich in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe die besondere Lage des Vorhabengrundstücks („Randbebauungscharakter“) nicht gewürdigt, so trifft dies nicht zu. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der besonderen Lage des Vorhabengrundstücks als Eckgrundstück beschäftigt (Seiten 13 und 14 des Urteils).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).