Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Richtigkeitszweifel und grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster, das ihre Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten abwies. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt sind. Die Klägerin habe sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (fehlende Nachbarschützung, bestandskräftige Befreiung) auseinandergesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Richtigkeitszweifel oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angreifen.
Naturschutz- und landschaftsbezogene Festsetzungen eines Bebauungsplans nach §9 Abs.1 Nr.20, 25 BauGB begründen grundsätzlich keine nachbarschützende Rechtswirkung zugunsten Dritter.
Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungsansprüche beziehen sich auf die Art der baulichen Nutzung im jeweiligen Bebauungsplangebiet und vermitteln nicht ohne Weiteres eine Klagebefugnis gegenüber Vorhaben außerhalb desselben Plangebiets.
Eine von der Bauaufsichtsbehörde erteilte und bestandskräftige Befreiung von textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht einem Anspruch Dritter auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Begünstigten entgegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 215/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin, die zunächst Berufung eingelegt und nachfolgend innerhalb der Einlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat,
vgl. zur zulässigen Umdeutung in solchen Fällen: BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, juris Rn. 25, m. w. N.,
hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen die Beigeladene abgewiesen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Verletzung einer nachbarschützenden Norm sei unter keiner Betrachtungsweise erkennbar. Die Festsetzungen zum Bepflanzungs- und Begrünungsgebot in dem das Grundstück der Beigeladenen überplanenden Bebauungsplan Nr. 16 T.-straße Teil 1 Abschnitt 1 vom 12. Januar 1998 (im Folgenden: Bebauungsplan) hätten keine nachbarschützende Wirkung. Ein Gebietserhaltungs- beziehungsweise Gebietsprägungsanspruch beziehe sich auf die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplangebiet und sei durch diese Festsetzungen nicht tangiert. Das Grundstück der Klägerin liege auch nicht im selben Bebauungsplangebiet wie das der Beigeladenen. Der Beigeladenen sei zudem mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 3. Mai 2021 von der Beklagten eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen Nr. 12 (1) des Bebauungsplans zum Pflanzgebot erteilt worden, was einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ebenfalls entgegenstehe. Schließlich gebe es keinen generellen Anspruch des Einzelnen auf Einhaltung oder Verwirklichung planerischer Festsetzungen.
Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
Mit Blick auf das im Bebauungsplan in Nr. 12 (1) festgesetzte Anpflanzungsgebot setzt die Klägerin sich nicht mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dem von ihr begehrten bauaufsichtlichen Einschreiten stehe durchgreifend entgegen, dass der Beigeladenen von eben dieser Festsetzung bestandskräftig eine Befreiung erteilt worden sei.
Ebenso wenig geht sie auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, dass ein Gebietswahrungsanspruch ihr keine Klagebefugnis vermitteln könne, weil er sich nur auf die Art der baulichen Nutzung beziehe und ihr Grundstück nicht im selben Bebauungsplangebiet wie das Grundstück der Beigeladenen liege.
Ihr Vortrag, die in Nr. 12 (2) des Bebauungsplans festgesetzten Versiegelungsquoten seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachbarschützend, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach naturschutz- und landschaftsbezogenen Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukomme, setzt sich die Klägerin wiederum schon nicht auseinander. Dass sich ein Wille des Rates der Beklagten ermitteln ließe, wonach die hier fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausnahmsweise Nachbarschutz vermitteln sollen, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Sie behauptet lediglich pauschal eine - überdies planübergreifende - nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen, ohne auch nur Anhaltspunkte für einen entsprechenden Planungswillen, insbesondere in der Planbegründung, zu benennen.
Im Übrigen ist der Vortrag in der Zulassungsbegründung pauschal und unsubstantiiert: Soweit die Klägerin vorträgt, in Folge des Klimawandels und einer übermäßigen Versiegelung des Bodens werde nicht nur Flora und Fauna, sondern auch die menschliche Gesundheit gefährdet, wodurch sie unmittelbar beeinträchtigt werde, legt sie nicht im Ansatz dar, inwiefern sich daraus ein Anspruch ihrerseits auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen ergeben soll. Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag der Klägerin, eine Klagebefugnis folge daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme bestünden zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der übermäßigen Versiegelung Oberflächenwasser vom Grundstück der Beigeladenen auf ihr Grundstück gelange. Dabei bleibt schon offen, inwiefern aus dem Umstand, dass eine nicht näher spezifizierte Menge von Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin gelangen könnte, ein Rücksichtnahmeverstoß folgen sollte. Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Nach diesen Maßgaben ist eine grundsätzliche Bedeutung schon mangels einer von der Klägerin formulierten Frage nicht dargelegt. Eine solche lässt sich der Antragsbegründung auch nicht sinngemäß entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).