Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1262/18·29.04.2019

Ablehnung des Zulassungsantrags nach §124 VwGO mangels substantiierten Vorbringens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung und rügt u.a. Ermessensfehler, Unverhältnismäßigkeit und fehlerhafte Kostenschätzung. Zentrale Frage ist, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1 oder Nr.5 VwGO begründet sind. Das OVG verneint dies, weil der Kläger die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert angreift und keinen Verfahrensmangel nachweist (Verbindungsbeschluss lag vor). Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert werden festgesetzt, das Urteil des VG ist rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO mangels substantiierten Vorbringens abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan werden; der Antragsteller hat die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen zu bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

2

Der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO (Verfahrensmangel) setzt voraus, dass ein Verfahrensfehler vorgetragen wird, der geeignet ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in rechtserheblicher Weise in Frage zu stellen.

3

Die bloße Wiederholung von Vorbringen zu Ermessensfehlern, Verhältnismäßigkeit oder Kostenhöhe genügt nicht zur Zulassung, wenn die Vorinstanzen diese Ausführungen bereits geprüft und als nicht durchgreifend bewertet haben.

4

Kosten im Zulassungsverfahren werden nach §154 Abs.2 VwGO verteilt; ein ablehnender Zulassungsbeschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§152 Abs.1 VwGO, §124a Abs.5 Satz4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 114 Satz 2 VwGO§ 93 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7948/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.200 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. August 2016 abgewiesen. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte die dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 (diese ist Gegenstand des Verfahrens 10 A 1172/18) angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt und den Kläger zugleich aufgefordert hat, vorläufig einen Betrag von 47.200 Euro als voraussichtliche Kosten der Ersatzvornahme zu überweisen, sei rechtmäßig. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 11. November 2016 im Eilverfahren 8 L 2140/16 und die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 15. März 2017 im Beschwerdeverfahren 10 B 1379/16.

5

Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist. Der Kläger rügt zum wiederholten Mal, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien nicht erfüllt, da feststehe, dass die Beklagte für den Hangrutsch verantwortlich sei. Auch sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ergangen, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen zunächst nicht erkannt habe und § 114 Satz 2 VwGO nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen ermögliche. Die Ordnungsverfügung sei zudem unverhältnismäßig und die Vorschussanforderung grob unbillig. Insbesondere sei die Kostenhöhe falsch eingeschätzt worden. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat insgesamt bereits in seinem Beschwerdebeschluss vom 15. März 2017 im Einzelnen auseinandergesetzt und es für nicht durchgreifend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, an denen der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält.

6

Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger rügt das Fehlen eines Verbindungsbeschlusses nach § 93 VwGO. Ein solcher ist jedoch, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2018 ergibt, ergangen. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss gefasst, die Verfahren 8 K 7308/16, 8 K 7948/16, 8 K 7290/16, 8 K 7986/16 und 8 K 7670/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).