Zulassungsantrag zu Vorbescheid: ‚vernünftiger Landwirt‘-Standard und Wirtschaftlichkeit bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Streitpunkt ist, ob Zulassungsgründe nach §124 VwGO vorliegen und ob das Vorhaben als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und Divergenz; die wirtschaftliche Prognose und der Nachweis dauerhafter Flächenverfügbarkeit sind nicht ausreichend belegt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Sprungrevision/Revision gegen das Urteil des VG Münster wird als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag nach §124 VwGO setzt bei Berufung auf ernstliche Zweifel voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Beim Zulassungsgrund der Divergenz muss der Antragsteller einen abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der im Widerspruch zu einer Entscheidung der in §124 Abs.2 Nr.4 VwGO genannten Gerichte steht.
Für die Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB ist maßgeblich, ob nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein ‚vernünftiger Landwirt‘ das Vorhaben angesichts Investitionsbedarf, Arbeitsaufwand, erwarteter Erträge und Verfügbarkeit von Flächen realisieren würde; die fehlende dauerhafte Verfügbarkeit von Pachtflächen kann das Vorhaben entkräften.
Neue oder ergänzende Vorbringen im Zulassungsverfahren genügen nicht, wenn sie die vom Verwaltungsgericht für seine Prognose getroffenen tragenden Annahmen nicht substantiiert und beweiskräftig entkräften; bloß pauschale oder nicht bezogene Nachweise ändern die Bewertung der Wirtschaftlichkeit nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 672/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. Februar 2015 zu verpflichten, ihm den unter dem 29. Mai 2013 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Gründung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Nebenerwerb auf dem Grundstück Gemarkung H.-S., Flur 5, Flurstück 25 (im Folgenden: Vorbescheid) zu erteilen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Die Voraussetzungen für ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben stelle keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Zwar zähle die neben dem Erdbeeranbau geplante Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage zum Begriff der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BGB und reichten die vom Kläger näher bezeichneten Flächen insoweit grundsätzlich aus, doch habe er die dauerhafte Verfügbarkeit dieser Flächen für seinen Betrieb in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht durch entsprechende Pachtverträge nachgewiesen. Aber auch unabhängig hiervon lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Der Kläger beabsichtigte für das Vorhaben mit Wohnhaus Investitionen in Höhe von 410.300 Euro. Dem stehe ein im besten Fall erzielbarer Gewinn von rund 10.600 Euro pro Jahr gegenüber. Angesichts der aus dem Verhältnis von eingesetztem Kapital und erwartetem Gewinn abzusehenden fehlendenden Rentabilität, der bei der Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Bedeutung zukomme, sei im Rahmen der Prognose, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, schon nicht erkennbar, dass ein „vernünftiger Landwirt“ den (Nebenerwerbs-)Betrieb in der geplanten Form realisieren würde. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger über ausreichendes Eigenkapital zur Finanzierung des Vorhabens verfüge. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach der von dem Beklagten vorgelegten Betriebskalkulation von 2016 für den Kläger in der Pensionspferdehaltung circa 675 Arbeitsstunden pro Jahr anzusetzen seien. Hinzu komme die für den Erdbeeranbau aufzuwendende Arbeitszeit nebst derjenigen für die Organisation der geplanten vier Verkaufsstellen im Raum S.. Auch in Anbetracht des Arbeitsaufwandes sei mehr als zweifelhaft, ob ein „vernünftiger Landwirt“ das Vorhaben realisieren würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger in der Lage sein werde, notwendiges Eigenkapital beziehungsweise Rücklagen zu bilden, um gegebenenfalls weitere Investitionen zu finanzieren oder Ernteausfälle beziehungsweise eine nicht vollständige Auslastung der Einstellplätze für die Pensionspferde zu kompensieren.
Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen könnte. Voraussetzung hierfür wäre, dass ein „vernünftiger Landwirt“ auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
Vgl. zum Beispiel: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 4 B 63.12 –, juris, Rn. 2, und vom 3. Dezember 2012 – 4 B 56.12 –, juris, Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Dass diese Voraussetzung für das Vorhaben zu bejahen sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren unter Vorlage einer Kopie eines mit seinem Schwager abgeschlossenen Pachtvertrages vorträgt, die erforderlichen Flächen seien nunmehr hinreichend nachgewiesen, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht darzulegen, denn das Verwaltungsgericht hat auf das Fehlen eines entsprechenden Nachweises ebenso wenig entscheidend abgestellt wie auf den fehlenden Nachweis der Möglichkeit einer Finanzierung des Vorhabens mit vorhandenem Eigenkapital.
Der Kläger legt zudem nicht dar, dass die von dem Verwaltungsgericht für seine Beurteilung herangezogenen Zahlen zu den zu erwartenden Gewinnen aus der Pensionspferdehaltung sowie dem Erdbeeranbau nicht mehr aktuell und daher anzupassen seien. Er behauptet im Zulassungsverfahren erstmals, es könne von einem um 30 Euro höheren erzielbaren Preis für das Unterstellen eines Pensionspferdes in Höhe von nunmehr 250 Euro (brutto) pro Monat ausgegangen werden. Er beruft sich insoweit jedoch lediglich pauschal auf eine Vergleichbarkeit mit dem Fall, der der Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. März 2017 – 7 A 937/15 –, juris, zugrunde lag, ohne aber konkret zu begründen, warum entgegen seiner früheren Angaben, die er während des Verwaltungsverfahrens und auch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht korrigiert hat, der seinerseits bisher zugrunde gelegte erzielbare monatliche Preis von 220 Euro (brutto) pro Einstellplatz für ein Pensionspferd ausgehend von der aktuellen Marktsituation im maßgeblichen Einzugsgebiet zu niedrig sein soll. Dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von zu hohen Investitionskosten bei der Umsetzung des Vorhabens ausgegangen sei, wie er überdies meint, folgt nicht aus seinem Vortrag zu den Rohbaukosten entsprechend dem Antrag vom 22. Juni 2015. Denn das jenem Antrag zugrunde liegende Vorhaben ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens. Hiervon ausgehend erweist sich die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag vorgelegte neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht als geeignete Grundlage für die Prognose eines höheren Gewinns aus der Pensionspferdehaltung als ihn das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat. Dass der aus dem Erdbeeranbau zu erwartende durchschnittliche Gewinn in relevantem Umfang höher ausfalle, als von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 4. Februar 2013 angenommen, ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres aus der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 15. Mai 2017. Diese weist zwar einen möglichen jährlichen Gewinn von etwa 18.000 Euro bei einer Anbaufläche von 2 ha aus. Nach der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 ist dieser mögliche jährliche Gewinn jedoch zu unterscheiden von dem je nach Jahresschwankung durchschnittlich pro Hektar und Jahr realisierbaren Gewinn. Diesen richtigen Ansatz zieht der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Seine Behauptung, es sei von einem zu erwartenden Gewinn von 18.000 Euro für den Erdbeeranbau auszugehen, erweist sich danach nicht als plausibel.
Dass ein vernünftiger Landwirt nach den vorstehend genannten Maßstäben das Vorhaben realisieren würde, ergibt sich im Weiteren nicht aus dem Vorbringen des Klägers, Kosten für fremde Arbeitskräfte fielen bei der Pensionspferdehaltung nicht an und seien daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat dem Umstand, dass nach der vom Beklagten vorgelegten Betriebskalkulation für den Betrieb des Klägers in der Pensionspferdehaltung circa 675 Arbeitsstunden pro Jahr anzusetzen seien, zu denen der Arbeitseinsatz für den Erdbeeranbau hinzukomme, insbesondere insoweit Bedeutung beigemessen, als es angesichts dieses erforderlichen hohen Arbeitseinsatzes, des hohen Kapitaleinsatzes und des verhältnismäßig geringen zu erwartenden Gewinns bezweifelt hat, dass ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben realisieren würde. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger unter Berufung auf die seiner Ansicht nach anzupassenden Berechnungen des zu erwartenden Gewinns die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb in der Lage sein werde, notwendige Rückstellungen zu bilden, ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zieht.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der Divergenz, muss er zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht.
Daran fehlt es hier. Die behauptete Abweichung von der oben genannten Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Frage, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten sei. Dabei hat es der Möglichkeit der Gewinnerzielung lediglich indizielle Bedeutung beigemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).