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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1249/22·05.02.2024

Zulassungsantrag zu Baugenehmigung im Außenbereich wegen fehlender substantierter Zweifel abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Außenbereich. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts substantiiert darlegte. Insbesondere fehlten Nachweise für einen dauerhaften landwirtschaftlichen Betrieb sowie eine überzeugende Auseinandersetzung mit Gutachten und Stellungnahmen.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender substantierter Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gestützt wird, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen, dass ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis begründet werden.

2

Die pauschale Behauptung einer vorübergehenden Unterbrechung der genehmigten Nutzung genügt nicht; zur Begründung ernstlicher Zweifel sind konkrete, substantiiert dargelegte Umstände erforderlich, die nachvollziehbar erklären, weshalb eine Nutzung nicht dauerhaft aufgegeben wurde.

3

Zur Qualifikation eines Vorhabens als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind substantiiere Nachweise über die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung erforderlich, etwa eine aktuelle Betriebsbeschreibung und eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung.

4

Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn sich der Antragsteller nicht konkret und substantiiert mit den von der Vorinstanz herangezogenen Feststellungen und Gutachten (z. B. Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer) auseinandersetzt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 BauGB§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2369/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Erdbeerlagers zu einem Lager für Reitsportartikel, Werkzeuge und Betriebsmittel auf dem im Außenbereich liegenden klägerischen Grundstück Gemarkung M.-T., Flur 00, Flurstück 3, mit der Anschrift H.-straße 0a in T. abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Die von dem Kläger seit dem Jahr 2014 betriebene Pensionspferdehaltung nebst Maisanbau halte sich nicht (mehr) in der Variationsbreite des ihm dort ursprünglich genehmigten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes mit Erdbeeranbau und Pensionspferdehaltung, sondern stelle sich hinsichtlich Nutzungsart und -umfang als geändertes Vorhaben (sog. aliud) dar. Dies führe zur Erledigung der Baugenehmigungen für das ursprünglich genehmigte Gesamtvorhaben. Auch sei die vom Kläger heute ausgeübte Pensionspferdehaltung mit Maisanbau nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren. Den erforderlichen Nachweis eines auf Dauer angelegten lebensfähigen Betriebes habe er nicht erbracht. Ausweislich einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW fehle es sowohl an einem betriebswirtschaftlichen wie einem landwirtschaftlichen Konzept. Als nichtprivilegiertes Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB, weil es der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan widerspreche und das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht substantiiert in Frage.

6

1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 2011 und 2012 seien erloschen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, die vom Kläger seit Jahren ausgeübte Nutzung stelle sich schon mit Blick darauf nicht als das Betreiben des genehmigten landwirtschaftlichen Betriebs dar, dass der Kläger mit der Aufgabe des Erdbeeranbaus seit 2014 den wirtschaftlich gesehen wesentlichen Betriebszweig vollständig eingestellt habe und stattdessen auf einer reduzierten Fläche Mais anbaue. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend substantiiert auseinander.

7

Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Erdbeeranbau, der nach eigenem Vortrag des Klägers 70 % des zu erwirtschaftenden Gewinns des Betriebes einbringen sollte, tatsächlich seit 2014 nicht mehr entsprechend der Baugenehmigung stattfindet und zuvor auch nur einmal stattgefunden hat und das Erdbeerfeld hiernach nicht weiter gepflegt und bearbeitet wurde, wendet er sich nicht. Die pauschale Behauptung, aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung sei in Teilen eine vorübergehende Unterbrechung des Anbaus notwendig geworden, da eine Gewinnerzielung kaum zu realisieren gewesen sei, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. Insofern trägt der Kläger schon nicht schlüssig vor, warum es sich nach fast zehn Jahren um eine „vorübergehende Unterbrechung des Anbaus“ von Erdbeeren handeln sollte.

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Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht darauf abgestellt, dass es ihm, dem Kläger, grundsätzlich untersagt sei, landwirtschaftliche Anbauflächen zu verpachten und deren Ertrag - ggf. teilweise - wieder anzukaufen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht allein betont, die Änderung der Bewirtschaftungsweise führe dazu, dass sich erneut die Genehmigungsfrage hinsichtlich eines privilegierten Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB stellen würde. Auch hiermit setzt der Kläger sich nicht auseinander.

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Das Vorbringen des Klägers, die landwirtschaftlichen Flächen seien geeignet, Erdbeeren anzubauen, an dem Umfang der baulichen Anlagen habe sich nichts geändert und dass er nach wie vor Eigentümer der Flächen sei, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dies gilt ebenso für seinen Einwand, er habe keine abweichende Nutzung betrieben, sondern die genehmigte Nutzung nur in Teilen nicht fortgesetzt.

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Auf die Ausführungen des Klägers zur (fehlenden) Aufhebung der Baugenehmigungen aus den Jahren 2011 und 2012 nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW kommt es nicht an, weil der Kläger nach dem Vorgesagten ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, diese seien erloschen, nicht dargelegt hat.

11

2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die ausgeübte Pensionspferdehaltung mit Maisanbau sei nicht als landwirtschaftlicher Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren.

12

Die Ausführungen des Klägers dazu, dass bei der Frage der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung nicht von der Neugründung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs, sondern der Fortsetzung eines bereits bestehenden auszugehen sei, lassen die - nach den vorstehenden Ausführungen zugrunde zu legende - Annahme des Verwaltungsgerichts außer Acht, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, weil die Baugenehmigungen für das ursprünglich genehmigte Vorhaben erloschen seien.

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Auch mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass es mit Blick auf die heutige Nutzung als Pensionspferdehaltung mit Maisanbau an der - im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarten - Vorlage einer aktuellen Betriebsbeschreibung nebst detaillierter Wirtschaftlichkeitsberechnung fehle, setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Er beruft sich allein darauf, er habe im Zusammenhang mit dem neuerlichen Antrag die - überdies vom Verwaltungsgericht für unzureichend gehaltene - gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. D. O. vom 29. September 2016 und eine vorläufige Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 1. Dezember 2018 vorgelegt. Ebenso fehlt jede substantiierte Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).