Berufungszulassung abgelehnt: Erweiterung eines Kötterhauses im Außenbereich unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines im Außenbereich genehmigten Wohngebäudes abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BauGB teilprivilegiert zulässig ist. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert erschütterte und weder ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Maßgeblich sei, dass die geplante bauliche Änderung den prägenden Gestaltwert des Gebäudes für die Kulturlandschaft entfallen lasse und daher die Teilprivilegierung nicht greife.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Baugenehmigung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Zulassungsantrag die tragenden tatsächlichen Feststellungen oder Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ob ein Gebäude das Bild einer Kulturlandschaft i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB prägt, setzt eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen Gebäude und umgebender Kulturlandschaft voraus, durch die das Gebäude ein typisches, prägendes Element der konkreten Landschaftsstruktur bildet.
Die Erhaltenswertigkeit und der Gestaltwert i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB sind anhand des äußeren Erscheinungsbildes zu beurteilen; maßgeblich sind nach außen erkennbare, in die Umgebung wirkende bauliche Merkmale.
Änderungen nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB sind nur zulässig, wenn der Gestaltwert des Gebäudes erhalten bleibt; führt eine bauliche Veränderung zum Verlust des prägenden Charakters, scheidet die Teilprivilegierung aus.
Eine Erweiterung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB darf bei einem nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB begünstigten Gebäude nicht dazu führen, dass gerade die prägenden Merkmale und damit der mit Nr. 4 geschützte Gestaltwert entfallen; § 35 Abs. 4 BauGB ist kein beliebig kombinierbares Erweiterungssystem.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 893/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2015 zu verpflichten, ihm die unter dem 5. März 2014 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung des im September 2003 auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigten Wohngebäudes (Zweifamilienwohnhaus) auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 39, Flurstück 28 zu erteilen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das Vorhaben könne nicht als sonstiges Außenbereichsvorhaben zugelassen werden, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Die Vorschrift lasse nur Änderungen zu, die zu keiner Erweiterung führten, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass der Gestaltwert des Gebäudes erhalten bleibe. Dies sei bei der geplanten Vergrößerung des Gebäudes – eines ehemaligen Kötterhauses – durch den massiven Anbau im Obergeschoss nicht der Fall. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Zwar sei diese Vorschrift bei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigten Gebäuden nicht generell gesperrt, doch dürfe eine Erweiterung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht dazu führen, dass das Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild wesentlich verändert werde, so dass – wie hier – sein Gestaltwert entfalle.
Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor, fehlerhaft ist.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt, anhand derer die Frage zu beantworten ist, ob ein Gebäude das Bild einer Kulturlandschaft prägt. Danach muss eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen dem Gebäude und der es umgebenden Kulturlandschaft – also der durch menschliche Einwirkung umgewandelten Naturlandschaft in ihrer hierdurch bewirkten typischen Erscheinungsform –,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1993 – 7 A 3489/92 –, S. 9 des Urteilsabdrucks,
in dem Sinne bestehen, dass diese ihre besondere Eigenart auch durch das Gebäude erhält, weil es ihre konkrete Struktur mit bestimmt und für ihren Charakter ein typisches und damit prägendes Element darstellt. Das Gebäude muss auf das Erscheinungsbild der Landschaft wesentlichen Einfluss nehmen und dadurch seinen Gestaltwert im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erhalten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2011 – 2 A 2645/08 –, juris, Rn. 51, vom 12. Oktober 1999 – 11 A 5673/97 –, juris, Rn. 58 –, und vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, juris, Rn. 20 ff.
Die Beurteilung, ob ein Gebäude erhaltenswert ist und die Kulturlandschaft prägt, muss von dem Gebäude selbst, das heißt von seinem äußeren Erscheinungsbild ausgehen. Es muss nach außen erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale aufweisen, denn nur über solche Merkmale kann ihm ein das Bild der Kulturlandschaft prägender Gestaltwert zukommen, dessen Erhaltung die zugelassene Änderung oder Nutzungsänderung dienen soll.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1993 – 4 B 160.93 –, juris, Rn. 5, und vom 17. Januar 1991 – 4 B 186.90 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 17. Oktober 1990 – 7 A 1889/88 –, S. 10 des Urteilsabdrucks.
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob bei Realisierung des Vorhabens der Charakter des ehemaligen Kötterhauses als das Bild der Kulturlandschaft prägend erhalten bleibe, maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes abgestellt und nicht etwa, wie der Kläger meint, auf „die Identität des Gebäudes in seinem inneren Bestand“. Dieses äußere Erscheinungsbild sieht das Verwaltungsgericht durch die geplante Aufstockung des Anbaus, der hierdurch zu einem Querhaus mit Satteldach werde, derart beeinträchtigt, dass der typische Charakter eines in der Kulturlandschaft des Westmünsterlandes zu findenden Kötterhauses verloren gehe und das Gebäude seinen Gestaltwert für die Landschaft einbüßen würde. Das Zulassungsvorbringen setzt dem nichts Erhebliches entgegen. Der Kläger wirft in diesem Zusammenhang zunächst lediglich Fragen der Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf, ohne hieraus konkrete Folgerungen abzuleiten. Es trifft auch – wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt – nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nur pauschal darauf abgestellt hat, dass der Beklagte bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der fachlichen Einschätzung des Landschaftsverbands X.-M. eine kleinere Abschleppung des Daches anstelle der bestehenden Dachgaube für das Obergeschoss an der Nordostseite für unzulässig gehalten habe. Das Verwaltungsgericht hat in diesen Umstand lediglich eine Bestätigung seiner Bewertung gesehen, wonach infolge der nunmehr geplanten, noch weitergehenden Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes, insbesondere der Kubatur, dieses seine Eigenschaft als das Bild der Kulturlandschaft prägend verlöre. Das äußere Erscheinungsbild des ehemaligen Kötterhauses im Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahrens 2003 ist im Übrigen anhand der seinerzeit dokumentierten Feststellungen seitens der Beklagten sowie des Landschaftsverbands X.-M. hinreichend belegt. Das Verwaltungsgericht hat danach seiner Bewertung in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass auch die Einfachheit und der schlichte rechteckige Grundriss des ehemaligen Kötterhauses nach den vorstehend genannten Maßstäben nach außen erkennbar in Erscheinung tretende bauliche Merkmale darstellen, die die Eigenschaft des Gebäudes, das Bild der Kulturlandschaft zu prägen, wesentlich mit bestimmten. Diese baulichen Merkmale gingen, was der Kläger nicht bestreitet, infolge der Realisierung des Vorhabens verloren. Soweit er in diesem Zusammenhang auf eine zwischenzeitliche Veränderung der das Gebäude umgebenden Kulturlandschaft abstellt, bleibt unklar, inwieweit dies für die geplante neuerliche Änderung des vormals nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB geänderten Gebäudes von Bedeutung sein könnte. Dass die besagte Kulturlandschaft weiterhin maßgeblich durch landwirtschaftliche Nutzung und die hierdurch eingetretenen typischen Veränderungen durch den Menschen geprägt ist, zieht der Kläger überdies mit seinem pauschalen Hinweis auf die in der Nähe des Vorhabengrundstücks errichteten Windenergieanlagen und Gewerbebauten nicht in Zweifel.
Ebenso wenig stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben könne auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden, durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass hier eine Erweiterung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedenfalls nicht dazu führen dürfe, dass das Gebäude infolge einer Veränderung seines äußeren Erscheinungsbildes seine Eigenschaft als das Bild der Kulturlandschaft prägend verliere. Eine derart gravierende Veränderung stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken vorzubeugen und sie in ihrer das Bild der Kulturlandschaft prägenden Wirkung und ihrem diesbezüglichen Gestaltwert zu erhalten.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 – 4 B 160.93 –, juris, Rn. 5.
Dieser Auslegung der Teilprivilegierung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB setzt der Kläger ebenfalls nichts Erhebliches entgegen. Er bemängelt, der Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf das Denkmalschutzrecht in diesem Zusammenhang sei dogmatisch verfehlt. Dass es im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gerade auf die „Optik“ des Gebäudes ankommt, hebt er allerdings selbst hervor. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht etwa – wie der Kläger meint – in unzulässiger Weise Grundsätze des Denkmalschutzrechts in die hier in Rede stehenden entscheidungserheblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts hineingelesen. Es hat maßgeblich auf den Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB abgestellt. Die dagegen gestellte Auffassung des Klägers, jedes im Außenbereich zulässiger Weise genutztes Gebäude müsse uneingeschränkt nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erweitert werden können, lässt sich mit der pauschalen Bezugnahme auf die Grundrechte, etwa den Gleichheitsgrundsatz, nicht begründen. Die Teilprivilegierung von Gebäuden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB hat ihren Grund nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich in ihrer Eigenschaft, das Bild der Kulturlandschaft zu prägen. Das mit der Vorschrift verfolgte Ziel, das Bild der Kulturlandschaft in ihrer durch eine bestimmte Besiedlung geformten Art zu erhalten,
vgl. BT-Drs. 7/4793, S. 35,
würde – wie das Verwaltungsgericht zutreffend argumentiert hat – im Einzelfall verfehlt, wenn an einem ursprünglich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigten Gebäude später Änderungen zugelassen würden, durch die gerade die Eigenschaft verloren ginge, der es seine gegenwärtige Existenz im Außenbereich verdankt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass § 35 Abs. 4 BauGB ein differenziertes Regelungssystem enthält, das nicht durch Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist, sondern gerade auch der Tatbestand des Satz 1 Nr. 4 mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck auszulegen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 – 4 B 160.93 –, juris, Rn. 4, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris, Rn. 18.
Das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis zieht der Kläger nicht dadurch in Zweifel, dass er die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgten Ziele hervorhebt. Es fehlt insoweit an einem normativen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber diesen Zielen – auch wenn ein bestimmter Zeitraum seit der Zulassung einer Änderung des betreffenden Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB verstrichen ist – einen Vorrang vor den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Zielen einräumen wollte. Die Entstehungsgeschichte ist – dies hat das Verwaltungsgericht bereits herausgearbeitet – insoweit unergiebig. Dass der mit dem Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB verfolgte Zweck hier deswegen nicht mehr erreichbar sein könnte, weil sich die maßgebliche Kulturlandschaft inzwischen derart verändert hat, dass die für die Prägung entscheidende Wechselbeziehung zwischen ihr und dem Gebäude des Klägers ohnehin verloren gegangen ist, ergibt sich – wie vorstehend bereits ausgeführt – aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ob bei einem tatsächlichen Wegfall einer solchen Wechselbeziehung einer Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB die sich aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ergebenden Beschränkungen noch entgegengehalten werden könnten, bedarf daher keiner Entscheidung.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich – wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt – auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die Frage, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zuzulassen ist, nicht ohne Weiteres anhand der hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe beantworten lässt. Allein aus dem Umstand, dass die Frage, ob ein nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigtes Gebäude nach Ablauf einer gewissen Zeit unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB uneingeschränkt erweitert werden kann, in der Rechtsprechung – soweit bekannt – bisher noch nicht ausdrücklich beantwortet worden ist, folgt nicht aus sich heraus die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Dass es zur Überprüfung der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenen Ergebnisses der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.
Für die Begründung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der ohnehin nur sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob ein nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigtes (Wohn-)Gebäude – nach Ablauf einer gewissen Zeit – unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erweitert werden kann, genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht ohne Weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013
– 2 A 2554/12 –, juris, Rn. 41, mit weiteren Nachweisen.
Dass dies hier der Fall wäre, zeigt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen – wie bereits ausgeführt – nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).