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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1228/25.A·22.05.2025

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Frist- und Begründungsmangel

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG und reichte einen Schriftsatz am letzten Tag der Frist ein. Zentral war, ob die in § 78 AsylG geforderten Zulassungsgründe rechtzeitig und hinreichend dargelegt wurden. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig: Fristwahrend eingereicht, aber die Darlegung konkreter fallübergreifender Fragen und konkret benannter Verfahrensmängel fehlte. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender frist- und substantiierter Darlegung; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist unzulässig, wenn die innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegenden Gründe nicht substantiiert dargelegt werden.

2

Zur Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist anzugeben, welche fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig sein soll.

3

Für die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist der geltend gemachte Verfahrensmangel konkret zu benennen und muss er den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern zuzuordnen sein.

4

Ein pauschaler Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen für die Zulassungsbegründung nicht.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 437/25.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Berichterstatterin entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unzulässig.

3

Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der mit Ablauf des 5. Mai 2025 endenden Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG dargelegt. Der am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz benennt zwar die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG. Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch weder zu entnehmen, welche fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig sein soll, noch, welcher in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bestimmte Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt, zielt im Übrigen auf Fehler der gerichtlichen Würdigung ab, die nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern gehören. Der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine weitere Begründung nach - bereits durch das Verwaltungsgericht gewährter - Akteneinsicht wäre verfristet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).