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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1217/23·03.12.2024

Zulassungsantrag zur Berufung in Baugenehmigungsverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts darlegt und auch keine besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung aufzeigt. Kosten trägt der Kläger; das Urteil wird rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

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Der Zulassungsgrund ‚besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten‘ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Streitfragen eine Klärung im Berufungsverfahren erfordern und sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren entscheiden lassen.

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Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine klar formulierte, über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert dargetan und begründet wird.

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Im bauplanungsrechtlichen Verfahren verlangt die Darlegung der Funktionslosigkeit einer Satzung sowie die Frage, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, eine substantielle Auseinandersetzung mit den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen; pauschale Verweise auf Bebauung außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil gemäß § 124a Abs. 5 VwGO rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 34 Abs. 4 BauGB§ 31 Abs. 2 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2015/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Gemarkung T.     , Flur xx, Flurstück xx (J.  U.      C.     x/xa) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bestimmten Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, von denen der Kläger auch keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen könne. Zu einer Funktionslosigkeit dieser Satzung sei weder substantiiert vorgetragen worden noch dränge sich diese ohne Weiteres auf. Doch selbst bei Annahme einer Unwirksamkeit der planerischen Festsetzung ergäbe sich nichts anderes. Nach der dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfolgenden Beurteilung füge sich das Vorhaben nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Unabhängig davon stehe der Genehmigungsfähigkeit auch entgegen, dass die verkehrliche Erschließung nicht i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert wäre.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.

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Der Kläger stellt die ‑ selbstständig tragende ‑ Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben fügte sich selbst bei einer unterstellten Funktionslosigkeit der satzungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht schlüssig in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat als insoweit maßgebliche nähere Umgebung den Bereich zwischen dem Vorhabengrundstück selbst und dem Grundstück B.  I.            xx (Gemarkung T.     , Flur xx, Flurstück xx) bestimmt. Dieser Bereich sei vom Vorhabengrundstück wahrnehmbar und finde seinen äußeren Rahmen in den jeweils offensichtlich sich baulich gänzlich anders darstellenden Grundstücken der Kindertagesstätte (J.  U.      C.     xx) und des Festplatzes mit angrenzender großflächig gewerblicher Nutzung in Teilen des Innenbereichs des Gevierts. J.  demnach maßgeblichen Umgebungsbereich finde sich im rückwärtigen Bereich keine prägende Bebauung, die der vom Kläger angestrebten zu überbauenden Grundstücksfläche entspreche. Die insoweit allein als Vorbild in Betracht kommende Bebauung auf dem Grundstück B.  I.             xx sei nicht prägend. Denn sie falle für den Betrachter deutlich aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus und werde als Fremdkörper wahrgenommen, zumal die vergleichsweise ungewöhnliche Bebauungsgestaltung der Fläche dem Umstand geschuldet sei, dass das Grundstück im Kontaktbereich zur Erschließungsstraße extrem schmal und in diesem Bereich nicht mit einem Wohnhaus bebaubar sei. Das Vorhaben füge sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild ein, weil hier drohende bodenrechtliche Spannungen zu bejahen seien. Denn es bestünde die konkrete Gefahr, dass das Vorhaben als Bezugsfall für die rückwärtige Bebauung weiterer, näher benannter Flächen innerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung angeführt werden könne.

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Diesen näher begründeten Wertungen setzt der Kläger mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Umgebung auf einen Bruchteil des Blockinnenbereichs reduziert und dessen Darlegungen seien „ergebnisorientiert“ und „mit der Realität nicht in Übereinstimmung zu bringen“, nichts von Substanz entgegen.

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Den Ausführungen des Klägers zum alten Baumbestand im Außenbereich der benachbarten Kindertagesstätte, auf dem Festplatz sowie auf der weiter angrenzenden Gewerbefläche im Innenbereich zur Begründung einer fehlenden trennenden Wirkung fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das auf die Andersartigkeit der Bebauung bzw. Nutzung in diesem Bereich abgestellt hat. Die näher begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bebauung auf dem Grundstück B.  I.             xx sei als Fremdkörper nicht prägend, stellt der Kläger mit seinem bloßen Einwand, was denn sonst die relevante Fläche prägen solle, ebenfalls nicht schlüssig in Frage.

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Auf sein weiteres Vorbringen zu vorzufindender Bebauung außerhalb dieser vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten näheren Umgebung kommt es damit nicht an.

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Die Zulassungsbegründung setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Entscheidendes entgegen, das Vorhaben füge sich nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild ein, weil es aufgrund einer negativen Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Denn der Kläger verweist auch insoweit nur wieder auf vorhandene Bebauung außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung bzw. auf die als Fremdkörper bewertete Bebauung B.  I.             xx.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Mit der Zulassungsbegründung hat der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Frage weder formuliert noch sinngemäß aufgeworfen. Vielmehr beschränkt er sich auf Ausführungen zum vorliegenden Einzelfall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).